BGH Beschluss vom 27.05.2026 – 1 StR 115/26
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:270526B1STR115.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dessen hiergegen gerichtete und auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte mit der - wesentlich jüngeren - vermissten Sexarbeiterin K. eine - nicht nur sexuelle - Beziehung, die von wiederholten großzügigen finanziellen Zuwendungen des Angeklagten geprägt war. Im Sommer 2024 hatten die beiden entschieden, den Lebensabend des Angeklagten gemeinsam in Bulgarien, der Heimat seiner Partnerin, zu verbringen. Kurz vor der geplanten Abreise entbrannte am Morgen des 1. August 2024 zwischen dem Paar ein heftiger Streit, weil der Angeklagte nicht bereit war, seiner Freundin die von ihr geforderten 50.000 Euro zu überlassen. Aus Ärger hierüber und wegen des Umstandes, dass der Angeklagte nicht sie, sondern seinen Neffen als Alleinerben eingesetzt hatte, beschloss sie, vorzeitig alleine nach Bulgarien zurückzukehren. Sie teilte dies dem Angeklagten mit, der nun realisierte, dass die gemeinsamen Zukunftspläne zumindest stark gefährdet waren und für seine Partnerin nicht er, sondern seine Geldzuwendungen im Vordergrund standen. Noch während der Auseinandersetzung oder im Nachgang hierzu fasste er deshalb den Entschluss, sie zu töten. Diesen setzte er am selben Tag nach 15:26 Uhr auf nicht bekannte Weise um.
Zur Spurenbeseitigung verbrannte er am 1. August 2024 um spätestens 15.32 Uhr in einer Feuerstelle auf seinem Grundstück die persönlichen Sachen seiner Partnerin mit Ausnahme der Sohlen ihrer Sandalen, die er in einer zu seinem früheren Wohnanwesen gehörenden Mülltonne entsorgte, nachdem er die Riemen hiervon abgeschnitten hatte. Ihre Armbanduhr und Zigaretten verbrachte er in ein Nebengebäude seines ehemaligen Wohnanwesens. Die Leiche von K. konnte trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden.
2. Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, weshalb eine Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht veranlasst ist. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs - sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2026 - 1 StR 487/25 Rn. 18; Beschluss vom 27. September 2023 - 4 StR 148/23 Rn. 10; jeweils mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden. Werden diese Grundsätze beachtet, kann das Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch dann gewinnen, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel fehlt und die Überführung des Angeklagten darauf beruht, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11 Rn. 18 und vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13 Rn. 45; Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 4/15 Rn. 8 und vom 4. Mai 2022 - 1 StR 309/21 Rn. 8; jeweils mwN). Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204/80 Rn. 10; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 4/15 Rn. 8 mwN). Fehlen für die Täterschaft anderer Personen als des Angeklagten auch unmittelbar tatbezogene Indizien, so darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11 Rn. 18 mwN).
b) Diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht.
aa) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 1. August 2024, 15:26 Uhr seine Freundin auf seinem Grundstück oder in unmittelbarer Umgebung hierzu auf nicht näher bekannte Weise tötete, im Wesentlichen auf ihr Verschwinden und eine Mehrzahl weiterer Beweisanzeichen gestützt, die für seine Täterschaft sprechen sollen. So hätten sich der Angeklagte und seine Partnerin am Morgen des 1. August 2024 heftig gestritten; im Anschluss daran habe diese in Telefonaten mit ihrer Tante und einer Freundin geäußert, sie habe Sorge, der Angeklagte bringe sie um. Der Angeklagte sei ferner der letzte Mensch gewesen, der K. lebend gesehen habe. Auch die Spuren von ihrem Blut im Kofferraum des Pkws des Angeklagten, an einer seiner Hosen und einem Paar Schuhe sowie verschiedene weitere tatsächliche Umstände, die das Landgericht als Spurenbeseitigung durch den Angeklagten gewertet hat, haben Eingang in die tatrichterliche Überzeugungsbildung gefunden. Der Angeklagte, der enttäuscht und wütend wegen des Verhaltens von K. gewesen sei, habe ferner ein Tatmotiv gehabt. Einen natürlichen Tod, einen Suizid, eine fahrlässige oder gerechtfertigte Tötung seiner Partnerin durch den Angeklagten hat die Strafkammer ebenso wie die Täterschaft eines Dritten oder ein Untertauchen der Frau ausgeschlossen.
bb) Das Landgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachweis eines Tötungsdelikts auch dann geführt werden kann, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel fehlt, hier insbesondere die Leiche von K.. Auch hat es formal eine andere Erklärung für das Verschwinden der Frau als ihre Tötung durch den Angeklagten ausgeschlossen. Die Beweiswürdigung hierzu ist jedoch in mehrfacher Hinsicht lücken- und damit rechtsfehlerhaft.
(1) Seine Überzeugung, dass K. am 1. August um 15:30 Uhr, mithin nach der Rückkehr des Angeklagten auf sein Grundstück um 15:26 Uhr, noch am Leben und der Angeklagte deshalb der letzte Mensch gewesen sei, der sie lebend gesehen habe, hat das Landgericht auf die Aussage des Zeugen W. gestützt, der sich am 1. August 2024 in der Zeit von 14:15 Uhr bis 16:00 Uhr auf dem Nachbargrundstück aufhielt, um dort den Rasen zu mähen. Der Zeuge habe auf dem Grundstück des Angeklagten eine weibliche Person wahrgenommen, deren Beschreibung auf K. passe. Er habe bei jeder Mährunde auf das Grundstück des Angeklagten geschaut und dabei die weibliche Person auch gesehen, letztmals gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr.
Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge wenig präzise angegeben hat, die Frau letztmals gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr wahrgenommen zu haben, erschließt sich bei der aufgezeigten gebotenen Betrachtung zum Ausschluss alternativer Geschehensabläufe bereits nicht, warum das Landgericht davon ausgegangen ist, K. habe tatsächlich um 15:30 Uhr, mithin nach Eintreffen des Angeklagten, noch gelebt. Überdies hat die Strafkammer die Aussage des Zeugen zwar einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und den Anfangs- und Endzeitpunkt seines Aufenthalts auf dem Nachbargrundstück der Nachprüfung durch objektive Beweismittel unterzogen. Es hat jedoch offensichtliche Widersprüche in der Aussage selbst sowie zu den übrigen Feststellungen zum zeitlichen Ablauf unerörtert gelassen.
So soll der Zeuge einerseits angegeben haben, bei jeder Mährunde auf das Grundstück des Angeklagten geschaut und die Frau stets wahrgenommen zu haben, mithin auch bei der letzten gegen 15:20 Uhr oder 15:30 Uhr (UA S. 60/61); andererseits hat er im Zusammenhang mit der Frage, ob er auch den Angeklagten bzw. dessen Pkw gesehen habe, ausgesagt, er habe beim Mähen „teilweise“ auf das Nachbargrundstück geschaut, das Fahrzeug, nicht aber den Angeklagten bemerkt. Erst um 16:00 Uhr habe er gesehen, dass der Pkw weg war (UA S. 59/60). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Zeuge trotz der regelmäßigen Blicke auf das Grundstück des Angeklagten offensichtlich nicht wahrgenommen hat, dass dessen Fahrzeug vor 15:26 Uhr nicht auf dem Grundstück stand, wecken seine unterschiedlichen Angaben zu der Frage, mit welcher Intensität er das Geschehen auf dem Nachbargrundstück beobachtet haben will, Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage oder an seiner Erinnerung, mit denen sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen. Auch hätte es die (Zeit-)Angaben des Zeugen mit den übrigen Feststellungen abgleichen müssen, insbesondere mit dem Umstand, dass K. selbst gegenüber zwei Zeuginnen gegen 12:00 Uhr (UA S. 52) und gegen 13:30 (UA S. 55) Uhr geäußert haben soll, in ca. zwei Stunden vom Grundstück des Angeklagten abgeholt zu werden. Zudem war sie ab 14:00 Uhr telefonisch für niemanden mehr erreichbar, was vor dem Hintergrund der übrigen Feststellungen zu ihrem Kommunikationsverhalten, vom Angeklagten als „Telefonitis“ bezeichnet, ungewöhnlich war und darauf hindeuten könnte, dass sie schon kurz nach 14:00 Uhr nicht mehr am Leben oder in der Lage zu telefonieren war. Demgegenüber will der Zeuge W. jedoch den Eindruck gehabt haben, die auf dem Nachbargrundstück wahrgenommene Frau habe nach 14:00 Uhr noch telefoniert.
Auch hätte der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Rückkehr des Angeklagten um 15:26 Uhr und dem vom Landgericht angenommenen Verbrennen der persönlichen Sachen von K. spätestens um 15:32 Uhr der Erörterung bedurft. Denn das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Verbrennen der Spurenbeseitigung diente. Dies zugrunde gelegt hätte für die Tötung bzw. Zufügung schwerer Verletzungen nur ein sehr kurzes Zeitfenster bestanden.
(2) Soweit die Strafkammer von ihr festgestellte tatsächliche Umstände als Spurenbeseitigung durch den Angeklagten gewertet und diese wiederum als Beweisanzeichen für seine Täterschaft herangezogen hat, ist auch diese Würdigung nicht frei von Rechtsfehlern. So bleibt bereits unerörtert, warum das Landgericht aus dem Umstand, dass am 1. August 2024 ab 15:32 Uhr über dem Grundstück des Angeklagten eine große Rauchentwicklung zu beobachten war, darauf geschlossen hat, der Angeklagte habe die persönlichen Sachen seiner Partnerin verbrannt. Ob anlässlich der Durchsuchung gegebenenfalls Asche oder andere Rückstände gefunden werden konnten, die hierauf hindeuten, hat die Strafkammer nicht mitgeteilt. Der Erörterung hätte in diesem Zusammenhang auch bedurft, warum der Angeklagte einerseits die Uhr von K. und deren Zigaretten - zur Spurenbeseitigung - in ein Nebengebäude seines ehemaligen Wohngebäudes verbracht haben soll, wo diese Gegenstände, von denen jedenfalls die Uhr unschwer seiner Partnerin zuzuordnen war, schnell aufgefunden werden konnten, er aber andererseits ihre übrigen persönlichen Sachen verbrannt bzw. ihre Leiche so versteckt haben soll, dass diese trotz intensiver Suche unauffindbar war. Zur Durchführung einer effektiven Spurenbeseitigung hätte es vielmehr nahegelegen, auch die Zigaretten zu verbrennen bzw. die Uhr mit der Leiche zu verstecken. Gleiches gilt für das festgestellte Abschneiden der Sohlen der Sandalen von K., die er in einer Mülltonne vor seinem ehemaligen Wohnanwesen entsorgt haben soll. Schließlich bleibt unerörtert, warum der Angeklagte überhaupt Gegenstände seiner Partnerin verbrannte, wenn es ihm doch gelang, ihren Leichnam unauffindbar zu beseitigen; das Landgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, warum er in ein etwaiges Versteck nicht auch die weiteren persönliche Dinge seiner Partnerin legte.
(3) Auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Ausschluss von Alternativtätern erweist sich als lückenhaft. Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11 Rn. 18 mwN). Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. So hatten die Zeugen R. und Ru. als ehemalige Freier von K., die von ihr ebenso wie der Angeklagte finanziell ausgenommen wurden, ein ähnliches Tatmotiv. Gleichwohl hat das Landgericht die beiden als Alternativtäter nicht näher in Betracht gezogen, dies trotz seiner Feststellung, K. habe mit dem Zeugen Ru. noch am 31. Juli 2024 Kontakt über WhatsApp gehabt und ihm geschrieben, sie „wolle ihn“. Insbesondere teilen die Urteilsgründe nicht mit, wo sich die Zeugen am 1. August 2024 ab ca. 14:00 Uhr aufhielten. Gleiches gilt für den Zeugen A., von dem K. ihrer Mutter am 1. August 2024 gegen 12:00 Uhr berichtete, er werde sie in ca. zwei Stunden abholen. Schließlich hätte das Landgericht angesichts der hohen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fallkonstellationen, in denen dem Täter ein Tötungsdelikt trotz Unauffindbarkeit der Leiche zur Last gelegt wird, auch eine etwaige Täterschaft des Zeugen W. nicht völlig außer Betracht lassen dürfen.
(4) Rechtsfehlerhaft erweist sich auch die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung, in die sie ausschließlich den Angeklagten belastende Indizien eingestellt, dabei aber die aufgezeigten Widersprüche und die Aspekte, die geeignet sind, die prima facie für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen zu entkräften, weitgehend unerörtert gelassen hat. Dies gilt insbesondere für die vom Landgericht als wesentliches Indiz herangezogenen Blutspuren im Kofferraum des Angeklagten, die nach sachverständiger Würdigung auch mit seiner Einlassung, K. habe sich beim Einladen von Metall verletzt, in Einklang zu bringen sind. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang unter anderem auch berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte tatsächlich am Vortag Schrott entsorgte und seine Partnerin hierin zumindest dergestalt eingebunden war, als sie bei der Rückgabe des hierfür ausgeliehenen Anhängers dabei war.
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