BGH Beschluss vom 20.05.2026 – 4 StR 640/25
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:200526B4STR640.25.0
Tenor
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die durch den Nebenklägervertreter am 14. Mai 2025 gegen das die Angeklagten von den Vorwürfen des Totschlags zum Nachteil des Geschädigten Z. und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers freisprechende Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 2025 eingelegte Revision wurde mit dem am 21. Mai 2025 um 19:45:30 Uhr beim Landgericht Essen eingegangenen Schriftsatz des Vertreters des Nebenklägers nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO wirksam zurückgenommen. Da die Revisionsrücknahme unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 302 Rn. 9) und regelmäßig zugleich einen Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 StR 410/17, NStZ 2018, 615, 616), ist die am 21. Mai 2025 um 20:20:45 Uhr vom Vertreter des Nebenklägers auf dessen Bitte erneut eingelegte Revision unzulässig.
Quentin Maatsch Ri'inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Gödicke Zeller