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BGH Beschluss vom 26.05.2026 – StB 23/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260526BSTB23.26.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2026 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

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Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB („L. , L. “). Bevor er dieses Verfahren am 16. Februar 2026 eingeleitet hatte, war bei dem Beschuldigten bereits am 21. Mai 2025 aufgrund eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Schwerin vom 7. Mai 2025 (36 Gs 897/25) wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB durchsucht worden. Dabei waren zwei Mobiltelefone, ein iPad und ein Computer sichergestellt worden.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 5. März 2026 (3 BGs 75/26) wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Durchsuchung der Person des Beschuldigten sowie der von diesem genutzten Wohn-, Keller-, sonstigen Nebenräume und Garagen zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 17. März 2026 vollzogen worden. Dabei sind ein PC-Tower, ein USB-Stick und ein Mobiltelefon vorläufig sichergestellt worden; deren Durchsicht dauert noch an. Zudem sind eine Patrone und Pyrotechnik beschlagnahmt worden. Der Beschuldigte hat gegen die vorläufige Sicherstellung und die Beschlagnahme der Asservate Widerspruch erhoben.

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Unter dem 24. März 2026 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs eingelegt. Er beanstandet im Wesentlichen, es habe keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen sei. Jedenfalls habe es keine neuen Erkenntnisse gegeben, die eine erneute Durchsuchung gerechtfertigt hätten; diese sei im Ergebnis eine unzulässige Ausforschung und erschöpfe sich in einer bloßen Wiederholung der ersten Maßnahme. Mithin widerspreche er mangels Erforderlichkeit der zweiten Durchsuchung der dabei vorgenommenen Beschlagnahme seiner Gegenstände und fordere deren Herausgabe. Der Beschluss lasse überdies offen, welche Beweismittel zu suchen seien. Mit weiterem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 14. April 2026 rügt er zudem die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Darüber hinaus erachtet er seine Grundrechte als verletzt.

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Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beim Ermittlungsrichter die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bzw. einstweiligen Beschlagnahme der Gegenstände beantragt, die mittlerweile durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2026 (3 BGs 139/26) erteilt worden ist.

II.

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1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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a) Soweit sich die Beschwerde gegen den die Durchsuchung anordnenden Beschluss als solche richtet, ist sie zulässig (§ 304 Abs. 5 StPO). Ihrer Zulässigkeit steht insoweit nicht entgegen, dass die Maßnahme bereits vollzogen ist. Denn die Durchsuchung dauert angesichts der noch nicht abgeschlossenen Durchsicht vorläufig sichergestellter elektronischer Speichermedien an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 40/23, juris Rn. 8; vom 16. Mai 2023 - StB 20/23, juris Rn. 4 mwN).

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b) Das Rechtsmittel ist jedoch prozessual überholt und daher unzulässig, soweit der Beschuldigte sich gegen die vorläufige Sicherstellung und nichtrichterliche Beschlagnahme der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gegenstände wendet und deren Herausgabe begehrt.

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Infolge der ermittlungsrichterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog sowie der Beschlagnahme einzelner Gegenstände nach § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO ist der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2026, bei dem es sich um eine rechtsmittelfähige Entscheidung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6; vom 31. Juli 2018 - StB 4/18, StV 2019, 617 Rn. 9 f.), als Grundlage des Sichtungsverfahrens an die Stelle des Durchsuchungsbeschlusses getreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17 u.a., NJW 2018, 2385 Rn. 59). Der hierfür vorgesehene Rechtsschutz hat Vorrang (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 2 Rn. 12).

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2. Das Rechtsmittel ist, soweit es zulässig ist, unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) lagen vor.

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a) Gegen den Beschuldigten bestand ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht.

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aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 - StB 40/23, juris Rn. 11 mwN).

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bb) Gemessen hieran lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durchsuchung vor. Es war - entgegen dem Beschwerdevorbringen - der Anfangsverdacht gegeben, dass sich der Beschuldigte an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 2 StGB beteiligte.

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(1) Im Sinne eines Anfangsverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

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(a) Seit spätestens April 2024 bestand die aus jedenfalls den gesondert verfolgten H. , R. , M. , K. , S. , He. und W. gebildete militant-rechtsextremistische Gruppierung „L. “ (L. ), deren Ziel es insbesondere war, in Deutschland gemeinsam Gewaltstraftaten gegen Angehörige des politisch linken Spektrums und Ausländer zu begehen.

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Die auf längere Zeit angelegte L. fand sich zunächst aus Teilnehmern einer Chatgruppe namens „L. - Generalchat“ bei einem Instant-Messenger-Dienst zusammen. Die ideologische Ausrichtung der Gruppierung folgte rechtsextremen und ausländerfeindlichen Vorstellungen. Ihre Mitglieder waren sich einig, dass insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund und Personen des politisch linken Spektrums schädlich für Deutschland seien. Sie sahen sich als letzte Instanz zur Verteidigung deutscher Traditionen, heimischer Kultur und der „Deutschen Nation“. Einer vermeintlich drohenden Überfremdung aufgrund einer aus ihrer Sicht bestehenden Massenmigration wollten sie entgegenwirken. Ebenso bestand eine ausgeprägte Abneigung gegenüber der LGBTQ+-Bewegung.

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Ihre politische Einstellung präsentierten die Mitglieder unter Verwendung rassistischer und antisemitischer Nachrichten offen in sozialen Medien. Dabei glorifizierten sie das „Dritte Reich“ und den Nationalsozialismus. Ziel war es, im gesamten Bundesgebiet bewaffnete Treffen abzuhalten und das „eigene Land“ in der Tradition der SA sowie im politischen Denken der NSDAP „zurückzuerobern“. Die Mitglieder hatten die Absicht, einen „Rassenkrieg“ auszulösen, bei dem zum Erhalt der „weißen Rasse“ eine Gewaltspirale von Reaktion und Gegenreaktion in Gang gesetzt werden sollte, um im Ergebnis die liberale Demokratie zu beseitigen. Wie dies erreicht werden könnte, war immer wieder Inhalt der Chatdiskussionen. Um den geplanten Umsturz und den Zusammenbruch des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland entsprechend einer völkisch-nationalistischen Gesinnung herbeizuführen, beabsichtigten die Mitglieder aufgrund ihres Hasses auf Migranten und „politische Gegner aus der linken Szene“, insbesondere Brand- und Sprengstoffanschläge auf Asylbewerberheime sowie Einrichtungen zu begehen, die dem politisch linken Spektrum zuzuordnen waren, und in der Bevölkerung eine fremdenfeindliche Stimmung zu erzeugen.

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Die L. war hierarchisch organisiert. Die gesondert verfolgten H. und R. nahmen zunächst bei Gründung eine Führungsrolle ein, trafen - mit dem gesondert verfolgten M. - die wesentlichen Entscheidungen und gaben die rechtsextreme Richtung innerhalb der Vereinigung vor. Später stand ihr neben R. der gesondert verfolgte S. als Stellvertreter vor. Die L. trat nach außen in den sozialen Medien mit hierfür eigens eingerichteten Profilen und zu Werbezwecken erstellten Vorstellungsvideos auf, welche die politischen, insbesondere rechtsextremen und ausländerfeindlichen Ansichten und Ziele der Mitglieder sowie Kontaktmöglichkeiten darlegten. Hierzu verwendete die Gruppierung ein eigenes Logo mit Bezug zur Waffen-SS.

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Intern gab sich die L. eine Satzung, von deren Anerkennung der Beitritt abhing und die bei Aufnahme den Interessenten zugänglich gemacht wurde. Aufnahmevoraussetzung war in der Regel eine politisch motivierte oder fremdenfeindliche Straftat in Form des Anbringens von Graffitis mit rechtsextremen Symbolen, des Einwerfens von Fenstern an Asylbewerberheimen oder der Körperverletzung zum Nachteil von Ausländern. Die Satzung enthielt zudem klare Regeln, denen sich die Mitglieder unterwarfen und die darauf ausgerichtet waren, Befehle innerhalb der Hierarchie zu befolgen.

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Die Kommunikation und Willensbildung innerhalb der Gruppierung fanden in erster Linie, wenngleich es außerdem persönliche Treffen zwischen den teilnehmenden Chatmitgliedern gab, über den „L. - Generalchat“ statt. Daneben waren verschiedene weitere Chatgruppen eingerichtet. Dort wie auch teilweise in den Einzelchats zwischen den Angehörigen der L. wurden im Wesentlichen die von der rechtsextremistischen Ideologie geprägten Anschläge durch koordiniertes, arbeitsteiliges Zusammenwirken der jeweils Beteiligten geplant, etwa indem Einzelheiten zu Tatobjekt, Treffpunkt, Uhrzeit, Teilnehmerkreis, Tatkleidung und Tatmittel vereinbart wurden. Innerhalb der Gruppierung wurde dabei das konkrete Vorgehen von den an der Aktion teilnehmenden Mitgliedern diskutiert; Entscheidungen wurden gemeinsam getroffen.

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Aus der L. heraus wurden zur Verwirklichung ihrer Ziele mindestens drei Anschläge unter wechselnder Beteiligung einzelner Mitglieder begangen beziehungsweise vorbereitet. Zu deren weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs verwiesen.

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(b) Der Beschuldigte, der insbesondere zum gesondert verfolgten R. , einem mutmaßlichen Rädelsführer der Gruppierung, engere Kontakte knüpfte, betätigte sich seit mindestens April 2024 ebenfalls als Teilnehmer des „L. - Generalchat“, im Rahmen dessen er seine rechtsextremistische und antisemitische Einstellung zum Ausdruck brachte. Darüber hinaus gehörte er der Chatgruppe „L. Me. “ an. Er stand von Anfang an in unmittelbarem Kontakt zu den mutmaßlichen Rädelsführern der Vereinigung, die bereits frühzeitig beabsichtigten, ihn zum Administrator des „L. - Generalchat“ zu machen. Gemeinsam mit R. zeigte er sich ferner für die Rekrutierung weiterer Mitglieder für die L. über das Internet zuständig; zudem trugen beide die Verantwortung für die norwegische Gruppe der Vereinigung. Im April 2024 verschaffte der Beschuldigte dem gesondert verfolgten H. mindestens einen Schreckschussrevolver für dessen Tätigkeit in der L. ; ferner begleitete er diesen mit zwei Mitgliedern bei einer Beschaffungsfahrt für eine weitere Waffe. Schließlich ließ er sich zusammen mit R. die Initialen der Vereinigung „L. “ als Tattoo am Arm stechen, um - wie auch über sein öffentlich zugängliches Profil auf einer Social-Media-Plattform - seine Verbundenheit mit der Gruppierung zum Ausdruck zu bringen.

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(2) Der Anfangsverdacht gründet auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, namentlich zur Struktur und Ausrichtung der Vereinigung sowie zu den Beteiligungshandlungen des Beschuldigten in der L. , insbesondere auf Erkenntnisse aus den vom Generalbundesanwalt im April 2025 übernommenen Ermittlungsverfahren gegen die gesondert verfolgten R. , H. und andere, Inhalte des umfangreichen Chatverkehrs im „L. - Generalchat“ und aus Einzelchats der Mitglieder, auf die Auswertung der bei vorherigen Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Mobiltelefone, hierbei aufgefundene Videoaufzeichnungen und Lichtbilder der einzelnen Tatbegehungen sowie auf Angaben von Zeugen und einzelnen gesondert Verfolgten, die bereits polizeilich vernommen worden sind. Nach den bislang gewonnenen Erkenntnissen beteiligte sich der Beschuldigte auf eine den Anfangsverdacht begründende Art und Weise auch an dem Austausch solcher Chatnachrichten, indem er etwa wiederholt den Holocaust leugnete oder neonazistische Parolen wie „Heil Hitler“ und „Sieg Heil“ teilte.

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(3) In rechtlicher Hinsicht ist die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB zu bewerten (vgl. im Allgemeinen zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207).

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(4) Die Durchsuchung diente dem Auffinden von im Zusammenhang mit dessen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung stehenden Beweismitteln. Es lagen - gegenüber der vorherigen Maßnahme wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB - eine neue Ermittlungsrichtung und ein anderer Durchsuchungszweck vor. Beides ist die Grundlage für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs geworden.

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(5) Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG.

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b) Die Durchsuchungsanordnung ist ausreichend bestimmt, um die Durchführung der Maßnahme mess- und kontrollierbar zu gestalten (s. dazu allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2018 - 2 BvR 2990/14, juris Rn. 15 ff.; vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14, NJW 2015, 2870 Rn. 13 ff.). Die zu erlangenden Beweismittel sind näher bezeichnet, die zu durchsuchenden Objekte dem Beschluss konkret zu entnehmen (zur Differenzierung zwischen Maßnahmen nach § 102 und § 103 StPO vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13, NJW 2016, 1645 Rn. 13 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 13).

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c) Schließlich entspricht die Anordnung der Durchsuchung unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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aa) Sie war zur weiteren Aufklärung einer Beteiligung des Beschuldigten an dem Tatgeschehen geeignet und erforderlich, da - wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat - unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen oder elektronischen Speichermedien führen würde, mit deren Hilfe eine Strafbarkeit des Beschuldigten nachgewiesen oder dieser entlastet werden konnte. Der Umstand, dass die Ermittlungsbehörden bereits über andere Beweismittel verfügten, stellt entgegen seiner Rechtsauffassung die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, juris Rn. 17).

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bb) Die angeordnete Durchsuchung steht zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat. Das Gewicht des in Rede stehenden Delikts, die Bedeutung der Gruppierung in der rechtsradikalen Szene und die von ihr ausgehende Gefahr sind erheblich.

Berg Hohoff Munk