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BGH Beschluss vom 19.05.2026 – VIII ZR 256/25

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190526BVIIIZR256.25.0

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 6. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.658 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diesen vermieteten Wohnung in München.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

3

Den Streitwert des Verfahrens haben die Vorinstanzen auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ausgehend von einer monatlichen Miete in Höhe von 471,50 € gemäß § 41 Abs. 2 GKG jeweils auf 5.658 € (12 x 471,50 €) festgesetzt.

4

Mit einem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Berufungsgericht eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz haben die Kläger erstmals vorgetragen, das Amtsgericht München habe den Beklagten mit Urteil vom 9. April 2024 zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 42,82 € auf monatlich 514,32 € ab dem 1. Januar 2022 verurteilt.

II.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung, § 47 Nr. 1 EGZPO).

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1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, juris Rn. 9; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, juris Rn. 5; vom 14. Februar 2023 - VIII ZR 268/21, juris Rn. 5; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 15; jeweils mwN). Dieses Interesse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht - gegebenenfalls auch im Wege der Schätzung - selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, aaO; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, aaO; vom 14. Februar 2023 - VIII ZR 268/21, aaO; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 aaO; jeweils mwN). Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit der Berufungsentscheidung offenkundig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, aaO; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, aaO; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 30/22, juris Rn. 6; jeweils mwN).

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Entscheidend für die Bewertung der Beschwer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beziehungsweise - in den Fällen einer Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO - der Zeitpunkt, bis zu dem das Berufungsgericht Vortrag der Parteien bei einem Beschluss berücksichtigen musste, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, aaO Rn. 10; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, aaO Rn. 6; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, aaO; jeweils mwN). Dem Beschwerdeführer ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, aaO; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, aaO; vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, juris Rn. 2; jeweils mwN). Einem Kläger, der weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, ist es dementsprechend nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig auch verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 - EnZR 62/23, juris Rn. 2; vom 27. April 2023 - V ZR 118/22, NJW-RR 2023, 839 Rn. 6; vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris Rn. 10; vom 30. April 2020 - VII ZR 151/19, NJW-RR 2020, 1258 Rn. 9; jeweils mwN).

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2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer hier auf nicht mehr als 19.803 €.

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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, regelmäßig nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu bemessen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2025 - VIII ZR 15/24, NJW-RR 2024, 931 Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - VIII ZA 20/22, juris Rn. 1; vom 30. September 2020 - VIII ZA 19/20, WuM 2020, 738 Rn. 1; jeweils mwN). Der Gebührenstreitwert bemisst sich dagegen gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, WuM 2022, 180 Rn. 4).

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b) Ausgehend von den Angaben der Parteien haben die Vorinstanzen für die Streitwertbestimmung gemäß § 41 Abs. 2 GKG eine monatliche Miete von 471,50 € zugrunde gelegt und damit den Streitwert jeweils auf 5.658 € festgesetzt. Die Beschwerde hat nicht dargetan, dass die Kläger diese Streitwertfestsetzung beanstandet hätten.

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Dementsprechend ist auch für die Bemessung der Beschwer der Kläger eine monatliche Miete von jedenfalls nicht mehr als 471,50 € zugrunde zu legen und nicht, wie die Beschwerde meint, eine solche in Höhe von 514,32 €. Denn die Kläger haben bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vorgetragen, dass die von dem Beklagten geschuldete monatliche Miete 514,32 € betrage. Ihr erstmals nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erfolgter Vortrag, der Beklagte sei durch Urteil des Amtsgerichts München vom 9. April 2024 zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 514,32 € ab dem 1. Januar 2022 verurteilt worden, war zum einen verspätet und deshalb vom Berufungsgericht als präkludiert angesehen worden. Zum anderen erfolgten dort ohnehin keine Ausführungen zur Rechtskraft dieses Urteils, so dass sich hieraus nicht ergab, dass die gegenüber den Klägern geschuldete Miete - anders als bislang in dem Verfahren zugrunde gelegt - seit dem 1. Januar 2022 monatlich 514,32 € betragen und deshalb der Streitwert höher gelegen hätte als von dem Amtsgericht und (vorläufig) von dem Berufungsgericht festgesetzt. Die Beschwerde hat auch nicht dargelegt, dass sich die Kläger gegen die nachfolgende im Berufungsurteil vorgenommene Streitwertfestsetzung, die weiterhin auf einer monatlichen Miete von 471,50 € beruhte, gewandt hätten. Vor diesem Hintergrund ist es den Klägern nach den oben genannten Grundsätzen verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage des dort nunmehr erfolgten Vorbringens, wonach die Miete auf Grund des - behauptet - rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts München vom 9. April 2024 und der demgemäß erfolgten Zustimmung des Beklagten zu der von dem Kläger zu 4 geforderten Mieterhöhung seit dem 1. Januar 2022 monatlich 514,32 € betrage, auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen.

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c) Unter Zugrundelegung einer monatlichen Miete von 471,50 € beträgt die Beschwer nach obigen Grundsätzen 19.803 € (42 x 471,50 €). Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob in dem von den Vorinstanzen für die Streitwertbemessung herangezogenen Betrag von 471,50 € eine Nebenkostenpauschale enthalten war und ob diese - entsprechend der für den Gebührenstreitwert geltenden Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG - auch bei der Bemessung der Beschwer nach §§ 8, 9 ZPO einzubeziehen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, NJW-RR 2016, 1235 Rn. 3; vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, WuM 2016, 376 Rn. 3; jeweils mwN). Denn ohne deren Berücksichtigung wäre der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer erst recht nicht erreicht.

III.

13

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab.

IV.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Bünger RiBGH Kosziol Dr. Liebertist wegen Eintrittsin den Ruhestandan der Unterschriftverhindert.
Dr. Bünger
Dr. Schmidt Dr. Reichelt