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BGH Beschluss vom 26.05.2026 – StB 27 - 34/26, StB 27/26, StB 28/26, StB 29/26, StB 30/26, StB 31/26, StB 32/26, StB 33/26, StB 34/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260526BSTB27.26.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2025 wird verworfen.

2. Die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2024 (3 BGs 226/24), 2. Dezember 2024 (3 BGs 451/24), 19. Dezember 2024 (3 BGs 483/24), 2. Juni 2025 (3 BGs 247/25), 25. Juni 2025 (3 BGs 386/25) und vom 6. November 2025 (3 BGs 666/25) sowie gegen den Beschlagnahmebeschluss des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2023 (270 Gs 6499/23) werden verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2025 (3 BGs 143/25) am 13. Mai 2025 festgenommen worden. Der Haftbefehl ist mit Beschluss vom selben Tag in Vollzug gesetzt worden. Vom 14. Mai 2025 bis zum 13. Januar 2026 hat sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft wegen einer vom Amtsgericht Wittenberg verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten befunden. Seit dem 14. Januar 2026 wird gegen ihn die Untersuchungshaft vollzogen.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich zumindest seit Mai 2018 in W. und anderenorts in Deutschland mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen sei, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht seien, wobei er als Rädelsführer gehandelt habe, und tateinheitlich hierzu ohne Erlaubnis ein Bankgeschäft und ein Versicherungsgeschäft betrieben, strafbar gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 und 5 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG, § 370 Abs. 1 AO, § 52 StGB.

3

Mit Schreiben vom 7. April 2026 hat der Beschuldigte die Aufhebung des Haftbefehls mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts, hilfsweise dessen Aufhebung mangels Vorliegens eines Haftgrundes, namentlich Fluchtgefahr, beantragt. Zudem hat der Beschuldigte die Herausgabe sämtlicher Asservate verlangt, was jeweils als Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen die entsprechenden Beschlagnahmebeschlüsse auszulegen ist.

II.

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1. Die Beschwerden sind gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies schließt die Anfechtung des Beschlagnahmebeschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2023 mit ein. Nachdem - nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt - der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit seiner Nichtabhilfeentscheidung sich den angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat (vgl. § 306 Abs. 2 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO), ist der Bundesgerichtshof zuständiges Beschwerdegericht (§ 135 Abs. 2 Nr. 2 GVG; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 - StB 32/24, BGHR StPO § 304 Statthaftigkeit 1 Rn. 6; vom 19. Juli 2022 - StB 30/22, juris Rn. 6 f.; vom 12. November 2015 - StB 9/15, juris Rn. 4 mwN).

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2. Die Rechtsmittel bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.

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a) Beschwerde gegen den Haftbefehl

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Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl und dessen Vollzug sind gegeben.

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aa) Wegen des dringenden Tatverdachts, des gegenwärtigen Ermittlungsstands sowie der rechtlichen Würdigung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 10. September 2025 (StB 40/25), mit dem eine erste Haftbeschwerde des Beschuldigten verworfen wurde, Bezug genommen.

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bb) Der näheren Erörterung bedarf im Hinblick auf die Beschwerdebegründung lediglich das Folgende:

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Soweit sich der Beschuldigte auf ein völkerrechtliches Sezessionsrecht („Recht zur remedialen Sezession“) beruft, liegt dies schon deshalb fern, weil die geltend gemachten Gefahren für Freiheit, Eigentum und andere Rechtsgüter in Deutschland nicht existieren. Demgemäß besteht auch kein Recht zur Abhilfe von Notständen durch Schaffung von Ersatzstrukturen wie dem „Königreich Deutschland“. Daran ändern die in der Beschwerdeschrift aufgeführten sieben Beispiele, die belegen sollen, dass das Rechtsstaatsprinzip in Deutschland missachtet werde, nichts. Soweit der Beschuldigte zudem eine eigenständige Rechtsordnung des „Königreichs Deutschland“ reklamiert, folgt daraus keine andere rechtliche Beurteilung, da dieser Vereinigung keine Staatsqualität im Sinne des Völkerrechts zukommt. Anders als der Beschuldigte meint, agiert das KRD nicht innerhalb der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Ebenfalls erfolglos macht der Beschuldigte geltend, er sowie die weiteren Mitbeschuldigten seien lediglich innerhalb des KRD tätig gewesen und es fehle an einer Außenwirkung. Denn - wie bereits ausgeführt - gibt es mangels Staatsqualität keine völkerrechtliche Eigenständigkeit des KRD und es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob - wie behauptet - die genannten Personen lediglich innerhalb der Vereinigung aktiv waren.

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Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 10. September 2025 (StB 40/25) erörtert, stünde der dargelegten strafrechtlichen Bewertung nicht entgegen, wenn es den Mitgliedern der Vereinigung - wie der Beschwerdeführer behauptet hat - darum gegangen sein sollte, Gemeinwohlbelange zu fördern und die Lebensqualität der „Staatsangehörigen“ zu verbessern.

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cc) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof folgt aus § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GVG i.V.m. § 129 Abs. 1 und 5 StGB.

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Das KRD wird als „Gegenstaat“ zur Bundesrepublik Deutschland propagiert. Die Gruppierung ist durch eine Negierung der Bundesrepublik, ihrer Institutionen und ihres freiheitlich-demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems gekennzeichnet. Wegen des hohen Organisationsgrades und der personellen und finanziellen Stärke des KRD weist die Vereinigung eine hohe Gefährlichkeit auf. Die Vereinigungstaten haben auch deshalb Auswirkungen auf die innere Sicherheit des Gesamtstaates, weil die Mitglieder der Vereinigung durch ihr Handeln die Legitimation des Staates demonstrativ und für einen großen Teil der Bevölkerung sichtbar in Frage stellen.

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Der Fall weist auch eine besondere Bedeutung im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG auf. Dabei sprechen bereits die außergewöhnliche personelle und finanzielle Dimension sowie der auf die Errichtung eines Gegenstaates gerichtete Zweck der Vereinigung für die über die Verletzung individueller Rechtsgüter (Schädigung des Vermögens) hinausgehende gesamtstaatliche Bedeutung. Der Beschuldigte nahm als Führungsperson der Vereinigung eine herausragende Stellung im KRD ein. Er war Gründungsmitglied der Vereinigung und steht in der Hierarchie der Vereinigung an oberster Stelle. Die von ihm ausgefüllten Aufgaben innerhalb des KRD weisen für den Erfolg der inkriminierten Organisation ein besonders großes Gewicht auf.

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dd) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

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Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Er hat zahlreiche Kontakte im In- und Ausland, die ihm bei einem Abtauchen vor den Strafverfolgungsbehörden oder bei einer Flucht ins Ausland behilflich sein können. So bestehen unter anderem Hinweise auf Aktivitäten des Beschuldigten im Zusammenhang mit Grundstückskäufen in Paraguay. Des Weiteren verfügte er über eine hohe Summe an Geldmitteln und Gold, die er an verschiedenen Orten und bei verschiedenen weiteren Mitgliedern der Vereinigung aufbewahrte und versteckte, sowie über zahlreiche - teilweise noch unbekannte - Konten, mit denen er eine Flucht ins Ausland und einen langfristigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands finanzieren könnte. Seinen Wohnsitz in Deutschland meldete er bereits vor vielen Jahren ab und lebte in der Schweiz.

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Der Beschuldigte hat im Fall einer Verurteilung wegen der Tat, deren Begehung er dringend verdächtig ist, mit einer erheblichen zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund steht einer Fluchtgefahr der Umstand nicht entgegen, dass er sich in der Vergangenheit zum Antritt (kürzerer) Haftstrafen selbst stellte. Neben den durch die Straferwartung geschaffenen Fluchtanreiz tritt überdies, dass der Beschuldigte die Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ablehnt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wird. Umstände, die geeignet erscheinen, dem von der Sanktionserwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte verfügt zwar über soziale Kontakte und familiäre Bindung in Deutschland. Beides ist aber nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten.

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ee) Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung, der bisherigen Haftdauer sowie der aus den Verfahrensakten ersichtlichen stringenten und dem Beschleunigungsgrundsatz genügenden Ermittlungen verhältnismäßig (§ 120 StPO). In Anbetracht der vorgenannten die Fluchtgefahr begründenden Umstände kommt eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) nicht in Betracht.

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Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte bereits seit dem 13. Mai 2025 in Haft befindet und das besondere Beschleunigungsgebot auch in Verfahren gilt, in denen Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft neben einem in anderer Sache vollzogenen Untersuchungshaftbefehl oder anderweitiger Strafhaft notiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 36; vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 21; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 6a; BeckOK StPO/Krauß, 59. Ed., § 120 Rn. 12; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 120 Rn. 4; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 120 Rn. 3, 6), ist zu erwarten, dass das Verfahren weiterhin in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen genügenden Umfang gefördert wird.

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b) Beschwerden gegen die Beschlagnahmebeschlüsse

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aa) Die Beschwerden gegen die Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs haben aus den zutreffenden und fortbestehenden Gründen ihres jeweiligen Erlasses keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der richterlichen Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO liegen vor.

22

bb) Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2023 (270 Gs 6499/23) hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

23

Die 105 Goldbarren à 50g, neun Goldbarren à 100g sowie Bargeld in Höhe von 162.385 € wurden ursprünglich in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden (106 Js 74378/23) mit dem oben genannten Beschluss gemäß § 111b Abs. 1, § 111j Abs. 1 Satz 1 StPO beschlagnahmt. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 übernommen und zu dem vorliegenden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts verbunden. Die 105 Goldbarren à 50g, neun Goldbarren à 100g sowie Bargeld in Höhe von 162.385 € sind hochwahrscheinlich jedenfalls Taterträge der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen an der kriminellen Vereinigung. Vor diesem Hintergrund ist die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung gemäß § 111b Abs. 1, § 111j Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich.

Berg Hohoff Kreicker