Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.05.2026 – XII ZB 84/26

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:200526BXIIZB84.26.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2026 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: bis 6.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Rahmen eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens die Zahlung von Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind der Beteiligten.

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Der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist dem Antragsgegner zusammen mit den nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG veranlassten Hinweisen am 27. November 2024 zugestellt worden. Nachdem dieser hierauf nicht reagiert hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. März 2025 den vom Antragsgegner an die Antragstellerin für das im Februar 2017 geborene Kind zu zahlenden Unterhalt für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 auf 100 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe und für die Zeit ab dem 1. Februar 2029 auf 100 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes, festgesetzt sowie dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

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Gegen diesen Festsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. April 2025 Beschwerde eingelegt und sich nach Hinweisen des Oberlandesgerichts auf die Unzulässigkeit der Beschwerde mit Schreiben vom 29. August 2025 weiter geäußert. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

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Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere verletzt der Beschluss des Beschwerdegerichts den Antragsgegner weder in seinem Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

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1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde deshalb für unzulässig erachtet, weil der Antragsgegner seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht und seine Einwände gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens sowie die Richtigkeit der Kostenentscheidung nicht hinreichend begründet habe.

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2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht von der Unzulässigkeit der Beschwerde ausgegangen, soweit diese auf den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit gestützt worden ist, weil der Einwand nach § 252 Abs. 4 FamFG nicht vor Erlass des amtsgerichtlichen Festsetzungsbeschlusses erhoben war (§ 256 Satz 2 FamFG). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

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b) Im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht die Beschwerde auch mit Blick auf die weiteren vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen als unzulässig verworfen hat.

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aa) Nach § 256 Satz 1 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Bringt der Beschwerdeführer lediglich Einwendungen vor, die nicht in § 256 Satz 1 FamFG genannt sind, ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 1987, 1988; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 450/21 - FamRZ 2023, 212 Rn. 13 zu § 256 Satz 2 FamFG). Dies ist hier der Fall.

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Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht mit Recht von der Anwendbarkeit des § 117 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren ausgegangen ist und der Antragsgegner deshalb gehalten war, binnen zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eine Beschwerdebegründung vorzulegen. Denn es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob im vereinfachten Verfahren eine den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Beschwerdebegründung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 361/19 - FamRZ 2020, 1394 Rn. 10) erforderlich ist (vgl. zum Streitstand Dose/Recknagel Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 10 Rn. 508 ff.), weil Voraussetzung für eine zulässige Beschwerde in jedem Fall die Geltendmachung von Einwendungen nach § 256 Satz 1 FamFG ist. Zulässige Einwendungen hat der Antragsgegner indes nicht erhoben.

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bb) Indem der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. April 2025 die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens in Frage gestellt hat, weil dieses nur darauf abgezielt habe, dem Kindeswohl nicht dienlich zu sein bzw. nachhaltig gerecht zu werden, hat er keinen nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwand geltend gemacht. Denn das Gesetz sieht die Kindeswohldienlichkeit nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für das vereinfachte Unterhaltsverfahren vor.

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Dem Schreiben des Antragsgegners vom 29. August 2025 sind ebenfalls keine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwendungen zu entnehmen. Insbesondere ist dieses Schreiben - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht dahin zu verstehen, dass der Antragsgegner gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens einwendet, es werde ein Wechselmodell praktiziert.

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(1) Gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens kann unter anderem eingewandt werden, dass das Kind entgegen §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebe. In einem solchen Fall erfüllt der in Anspruch genommene Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und schuldet diesem daher im Regelfall auch keinen Barunterhalt (vgl. dazu näher Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - juris Rn. 48 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Auch aus § 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich, dass ein Kind von einem Elternteil grundsätzlich nur dann Barunterhalt beanspruchen kann, wenn es nicht in dessen Haushalt lebt. Das Gesetz knüpft die Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens insoweit also an materiell-rechtliche, die Barunterhaltsverpflichtung regelnde Normen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 2/16 - FamRZ 2017, 816 Rn. 19).

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Das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist auch dann unzulässig, wenn das Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreut wird, also zu nahezu gleichen Teilen sowohl im Haushalt seiner Mutter als auch im Haushalt seines Vaters lebt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2021, 615 mwN). In einem solchen Fall haben beide Elternteile für den nach dem beiderseitigen Einkommen zu ermittelnden Barunterhalt des Kindes einzustehen, wobei der geleistete Naturalunterhalt als teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 20 ff. mwN). Da das vereinfachte Verfahren auf größtmögliche Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtet ist und für wertende Betrachtungen keinen Raum lässt, ist es nicht geeignet, die anteilige Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zu klären (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1473, 1474 mwN). Somit stünde der Einwand, das Kind lebe wegen eines praktizierten Wechselmodells zumindest auch im Haushalt des Antragsgegners, im Falle seiner Berechtigung der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG entgegen.

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(2) Der Antragsgegner hat indessen nicht geltend gemacht, dass das Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreut werde und daher auch mit ihm in einem Haushalt lebe.

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(a) Seinem Schreiben vom 29. August 2025 lässt sich allenfalls entnehmen, dass in der Vergangenheit auf der Basis einer im Jahr 2021 geschlossenen Vereinbarung drei Jahre lang ein Wechselmodell praktiziert worden war. Infolge eines amtsgerichtlichen Termins am 19. Juni 2024 kam es aber offenbar zu einer anderen Aufteilung der Betreuungszeiten, die der Antragsgegner als Betreuungsverhältnis von nunmehr 65 % (Kindesmutter) zu 35 % (Kindesvater) beschreibt. Es kommt ferner zum Ausdruck, dass der Antragsgegner hiermit unzufrieden ist und eine Ausweitung seiner Betreuungszeiten auf „mindestens wieder 50 %“ begehrt. Er formuliert aber ausdrücklich, dass dies „definitiv zu prüfen wäre“ und sich dann „fast“ keine rechtliche Grundlage mehr für den vorliegenden Fall „ergäbe“. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsgegner damit nicht dargelegt, dass sein Wunsch nach einer Ausweitung umgesetzt worden wäre und sein Betreuungsanteil zwischenzeitlich wieder einen solchen Umfang erreicht habe, dass erneut von einem Wechselmodell gesprochen werden könnte.

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(b) Das Beschwerdegericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Antragsgegners somit im Ergebnis zu Recht für unzureichend erachtet, so dass dieser durch die angefochtene Entscheidung weder in seinem Justizgewährungsanspruch noch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt ist.

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cc) Nachdem der Antragsgegner den amtsgerichtlichen Beschluss in der Sache nicht zulässigerweise mit der Beschwerde angefochten hat, ist sein Einwand der Unrichtigkeit der Kostenentscheidung nach §§ 256 Satz 1, 113 Abs. 1 FamFG iVm § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. Denn das Rechtsmittel zur Hauptsache muss zulässig eingelegt sein, um die zugehörige Kostenentscheidung zur Überprüfung stellen zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 2/21 - NJOZ 2025, 1035 Rn. 4 und vom 15. Mai 2012 - VI ZB 27/11 - NJW-RR 2013, 179 Rn. 20 mwN). Daran fehlt es hier, so dass das Beschwerdegericht die Beschwerde auch insoweit zutreffend als unzulässig verworfen hat.

Guhling Nedden-Boeger Müller
Pernice Recknagel