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BGH Beschluss vom 26.05.2026 – StB 36/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260526BSTB36.26.0

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2026 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. Mit Schriftsatz vom 6. März 2026 hat Rechtsanwalt B. aus R. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Mit Schriftsatz vom 9. März 2026 hat Rechtsanwalt G. aus S. gegenüber dem Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht angezeigt, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrnehmung der Verteidigung beauftragt hat. Dieses am 11. März 2026 eingegangene Schreiben hat bei Übersendung der Ermittlungsakte an den Generalbundesanwalt am 24. März 2026 und bei deren Weiterleitung an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht vorgelegen.

2

Mit am 15. April 2026 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben hat der Beschuldigte sich mit der Bestellung von Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger einverstanden erklärt. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dem Beschuldigten mit Beschluss vom selben Tag (2 BGs 179/26) Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger bestellt. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seinem am 18. April 2026 eingegangenem Schreiben, in dem er ausführt, dass er seine Erklärung vom 15. April 2026 mithilfe eines Übersetzungsprogramms erstellt und dabei irrtümlich der Bestellung von Rechtsanwalt B. zugestimmt habe. Er sei davon ausgegangen, die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt G. zu bestätigen. Zudem hat der Beschuldigte erklärt, er wolle nicht von Rechtsanwalt B. vertreten werden.

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Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

4

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2026 hat Rechtsanwalt G. für den Beschuldigten den Vortrag dahin ergänzt, dass der Beiordnungsantrag weder mit dem Beschuldigten abgestimmt gewesen sei, noch dass eine Bevollmächtigung oder ein Mandatsverhältnis vorgelegen habe.

II.

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1. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist mangels Beschwer unzulässig.

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Durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98, NJW 1998, 2205; BGH, Beschluss vom 15. August 2023 - StB 28/23, juris Rn. 5 mwN). Das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistete Recht auf Selbstverteidigung wird durch eine Pflichtverteidigerbestellung in den Fällen der notwendigen Verteidigung nicht berührt. Eine etwaige spätere Belastung des Beschuldigten mit den Kosten des Pflichtverteidigers nach einer rechtskräftigen Verurteilung begründet im Erkenntnisverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Beschluss vom 15. August 2023 - StB 28/23, juris Rn. 5 mwN).

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Eine Beschwer durch eine Pflichtverteidigerbestellung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 - StB 51/22, NStZ 2023, 115 Rn. 5 mwN; vom 3. Mai 2023 - StB 21/23, juris Rn. 3; vom 15. August 2023 - StB 28/23 juris Rn. 6).

8

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Dem Beschuldigten ist mit Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2026 Gelegenheit gegeben worden, zum Antrag von Rechtsanwalt B. auf Bestellung zum Pflichtverteidiger, der dem Beschuldigten als Anlage übermittelt worden war, Stellung zu nehmen. Mit am 15. April 2026 eingegangenem Schreiben hat der Beschuldigte ausdrücklich erklärt, mit der Bestellung von „Herrn Rechtsanwalt B. “ als Pflichtverteidiger einverstanden zu sein. Weder die Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht noch ein persönlicher Termin vor Ort in den Kanzleiräumen eines Verteidigers sind Voraussetzungen für dessen Beauftragung. Soweit er mit weiterem, am 18. April 2026 übermitteltem Schreiben vorgetragen hat, es sei aufgrund der Verwendung eines Übersetzungsprogramms bei Abfassung des erstgenannten Schreibens zur Verwechslung des Namens gekommen, ist dies nicht glaubhaft. Die Namen und Kanzleianschriften der beiden Verteidiger weisen keinerlei Ähnlichkeit zueinander auf. Anders als das Anhörungsschreiben enthält jenes Schriftstück des Beschuldigten nicht nur den Nachnamen, sondern zugleich den korrekten Vornamen von Rechtsanwalt B. , der sich ebenfalls deutlich von dem von Rechtsanwalt G. unterscheidet. Der Vortrag des Beschuldigten hinsichtlich eines Fehlers bei Abfassung seines Schreibens vom 15. April 2026 wird auch nicht dadurch gestützt, dass er am 9. März 2026 Rechtsanwalt G. aufgesucht, mandatiert und im Folgenden diesem einen Kostenvorschuss gezahlt hatte.

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2. Ein Antrag auf Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist nicht Gegenstand der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Auch wenn das Beschwerdegericht gemäß § 309 StPO eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen hat, so ist es nicht befugt, über einen anderen Verfahrensgegenstand als den der Erstentscheidung zu befinden (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - StB 41/20, juris Rn. 11; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 309 Rn. 29 f.; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 9). Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs war nur mit dem Antrag auf Bestellung des Rechtsanwalt B. zum Pflichtverteidiger befasst, nicht aber mit einem Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a StPO.

Berg Voigt Kurtze