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BGH Beschluss vom 20.05.2026 – 4 StR 30/26

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:200526B4STR30.26.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. September 2025 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.2.a. Tat 1 der Urteilsgründe und II.3.a. Tat 11 der Urteilsgründe jeweils wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, des sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 25 Fällen und der sexuellen Belästigung in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Schriften, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 26 Fällen, versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen und sexueller Belästigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfahrenseinstellung und einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen (Taten 1 und 11, Ziffern II.2.a. und II.3.a. der Urteilsgründe) aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab.

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Nach den bisher getroffenen Feststellungen bot der Angeklagte den zur Tatzeit 15 Jahre alten Zeugen R. und W. jeweils Geld für die Duldung sexueller Handlungen an. Im ersten Fall ging der Zeuge R. darauf nicht ein, im zweiten Fall lehnte der Zeuge W. ab. Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte jeweils zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 182 Abs. 2 und 4 StGB unmittelbar im Sinne des § 22 StGB angesetzt hat. Das Angebot einer Geldzahlung ist für sich genommen noch nicht tatbestandsmäßig. Dass das Geschehen nach der Vorstellung des Angeklagten bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines sexuellen Kontakts auf der Grundlage einer Entgeltvereinbarung eingemündet wäre, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42/21, NStZ-RR 2021, 335; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, juris Rn. 17 mwN).

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2. Die vorgenommene Schuldspruchänderung berücksichtigt außerdem, dass die Tat 7 (II.2.g. der Urteilsgründe) rechtlich nicht als sexueller Missbrauch von Jugendlichen, sondern als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der ab 27. Januar 2015 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) zu würdigen ist. Denn der - wie im Urteil festgestellt - am 17. Juni 2006 geborene Geschädigte war zur Tatzeit im Juli 2019 nicht 14, sondern 13 Jahre alt.

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§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte, dem das Alter des Geschädigten bekannt war, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

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3. Die Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Wegfall der für die Taten 1 und 11 festgesetzten Einzelstrafen von je acht Monaten Freiheitsstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelstrafen (neben zwei Geldstrafen von je 90 Tagessätzen Freiheitsstrafen von einem Jahr zehn Monaten in einem Fall, von einem Jahr in elf Fällen, von zehn Monaten in 14 Fällen und von fünf Monaten in drei Fällen), die jeweils rechtsfehlerfrei verhängt wurden, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Quentin Maatsch Ri'inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert.
Quentin
Gödicke Zeller