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BGH Beschluss vom 26.05.2026 – StB 38/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260526BSTB38.26.0

Tenor

Die Beschwerde des Zeugen R. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 2026 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

1. Vor dem 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden findet derzeit die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung statt (4 St 2/25). Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unterstützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in L. mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neonazistischen und rechtsextremistischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Gedankengut zu bekämpfen (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 7. August 2025 - AK 56/25, juris; vom 10. Juli 2025 - AK 49/25, juris; vom 15. Mai 2025 - AK 29/25, juris).

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Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 (4 St 2/21) unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. März 2025 (3 StR 173/24) verworfen. Gegenstand der seither rechtskräftigen Verurteilung des Zeugen war seine Mitwirkung an zwei Aktivitäten der vorbezeichneten Art (Angriff auf Personen am Bahnhof W. am 15. Februar 2020 und Auskundschaftung einer Zielperson in L. im Juni 2020) derjenigen Vereinigung, die im hiesigen Strafverfahren inmitten steht; von dem Vorwurf der Mitwirkung an einem weiteren Überfallgeschehen (Überfall auf ein der rechten Szene zugeordnetes Lokal in E. am 19. Oktober 2019) wurde er freigesprochen.

3

2. In der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren sollte der Beschwerdeführer am 25. März 2026 als Zeuge zu den zwei Geschehnissen vernommen werden, deretwegen er rechtskräftig verurteilt wurde. Er hat jedoch unter Geltendmachung eines ihm nach § 55 Abs. 1 StPO zukommenden vollumfassenden Auskunftsverweigerungsrechts eine Aussage zur Sache gänzlich verweigert. Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage unter Verneinung eines unbeschränkten Auskunftsverweigerungsrechts des Beschwerdeführers (auch) in Bezug auf die Taten vom 15. Februar 2020 und Juni 2020 diesem die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Zudem hat es gegen ihn Beugehaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. Der Zeuge ist daraufhin in Haft genommen worden.

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3. Gegen diesen Beschluss vom 25. März 2026 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 23. April 2026, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

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1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Auferlegung der durch die Aussageverweigerung verursachten Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, nach § 70 Abs. 1 StPO richtet, ist sie gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig. Denn Anordnungen nach § 70 Abs. 1 StPO unterfallen nicht dem - restriktiv auszulegenden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2024 - StB 80/23, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2022 - StB 19/22, juris Rn. 3; vom 25. Januar 1973 - StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121) - Katalog der Tatbestände, bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Beschwerde gegen Entscheidungen eines erstinstanzlich in Staatsschutzsachen tätigen Oberlandesgerichts statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39/24, juris Rn. 5; vom 4. August 2009 - StB 32/09, juris Rn. 4; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 20; s. ferner BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - StB 31/16, juris Rn. 2).

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Die beantragte Gewährung eines vollumfänglichen Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 StPO ist kein zulässiges Beschwerdeziel.

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2. Gegen die Anordnung von Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO ist demgegenüber die Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anordnung von Beugehaft stellt eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39/24, NStZ-RR 2024, 352; vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, juris Rn. 5; vom 4. August 2009 - StB 32/09, juris Rn. 3 f.; vom 7. August 2008 - StB 9-11/08, StraFo 2008, 423; vom 3. Mai 1989 - StB 15/89 u. 16/89, BGHSt 36, 192, 195 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 20, § 304 Rn. 13).

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3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung von Beugehaft richtet, ist sie jedoch unbegründet.

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a) Beugehaft kann vom erkennenden Gericht zur Erzwingung des Zeugnisses angeordnet werden, wenn dieses ohne gesetzlichen Grund verweigert wird. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Beschwerdeführer das Zeugnis unberechtigt verweigert, weil ihm kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zukommt, ist nichts zu erinnern.

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aa) Gemäß § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

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(1) Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) veranlassen oder die zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts führen könnte. Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die geeignet sind, lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Zeugen oder eines Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken. So kann es im Einzelfall selbst dann liegen, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch als „Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen oder eines Angehörigen beitragen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, wistra 2010, 299 Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12 Rn. 8; vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, NStZ 2013, 241 f.; vom 4. März 2010 - StB 46/09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 13. November 1998 - StB 12/98, NJW 1999, 1413 mwN). Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben, so dass bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten nicht ausreichen; maßgeblich für die Frage, ob eine Verfolgungsgefahr besteht, sind immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, wistra 2010, 299 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547; vom 4. März 2010 - StB 46/09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 9. September 1999 - StB 10/98, NStZ 1999, 415, 416; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 55 Rn. 4; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 55 Rn. 16; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 55 Rn. 7, 10).

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Selbst wenn eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge nach § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung befugt, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang des vorgesehenen Vernehmungsgegenstands nichts übrig bleibt, wozu er gefahrlos der Wahrheit gemäß aussagen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; vom 4. März 2010 - StB 46/09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6 mwN).

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(2) Eine Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung besteht grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und somit die Strafklage verbraucht ist oder wenn die Tat verjährt oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für sie noch verfolgt werden könnte. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung ist indes eine Verfolgungsgefahr nicht auszuschließen, falls zwischen der abgeurteilten Tat und anderen prozessualen Taten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547; Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, NStZ 2013, 241; vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 Rn. 2). Im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung - wie hier - kann ein Auskunftsverweigerungsrecht daher gegeben sein, wenn der Zeuge zwar zu vereinigungsbezogenen Tatereignissen und Umständen aussagen soll, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, er mit einer solchen Aussage aber - und sei es nur im Sinne der Lieferung eines „Teilstücks in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ - mittelbar die Gefahr begründen würde, wegen einer anderen (prozessualen) Tat im Zusammenhang mit der Vereinigung verfolgt zu werden, auf die sich seine bisherige Verurteilung und damit der Strafklageverbrauch nicht erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, NStZ 2013, 241 f.; vom 30. Juni 2011 - StB 8/11 u. 9/11, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 11; vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 Rn. 3 ff.; vom 28. April 2006 - StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239 f.).

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bb) Hieran gemessen ist die Verneinung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts durch das Oberlandesgericht nicht zu beanstanden. Eine Verfolgungsgefahr, die den Zeugen berechtigt hätte, gar keine Angaben zur Sache in Bezug auf den Vernehmungsgegenstand zu machen, hat er nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht (§ 56 StPO), sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Einzelnen:

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Der Beschwerdeführer soll als Zeuge zu einem Überfall auf dem neonazistischen Spektrum zugeordnete Personen am Bahnhof W. am 15. Februar 2020 und zur Auskundschaftung einer Zielperson in L. im Juni 2020 vernommen werden. Wegen dieser Geschehnisse wurde er jedoch rechtskräftig verurteilt. Somit droht ihm insofern aufgrund Strafklageverbrauchs keine Strafverfolgung mehr. Durch Angaben zu diesen vereinigungsbezogenen Aktivitäten kann er mithin nicht die Gefahr einer eigenen diesbezüglichen Strafverfolgung begründen.

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Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, würde er diesen Vernehmungsgegenstand betreffende Fragen wahrheitsgemäß beantworten, unweigerlich Angaben machen müsste, die Rückschlüsse auf eine andere prozessuale Tat als die abgeurteilten zulassen oder wenigstens im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung für die Begründung beziehungsweise Erhärtung eines derartigen Tatverdachts Bedeutung gewinnen können. Denn für weitere die Vereinigung unterstützende Tätigkeiten des Angeklagten als die zwei, für die er mit Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 rechtskräftig verurteilt wurde, gibt es - wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss näher dargelegt hat - keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

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Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könne sich durch Angaben zu seinen abgeurteilten vereinigungsbezogenen Aktivitäten oder seinen Kenntnissen zur Vereinigung als solcher der Beteiligung auch an weiteren aus der Gruppierung heraus begangenen Straftaten verdächtig machen, handelt es sich daher um bloße Mutmaßungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO nicht begründen können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die einzelnen Übergriffe auf dem rechtsradikalen Spektrum zugeordnete Personen nicht stets oder überwiegend von denselben Personen verübt wurden; vielmehr lässt das rechtskräftige Urteil gegen den Zeugen erkennen, dass die Zusammensetzung der Angreifergruppen wechselte und die Vereinigung über eine größere Zahl von Unterstützern verfügte, die bei einzelnen Taten mitwirkten. Somit würden Angaben des Zeugen zur Beteiligung anderer Personen an den Taten, deretwegen er rechtskräftig verurteilt wurde, sowie zur Vereinigung als solcher nicht unbedingt einen Hinweis darauf liefern, dass er an weiteren vereinigungsbezogenen Taten mitwirkte (vgl. zu derartigen Konstellationen BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12, NStZ 2013, 241, 242; vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 Rn. 5; vom 7. August 2008 - StB 9-11/08, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 14; vom 28. April 2006 - StB 2/06, NStZ 2006, 509 f.; vom 28. April 2006 - StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239).

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Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, er könne mit einer Aussage den Verdacht seiner Beteiligung an einem Angriff auf ein Lokal in L. am 2. März 2015 beziehungsweise an Körperverletzungstaten zum Nachteil von Teilnehmern an einem neonazistischen Aufmarsch in D. am 15. Februar 2020 begründen, verfängt nicht. Konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer an der Tat vom 2. März 2015 beteiligt gewesen sein könnte, liegen nicht vor; auf die mit dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Mai 2026 angestellten Überlegungen zur Verjährungsfrage kommt es daher nicht an. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass diese Tat aus der hier inmitten stehenden Vereinigung heraus begangen wurde. Auch eine mögliche Mitwirkung des Zeugen an Straftaten bei dem Versammlungsgeschehen in D. ist spekulativ.

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Eine neuerliche Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen des Überfalls auf ein der rechten Szene zugeordnetes Lokal in E. am 19. Oktober 2019 aufgrund von Angaben zu den hier in Frage stehenden Vernehmungsgegenständen ist durch den insofern ergangenen rechtskräftigen Freispruch ausgeschlossen. Da das Oberlandesgericht dem Zeugen in Bezug auf dieses Tatgeschehen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zugebilligt hat, braucht er Angaben, die das Risiko einer auf den Freispruchfall bezogenen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 362 Nr. 4 StPO wegen eines glaubhaften Geständnisses begründen könnten (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6), nicht zu machen.

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Entgegen dem Beschwerdevorbringen und den Darlegungen in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2026 ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit einer Aussage zu den beabsichtigten Vernehmungsgegenständen die Gefahr seiner Strafverfolgung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der hier inmitten stehenden kriminellen Vereinigung aufgrund seiner vereinigungsbezogenen Aktivitäten begründen könnte, die Gegenstand des ihn betreffenden Urteils vom 31. Mai 2023 waren. Denn eine solche rechtliche Neubewertung seines Tathandelns verbietet das Doppelverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG.

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Zudem gilt: Sollten sich einzelne Fragen an den Zeugen auf ein anderes strafbares Verhalten erstrecken beziehungsweise doch das Risiko einer eigenen Strafbarkeit wegen weiterer vereinigungsbezogener Taten begründen, bliebe es ihm unbenommen, etwaige selbstbelastende Antworten im Einzelfall zu verweigern. Ein „verdichtetes“ Recht, überhaupt nicht zur Sache auszusagen, wird indes dadurch für ihn nicht begründet.

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Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (dort unter 2.), denen er beitritt.

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b) Auch im Übrigen sind die Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft rechtmäßig.

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aa) Die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 2 StPO steht - anders als diejenigen nach § 70 Abs. 1 StPO - im gerichtlichen Ermessen. Dabei sind die Pflicht zur Sachaufklärung sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 19; vom 10. Januar 2012 - StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9).

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bb) Auch insofern ist gegen die - ausdrücklich in Ausübung des eröffneten Ermessens getroffene - Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts zu erinnern.

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(1) Die Vernehmung des Beschwerdeführers und die angefochtene Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage sind von der gerichtlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO gedeckt.

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Die Erforschung des wahren Sachverhalts ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses. Die Aufklärungspflicht begründet deshalb für die Verfahrensbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen sowie alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83, BGHSt 32, 115, 122 f.). Sie kann das Tatgericht nach den Umständen des Falls sogar verpflichten, gegen einen Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert, die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmittel festzusetzen und zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 21; vom 10. Januar 2012 - StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 15; Urteil vom 15. Juli 1998 - 2 StR 173/98, NStZ 1999, 46). Welche Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung geboten sind, unterliegt dabei in erster Linie der Beurteilung des erkennenden Gerichts, zumal die Aufklärungspflicht in einer Wechselbeziehung mit der tatrichterlichen Überzeugung steht (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 22).

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Hieran gemessen ist das Vorgehen des Oberlandesgerichts frei von Bedenken. Angesichts des Gewichts der zwei Angeklagten zur Last gelegten schweren Gewalttat in W. am 15. Februar 2020, der Qualifikation dieser Tat als politisch motivierte linksextremistische Gewalttat sowie des wahrscheinlichen verfahrensrelevanten Wissens des Beschwerdeführers als Beteiligter an diesem Geschehen und einem weiteren Tatkomplex sowie als Angehöriger der linksextremistischen Szene, in der sich auch die Angeklagten mutmaßlich bewegten, ist nicht zu beanstanden, dass der Staatsschutzsenat eine Aussage des Beschwerdeführers unter Aufklärungsgesichtspunkten für geboten erachtet.

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(2) Die angefochtene Entscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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Da das Gesetz keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip besondere Relevanz. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein; zudem darf sie zur Bedeutung der Strafsache und der erwarteten Aussage des Zeugen für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 39/24,BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 25; vom 10. Januar 2012 - StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9; vom 4. August 2009 - StB 32/09, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 7 Rn. 7).

31

Auch diese Voraussetzungen für Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO sind erfüllt. Insbesondere hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass eine Aussage des Zeugen zur Sache ohne Beugehaft nicht zu erlangen ist. Angesichts der großen Bedeutung der Strafsache, die schwerwiegende politisch motivierte Gewalttaten betrifft, und des mutmaßlich umfangreichen Wissens des Beschwerdeführers um die Aktivitäten der hier inmitten stehenden Vereinigung steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Beugehaft nicht entgegen.

32

Darauf, ob damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer durch Beugehaft dazu veranlasst werden kann, seine Aussageverweigerung zu überdenken und doch auszusagen, kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an. Einer dahingehenden positiven Prognose bedarf es nicht (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 13; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Von vornherein auszuschließen ist eine Haltungsänderung des Zeugen - wie auch das Oberlandesgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zum Ausdruck gebracht hat - jedenfalls nicht.

33

c) Angesichts der vorgenannten Umstände und der festen Entschlossenheit des anwaltlich beratenen Zeugen, die Aussage - mutmaßlich in Befolgung eines „Schweigegelübdes“ als Angehöriger der linksextremen Szene - umfassend zu verweigern, ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Anordnung von Beugehaft zeitgleich mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO beschlossen hat (vgl. zur grundsätzlichen Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1165/86, BVerfGE 76, 363, 391; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 15; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 28; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 12; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Gleiches gilt für die pauschale Anordnung einer Haftdauer bis zum Ablauf der sechsmonatigen Höchstdauer. Eine solche Festsetzung ist grundsätzlich statthaft (LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 45; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 14; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 7) und hier verhältnismäßig, zumal der Zeuge durch seine Aussage eine Haftbeendigung herbeiführen und das Gericht die Anordnung, namentlich bei einer Änderung der die Beugehaft legitimierenden Umstände, jederzeit aufheben kann. Ein Fall, in dem die Ausschöpfung der Höchstdauer von vornherein unverhältnismäßig erscheint und daher eine Anordnung nur in geringerem zeitlichem Umfang ergehen darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1994 - StB 22/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 5; vom 19. Oktober 1994 - StB 20/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 4; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; s. ferner BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317), liegt angesichts der hohen Bedeutung der Strafsache und der potentiellen Aussage des Zeugen nicht vor.

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d) Schließlich ist aus den vorstehenden Gründen gegen die Vollstreckung der rechtmäßig angeordneten Beugehaft gleichfalls nichts zu erinnern. Denn bei bedeutsamen Aussagen und gewichtigen Tatvorwürfen - wie hier - sind rechtmäßig angeordnete Erzwingungsmaßregeln regelmäßig auch zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2019 - 1 StR 604/17, BGHR StPO

§ 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 26 Rn. 47; vom 15. Juli 1998 - 2 StR 173/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 18; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 27).

Berg Erbguth Kreicker