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BGH Beschluss vom 27.05.2026 – 3 StR 134/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:270526B3STR134.26.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. August 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf ein etwaiges Verfahrenshindernis wegen des auslieferungsrechtlichen Grundsatzes der Spezialität bemerkt der Senat:
Die Auslieferungsbewilligung der italienischen Behörden lag dem Senat vor. Hiernach erfasst diese die abgeurteilte Tat.
RiBGH Dr. Bergbefindet sich im Urlaubund ist gehindert zuunterschreiben. Hohoff Voigt Hohoff Munk Kurtze