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BGH Beschluss vom 26.05.2026 – StB 37/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260526BSTB37.26.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2026 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB („L. , L. “). Bevor er dieses Verfahren am 16. Februar 2026 eingeleitet hatte, war bei dem Beschuldigten bereits am 21. Mai 2025 aufgrund eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Schwerin vom 7. Mai 2025 (36 Gs 897/25) wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB durchsucht worden. Dabei waren zwei Mobiltelefone, ein iPad und ein Computer sichergestellt worden.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 5. März 2026 (3 BGs 75/26) wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Durchsuchung der Person des Beschwerdeführers sowie der von diesem genutzten Wohn-, Keller-, sonstigen Nebenräume und Garagen zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 17. März 2026 vollzogen worden. Dabei sind ein PC-Tower, ein USB-Stick und ein Mobiltelefon vorläufig sichergestellt worden; deren Durchsicht dauert noch an. Zudem sind eine Patrone und Pyrotechnik beschlagnahmt worden. Der Beschuldigte hat gegen die vorläufige Sicherstellung und Beschlagnahme der Asservate Widerspruch erhoben.

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Am 23. März 2026 hat der Generalbundesanwalt beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bzw. einstweiligen Beschlagnahme der Gegenstände beantragt.

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Unter dem 24. März 2026 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs eingelegt. Er beanstandet mit dieser im Wesentlichen, es habe keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen sei. Jedenfalls habe es keine neuen Erkenntnisse gegeben, die eine erneute Durchsuchung gerechtfertigt hätten; diese sei im Ergebnis eine unzulässige Ausforschung und erschöpfe sich in einer bloßen Wiederholung der ersten Maßnahme. Mithin widerspreche er erneut mangels Erforderlichkeit der zweiten Durchsuchung der dabei vorgenommenen Beschlagnahme seiner Gegenstände und fordere deren Herausgabe. Der Beschluss lasse überdies offen, welche Beweismittel zu suchen seien. Mit weiterem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 14. April 2026 rügt er zudem die Verhältnismäßigkeit, weil er insbesondere seine Grundrechte als verletzt erachtet.

5

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (StB 23/26).

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Schließlich hat er mit dem - angefochtenen - Beschluss vom 15. April 2026 (3 BGs 139/26) die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht der elektronischen Speichermedien und die Beschlagnahme der vorbezeichneten Asservate bestätigt.

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Gegen diesen Beschluss hat sich der Beschuldigte mit Beschwerde vom 27. April 2026 gewandt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er im Wesentlichen auf die bisherigen Beschwerderechtfertigungen vom 24. März 2026 und 14. April 2026 verwiesen.

8

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dieser Beschwerde ebenfalls nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

9

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies gilt auch insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der noch nicht abgeschlossenen Durchsicht gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richtet, die noch Teil der fortdauernden Durchsuchung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 5; vom 30. März 2023 - StB 58/22, JR 2023, 623 Rn. 39; vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 2 Rn. 12; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 110 Rn. 9).

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2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht der elektronischen Speichermedien sowie der Beschlagnahme der Asservate gemäß § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Satz 2 analog, §§ 102, 110 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen weiterhin vor. Die Bestätigung dieser Maßnahmen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist nicht zu beanstanden.

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a) Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, wistra 2022, 287 Rn. 46; vom 20. November 2019 - 2 BvR 886/19 u.a., NJW 2020, 384 Rn. 39; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7; vom 30. März 2023 - StB 58/22, JR 2023, 623 Rn. 39; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 110 Rn. 9).

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Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung - die bereits zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung erfüllt waren - bestehen fort. Insoweit nimmt der Senat hinsichtlich der Einzelheiten des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts, der den Anfangsverdacht begründenden Umstände, der rechtlichen Würdigung der maßgeblichen Verdachtslage und der Strafgerichtsbarkeit des Bundes Bezug auf seine Entscheidung vom heutigen Tage (s. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2026 - StB 23/26).

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b) Die vorläufige Sicherstellung hält sich ferner in den Grenzen des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2026, mit dem die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gestattet wurde. Denn dieser nannte als Zweck der Durchsuchung unter anderem die Sicherstellung von Mobiltelefonen, Computern, Laptops, USB-Sticks und sonstigen elektronischen Datenverarbeitungsgeräten oder Speichermedien, die Aufschluss über eine Kommunikation des Beschuldigten mit den gesondert verfolgten mutmaßlichen Rädelsführern oder Mitgliedern der terroristischen Vereinigung „L. L. “ sowie dessen Aktivitäten im Rahmen seiner Mitwirkung geben.

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c) Sie entspricht darüber hinaus unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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(1) Die Durchsicht der Gegenstände ist zur Aufklärung der Tat geeignet und erforderlich. Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zum Auffinden beweisrelevanter Daten oder Inhalte führen wird, mit deren Hilfe eine Strafbarkeit des Beschuldigten nachgewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12). Hierfür spricht insbesondere die enge persönliche Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und dem gesondert verfolgten und mutmaßlichen Rädelsführer R. der Vereinigung sowie seine Teilhabe im „L. - Generalchat“ der Vereinigung. Dies lässt erwarten, dass durch eine IT-forensische Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte Informationen - etwa Text- oder Sprachnachrichten, Bilddateien oder Verbindungsdaten - erlangt werden können, welche die verfahrensgegenständlichen Aktivitäten des Beschuldigten erhellen. Die vorläufige Sicherstellung steht darüber hinaus in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Straftat und der Stärke des aufgezeigten Tatverdachts. Die strafprozessuale Maßnahme zielt nach der gesetzlichen Konzeption darauf, die Untersuchung der Speichermedien auf beweisrelevante Inhalte zu ermöglichen, welche die Verdachtslage zum Nachteil, aber desgleichen zum Vorteil des Beschuldigten beeinflussen können. Sie setzt - auch im Hinblick auf die nähere Eingrenzung des Tatzeitraums - lediglich eine Möglichkeit, nicht die sichere Erwartung der Existenz solcher be- oder entlastenden Inhalte voraus.

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(2) Die Gegenstände durften aus der Wohnung des Beschuldigten zur Auswertung mitgenommen werden, weil die Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 - StB 59/23, NStZ-RR 2024, 26, 28; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 11). Im Übrigen unterliegen Art, Umfang und Dauer der Durchsicht nach § 110 StPO zunächst der Entscheidung der Ermittlungsbehörde, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessenspielraum hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 28; vom 5. August 2003 - StB 7/03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 3 mwN). Eine Überschreitung dieses Ermessenspielraums - auch in zeitlicher Hinsicht - ist derzeit nicht gegeben.

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d) Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat darüber hinaus zu Recht die Beschlagnahme einer Patrone und von Pyrotechnik gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO bestätigt, weil die Gegenstände als Beweismittel im Verfahren gegen den Beschuldigten in Betracht kommen und deren Beweisbedeutung ihre amtliche Verwahrung rechtfertigt. Es besteht jedenfalls die nicht fernliegende Möglichkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - StB 13/18, StV 2021, 558 Rn. 6 mwN), dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind (§ 94 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist ihre Beschlagnahme angesichts des Tatvorwurfs auch verhältnismäßig.

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e) Ein etwaiger Anhörungsmangel, den der Beschwerdeführer geltend macht, wäre bereits durch die Berücksichtigung des Vorbringens bei der Nichtabhilfeentscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder spätestens im Beschwerdeverfahren aufgrund der vollumfänglichen Sachprüfung des Senats geheilt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 11; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 309 Rn. 7).

Berg Hohoff Munk