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BGH Urteil vom 19.05.2026 – X ZR 34/24

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190526UXZR34.24.0

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 8. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 31. Januar 2024 abgeändert.

Das deutsche Patent 10 2009 043 484 wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2009 043 484 (Streitpatents), das am 30. September 2009 angemeldet worden ist und ein Bremssystem für ein Hybridfahrzeug betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den zwölf Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

Bremssystem für ein Hybridfahrzeug mit einer Steuereinrichtung und einem Bremspedal (1), welches zur Bremsdruckerzeugung mechanisch auf einen Kolben (3) eines Kolben-Zylinder-Systems wirkt, wobei zur Kraftunterstützung der das Bremspedal (1) betätigenden Person zusätzlich ein elektrischer Antrieb auf den Kolben (3) des Kolben-Zylinder-Systems wirkt, und der Druckaufbau in Radbremsen (RB) durch Verstellen des Kolbens (3) erfolgt, und jeder Radbremse (RB) oder jedem Bremskreis jeweils mindestens ein Schaltventil (7) zugeordnet ist, welches zum Druckhalten in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geschlossen und zur Druckänderung in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geöffnet ist, wobei die Steuereinrichtung den Antrieb (2) in Abhängigkeit des von der Person oder von einem Bremsregler vorgegebenen Hauptzylinderdrucks oder Radbremsendrucks zur Ansteuerung einer Kolbenposition und einer Antriebskraft ansteuert, wobei mindestens einer Radbremse (RB) oder mindestens einem Bremskreis ein Fluidspeicher (20, 20') zugeordnet ist, dessen Speicherkammer über ein schaltbares Speicherventil (8) mit einer Druckleitung (BL) der Radbremse (RB) bzw. des Bremskreises wahlweise verbindbar ist, wobei bei der ABS-Funktion der Fluidspeicher (20, 20') beim Druckabbau in einer Radbremse (RB) wahlweise zur Aufnahme von Fluid aus dieser Radbremse oder dem zugehörigen Bremskreis dient, dadurch gekennzeichnet, dass das Bremspedal (1) zur Bremsdruckerzeugung mechanisch über ein elastisches Glied (15) auf den Kolben (3) des Kolben-Zylinder-Systems wirkt, und wobei eine Kraftrückwirkung auf das Bremspedal (1) bei einem Wirken eines Generatorbremsmoments eines Elektroantriebs des Hybridfahrzeugs durch ein Verstellen des Kolbens (3) mittels des Antriebs bei gleichzeitigem Befüllen des Fluidspeichers (20, 20') eingestellt wird.

3

Die Patentansprüche 14 bis 17 schützen sinngemäß Verfahren zum Betrieb eines solchen Systems.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

5

Die Beklagte hat die Schiedseinrede erhoben und das Streitpatent vorsorglich in der erteilten Fassung und mit neunzehn Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

6

Das Patentgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit ihren erstinstanzlichen Sachanträgen und einem weiteren Hilfsantrag entgegen. Im Wege der Anschlussberufung hat sie die Abweisung der Klage als unzulässig angestrebt. Diesen Rechtsbehelf hat sie vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und die Schiedseinrede fallen gelassen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents.

8

I. Das Streitpatent betrifft ein Bremssystem für ein Hybridfahrzeug.

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1. Nach der Beschreibung des Streitpatents wurden im Stand der Technik für Pkw fast ausschließlich so genannte Hilfskraftsysteme mit geschlossenen Bremskreisen eingesetzt. Eine Ausnahme bilde das Elektro-Hydraulische Bremssystem EHB, bei dem zum Druckabbau für die ABS-/ESP-Funktion der Bremskreis geöffnet werde. Für die üblichen Systeme werde für ABS/ESP im Niederdruckkreis eine Speicherkammer eingesetzt (Abs. 1-3).

10

Bei Bremssystemen für Hybridfahrzeuge werde eine zusätzliche Speicherkammer eingesetzt, die im Primärkreis zwischen Hauptbremszylinder und ABS-Regelventilen angeordnet sei und das Volumen vom Hauptzylinder in der Phase aufnehme, bei der das Bremsmoment des Generators bei der Rekuperation groß und deshalb kein oder nur geringer Bremsdruck erlaubt sei. Da die Pedalcharakteristik gleich oder ähnlich sein solle wie bei normaler Bremsung ohne Generator, wirke diese Speicherkammer mit einer so genannten fluidischen Pedalkraftgegensimulation zusammen, wie sie aus der deutschen Patentanmeldung 10 2008 005 145 bekannt sei (Abs. 4).

11

2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, ein verbessertes Bremssystem zum Einsatz in einem Hybridfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

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3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Bremssystem vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

0 Bremssystem für ein Hybridfahrzeug mit

1 einer Steuereinrichtung und

2 einem Bremspedal (1),

3 welches zur Bremsdruckerzeugung mechanisch auf einen Kolben (3) eines Kolben-Zylinder-Systems wirkt,

3.1 und zwar über ein elastisches Glied (15).

4 Zur Kraftunterstützung der das Bremspedal (1) betätigenden Person wirkt zusätzlich ein elektrischer Antrieb auf den Kolben (3) des Kolben-Zylinder-Systems.

1.1 Die Steuereinrichtung steuert den Antrieb (2) in Abhängigkeit des von der Person oder von einem Bremsregler vorgegebenen Hauptzylinderdrucks oder Radbremsendrucks zur Ansteuerung einer Kolbenposition und einer Antriebskraft.

5 Der Druckaufbau in Radbremsen (RB) erfolgt durch Verstellen des Kolbens (3).

6 Jeder Radbremse (RB) oder jedem Bremskreis ist jeweils mindestens ein Schaltventil (7) zugeordnet, welches

6.1 zum Druckhalten in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geschlossen und

6.2 zur Druckänderung in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geöffnet ist.

7 Mindestens einer Radbremse (RB) oder mindestens einem Bremskreis ist ein Fluidspeicher (20, 20') zugeordnet,

7.1 dessen Speicherkammer über ein schaltbares Speicherventil (8) mit einer Druckleitung (BL) der Radbremse (RB) bzw. des Bremskreises wahlweise verbindbar ist und

7.2 der bei der ABS-Funktion beim Druckabbau in einer Radbremse (RB) wahlweise zur Aufnahme von Fluid aus dieser Radbremse oder dem zugehörigen Bremskreis dient.

3.2 Bei einem Wirken eines Generatorbremsmoments eines Elektroantriebs des Hybridfahrzeugs wird eine Kraftrückwirkung auf das Bremspedal (1) eingestellt durch ein Verstellen des Kolbens (3) mittels des Antriebs bei gleichzeitigem Befüllen des Fluidspeichers (20, 20').

13

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.

14

a) Nach den Merkmalen 2, 3 und 4 wird die zur Erzeugung des Bremsdrucks erforderliche Kraft durch die das Bremspedal (1) betätigende Person und durch einen zur Unterstützung eingesetzten elektrischen Antrieb (2) erzeugt.

15

Dieser Antrieb wird gemäß Merkmal 1.1 von einer Steuereinrichtung gesteuert, und zwar zur Ansteuerung einer Kolbenposition und einer Antriebskraft.

16

b) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass die in Merkmalsgruppe 6 spezifizierten Schaltventile (7) so ausgestaltet sein müssen, dass in geöffneten Zustand sowohl eine Erhöhung als auch eine Verringerung des auf die Radbremsen wirkenden Drucks möglich ist.

17

Nach dem Wortlaut von Merkmal 6.2, der lediglich eine Druckänderung vorsieht, mag es ausreichen, wenn nur eine Art der Änderung möglich ist, also nur eine Erhöhung oder nur eine Verringerung des Drucks. Aus dem Zusammenhang mit den Merkmalen 5 und 7, die einen Druckaufbau bzw. einen Druckabbau vorsehen, und dem Umstand, dass der Patentanspruch hierfür keine zusätzlichen Bauteile vorsieht, ergibt sich aber, dass das Schaltventil (7) beide Arten der Druckänderung ermöglichen muss.

18

Dieses Verständnis steht in Einklang mit dem in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist.

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19

Bei diesem Beispiel ist jeder Radbremse (RB) ein Schaltventil (7) zugeordnet, das in geschlossenem Zustand den Druck in der Bremse aufrechterhält und in geöffnetem Zustand wahlweise eine Erhöhung oder eine Verringerung des Drucks ermöglicht. Diese Ausgestaltung hat in den Merkmalen 5, 6 und 7 von Patentanspruch 1 Niederschlag gefunden.

20

c) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass auch die in Merkmal 7.1 vorgesehene Druckleitung (BL) sowohl eine Erhöhung als auch eine Verringerung des auf die Radbremsen wirkenden Drucks ermöglichen muss.

21

aa) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend ausführt und auch das Patentgericht nicht verkannt hat, mag es nach dem Wortlaut von Merkmal 7.1 ausreichen, wenn die Leitung als so genannte Niederdruckleitung ausgelegt ist, also lediglich eine Verringerung des Drucks ermöglicht. Für dieses weite Verständnis spricht zudem der Umstand, dass der in Merkmalsgruppe 7 spezifizierte Fluidspeicher (20, 20') in erster Linie dem Druckabbau dient. Auch insoweit ergibt sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 5, 6 und 7 jedoch, dass die Druckleitung (BL) ebenso wie das Schaltventil (7) nicht nur eine Verringerung, sondern auch eine Erhöhung des Drucks ermöglichen muss.

22

Entgegen der Auffassung der Berufung sieht Patentanspruch 1 nicht nur eine Verringerung des Drucks in bestimmten Situationen vor. Wie bereits oben dargelegt wurde, muss nach Merkmal 5 auch ein Druckaufbau möglich sein.

23

bb) Aus dem Umstand, dass der in der Anmeldung formulierte Anspruch 1 ausdrücklich festlegt, dass die Druckleitung (BL) einen Arbeitsraum (A1, A2) des Kolben-Zylinder-Systems (5) und mindestens ein einer Radbremse (RB) zugeordnetes Schaltventil (7) verbindet, und diese Textpassage im Laufe des Erteilungsverfahrens gestrichen wurde, ergeben sich keine abweichenden Schlussfolgerungen.

24

Auch ohne diese ausdrückliche Klarstellung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 5, 6 und 7 noch hinreichend deutlich, dass sowohl das Schaltventil (7) als auch die Druckleitung (BL) für Druckänderungen in beide Richtungen ausgelegt sein müssen.

25

d) Der in Merkmal 7 vorgesehene Fluidspeicher (20, 20') kann in mehreren Betriebssituationen zum Einsatz kommen.

26

aa) Nach Merkmal 3.2 wird der Fluidspeicher (20, 20') befüllt, wenn vom Elektroantrieb ein Generatorbremsmoment ausgeht.

27

In dieser Situation genügt ein geringerer Druck, um die gewünschte Bremskraft zu erzielen. Damit das Bremspedal dennoch in eine der Gesamtbremskraft entsprechende Position gelangen kann, wird der Kolben (3) entsprechend verstellt und gleichzeitig der Fluidspeicher befüllt, um ein Ansteigen des Bremsdrucks über den erforderlichen Wert hinaus zu verhindern.

28

bb) Die Möglichkeit, den Druck durch Befüllen des Fluidspeichers zu reduzieren, wird gemäß Merkmal 7.2 auch für die ABS-Funktion genutzt.

29

e) Sonstige Möglichkeiten zum Druckabbau bei der ABS-Funktion sieht Patentanspruch 1 nicht zwingend vor.

30

Dies schließt nicht aus, dass das System über solche Möglichkeiten verfügt, also zum Beispiel in der Lage ist, im ABS-Betrieb den Druck wahlweise auch durch Verstellen des Kolbens (3) mittels des in Merkmal 4 vorgesehenen elektrischen Antriebs zu reduzieren. Zum Gegenstand des Streitpatents gehören jedoch auch Systeme, bei denen der Druckabbau bei der ABS-Funktion ausschließlich durch Befüllen des Fluidspeichers (20, 20') möglich ist.

31

f) Die Beschreibung des Streitpatents führt als weitere Funktionen des Bremssystems die Einstellung des Belaglüftspiels (Abs. 36 f.), d.h. des Abstands zwischen Bremsbelag und Bremsscheibe im Ruhezustand, und eine Vorfüllung des Fluidspeichers zur Beseitigung einer mit der Lüftspieleinstellung einhergehenden Verlängerung des Pedalwegs (Abs. 38) vor.

32

Diese Funktionen haben in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.

33

5. Die in den Patentansprüchen 14 bis 17 geschützten Verfahren werden durch den Einsatz eines Bremssystems nach Anspruch 1 geprägt und unterliegen deshalb derselben Beurteilung.

34

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

35

Die Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann, ein Team aus zwei Ingenieuren der Fachrichtungen Fahrzeugtechnik und Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Bremssystemen insbesondere für Hybridfahrzeuge, sie ausführen kann.

36

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Aus der Anmeldung sei für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, dass darin ein Bremssystem gelehrt werde, mittels dessen vier verschiedene Funktionen (ABS, Einstellung des Belaglüftspiels, Vorfüllung des Fluidspeichers, Einstellung einer Pedalcharakteristik) realisierbar seien. Die im erteilten Anspruch vorgenommene Fokussierung auf den Druckaufbau führe nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Bestimmte in den Ausführungsbeispielen offenbarte Maßnahmen für einen nachfolgenden Druckabbau seien keine zwingende Voraussetzung für den zeitlich vorgelagerten Druckaufbau. Die Einfügung des Worts "mindestens" in Merkmal 6 sei unschädlich, weil schon die Anmeldung das Wort "ein" nicht als Zahlwort verwende, sondern als unbestimmten Artikel. Entsprechendes gelte für die oben erwähnte Streichung in Merkmal 7.1, weil die Druckleitung auch nach der erteilten Fassung nicht als bloße Niederdruckleitung fungieren dürfe. Die Merkmale 3.1 und 3.2 ergäben sich aus den Absätzen 14, 29 und 45 der Anmeldung.

37

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch patentfähig.

38

Die deutsche Offenlegungsschrift 10 2008 037 141 (NK2) nehme die Merkmale 6.2 und 3.2 nicht vorweg. Diese Merkmale seien auch in der deutschen Offenlegungsschrift 10 2006 033 890 (NK5) und in der französischen Patentanmeldung 2 860 474 (NK13) nicht offenbart. Schon deshalb führe eine Kombination dieser Entgegenhaltungen mit NK2 nicht zum Gegenstand des Streitpatents. Die internationale Patentanmeldung 2009/083216 (NK8 und NK18) offenbare nicht die Merkmale 7.2, 3, 3.1, 3.2 und 4. Zudem werde dort das Wirken eines Generatorbremsmoments nicht thematisiert.

39

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

40

1. Entgegen der Ansicht des Patentgerichts geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

41

a) Der Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Entscheidend ist, was der Fachmann diesen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann.

42

Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind Verallgemeinerungen nicht schlechthin ausgeschlossen. So ist die Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind. Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. November 2025 - X ZR 143/23, GRUR 2026, 237 Rn. 28 ff. - Gepulste Laserstrahlung; Urteil vom 26. September 2023 - X ZR 76/21, GRUR 2024, 42 Rn. 41 f. - Farb- und Helligkeitseinstellung).

43

b) Gemessen daran geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

44

aa) Der Anmeldung ist nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass es genügt, wenn der Druckabbau bei der ABS-Funktion allein durch Befüllen des Fluidspeichers erfolgen kann.

45

(1) Die Anmeldung (BP2) formuliert als Aufgabe, ein Bremssystem weiterzuentwickeln, bei dem die auf den Kolben des Hauptzylinders wirkende Bremspedalkraft von einem Elektroantrieb verstärkt wird und der Hauptzylinder-Kolben von dem Antrieb für verschiedene Funktionen, vorzugsweise die ABS-/ESP-Funktion, zum Druckaufbau und Druckabbau angetrieben ist (Abs. 6).

46

Zum vorgeschlagenen System führt die Anmeldung aus, bei der ABS- und/ESP-Funktion könne der Druckabbau in einer Radbremse entweder allein mittels des der jeweiligen Radbremse zugeordnetem und geöffnetem Speicherventils erfolgen, wobei das Fluid aus dem Bremskreis nur in den Fluidspeicher ströme. Die Steuereinrichtung könne jedoch bei entsprechenden Bedingungen den Druckabbau durch Verstellung des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems und über den Fluidspeicher vornehmen. Je nach Art des Bremsvorgangs könne der Druckabbau bei ABS/ESP auch allein durch Verstellung des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems über den Antrieb erfolgen (Abs. 8).

47

Diesen Ausführungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass es genügt, wenn der Druckabbau bei der ABS-Funktion allein durch Befüllen des Fluidspeichers erfolgen kann. Ein Druckabbau durch zusätzliches oder alleiniges Verstellen des Kolbens wird zwar als Alternative aufgezeigt. Hierbei wird aber an die jeweiligen Bedingungen und die Art des Bremsvorgangs angeknüpft. Dies deutet darauf hin, dass alle drei Möglichkeiten vorhanden sein müssen, um je nach Bremssituation den erforderlichen Druckabbau im ABS-Betrieb erreichen zu können.

48

(2) Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Erläuterungen zu dem in der Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiel.

49

Dort wird im Zusammenhang mit der ABS-Regelung ausgeführt, der Druckabbau erfolge zunächst über das Speicherventil (8), so dass sich der Fluidspeicher fülle. Nach einer kleinen Zeitdifferenz könne die Motor- und damit die Kolbenverstellung mittels des Antriebs erfolgen. Fallweise könne der gesamte Druckabbau durch Befüllen des Fluidspeichers erledigt werden, insbesondere im höheren Druckbereich. Im kleinen Druckbereich begrenze der Fülldruck des Fluidspeichers von ca. 2 bis 5 bar den Druckabbau, so dass hier die Kolbenverstellung mittels Antrieb unumgänglich sei (Abs. 34).

50

Danach genügt das Befüllen des Fluidspeichers zum Druckabbau im ABS-Betrieb nicht in jeder Betriebssituation. Vielmehr muss zumindest für bestimmte Situationen die Möglichkeit bestehen, den Druck zusätzlich oder ausschließlich durch Verstellen des Kolbens (3) mittels des elektrischen Antriebs zu reduzieren.

51

(3) Dies steht in Einklang mit den Merkmalen des in der Anmeldung formulierten Anspruchs 1.

52

Dieser sieht vor, dass der Druckaufbau und der Druckabbau in Radbremsen durch Verstellen des Kolbens erfolgt und dass der elektrische Antrieb auf den Kolben des Kolben-Zylinder-Systems für die Druckmodulation für verschiedene Funktionen wirkt, insbesondere für ABS und ESP.

53

bb) Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht es nach der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 aus, wenn ein Druckabbau bei der ABS-Funktion allein durch Befüllen des Fluidspeichers möglich ist.

54

Damit geht der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung hinaus.

55

2. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegen.

56

IV. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände gehen ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

57

1. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Hilfsantrag unterliegt derselben Beurteilung wie die erteilte Fassung des Streitpatents.

58

a) Mit diesem Hilfsantrag soll Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

5' Der Druckaufbau und Druckabbau in Radbremsen (RB) erfolgt durch Verstellen des Kolbens (3).

59

b) Damit ist der Gegenstand des Streitpatents zwar auf Systeme beschränkt, bei denen das Verstellen des Kolbens (3) mittels des in Merkmal 4 vorgesehenen elektrischen Antriebs auch zum Druckabbau eingesetzt werden kann. Auch mit dieser Fassung ist aber nicht zwingend vorgegeben, dass diese Möglichkeit bei der ABS-Funktion genutzt wird.

60

c) Dieser Gegenstand geht ebenfalls über den Inhalt der Anmeldung hinaus.

61

Wie bereits oben dargelegt und in der mündlichen Verhandlung in allen Details erörtert wurde, bezeichnet die Anmeldung einen Druckabbau durch Verstellen des Kolbens für bestimmte Situationen bei der ABS-Funktion als unumgänglich. Vor diesem Hintergrund sind Systeme, bei denen ein Druckabbau durch Verstellen des Kolbens zwar möglich ist, von dieser Möglichkeit bei der ABS-Funktion aber in keiner Betriebssituation Gebrauch gemacht wird, vom Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht erfasst.

62

2. Für die bereits in erster Instanz gestellten Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

63

a) Die Hilfsanträge 1 bis 16 und die Hilfsanträge 18 und 19 sehen hinsichtlich des Druckabbaus bei der ABS-Funktion keine Änderungen vor.

64

Die mit ihnen verteidigten Gegenstände gehen deshalb aus denselben Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus wie der Gegenstand der erteilten Fassung.

65

b) Für Hilfsantrag 17 gilt im Ergebnis nichts anderes.

66

aa) Nach Hilfsantrag 17 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:

6. Jeder Radbremse (RB) oder jedem Bremskreis ist jeweils mindestens ein Schaltventil (7) zugeordnet

7.3 Der Fluidspeicher (20, 20') umfasst ein Kolben-Zylinder-System und

7.4 einen Fluidspeicherantrieb, der auf den Kolben des Kolben-Zylinder-Systems des Fluidspeichers (20, 20') zu dessen Verstellung und zu dessen Entleerung wirkt.

8. Das Bremssystem ist derart konfiguriert, dass der Druckabbau im ABS-Betrieb allein durch Verstellen des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems über den Antrieb erfolgen kann.

67

c) Selbst wenn Merkmal 8 dahin zu verstehen ist, dass das darin genannte Kolben-Zylinder-System nicht das in Merkmal 7.3 vorgesehene System des Fluidspeichers ist, sondern das in Merkmal 3 vorgesehene System des Hauptzylinders, geht auch der damit verteidigte Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

68

Bei dem genannten Verständnis ist ein Druckabbau durch Verstellen des Kolbens (3) mit dem in Merkmal 4 vorgesehenen elektrischen Antrieb zwar auch für den ABS-Betrieb zwingend vorgeschrieben. Auch nach dieser Fassung ist aber nicht zwingend erforderlich, dass der Druckabbau im ABS-Betrieb in bestimmten Situationen durch Verstellen dieses Kolbens und gleichzeitiges Befüllen des Fluidspeichers erfolgen kann.

69

Wie oben dargelegt wurde, sieht die Anmeldung diese Möglichkeit ebenfalls zwingend vor. Patentanspruch 1 geht deshalb auch in der Fassung nach Hilfsantrag 17 über den Inhalt der Anmeldung hinaus.

70

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 ZPO.

Bacher Hoffmann Marx
Rensen