Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.05.2026 – XII ZR 71/24

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:270526BXIIZR71.24.0

Tenor

Die Beklagte zu 2 wird, nachdem sie ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Juli 2024 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden dem Beklagten zu 1 zu 99 % und der Beklagten zu 2 zu 1 % auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten findet nicht statt.

Wert: bis 16.000 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin und der Beklagte zu 1 streiten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch um die Zahlung von Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Pachtverhältnisses.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in den neuen Bundesländern gelegenen Pachtgrundstücks. Der mit der Beklagten zu 2 verheiratete Beklagte zu 1 schloss am 1. Mai 1984 mit dem damaligen Eigentümer des Grundstücks einen Nutzungsvertrag über dieses Grundstück zu Erholungszwecken. Vereinbart war eine Laufzeit von 35 Jahren und ein jährlich zum 10. Januar zu zahlendes Nutzungsentgelt in Höhe von 250 Mark. Der Rechtsvorgänger der Klägerin kündigte das Nutzungsverhältnis im Jahr 2015. Die beklagten Eheleute räumten das Grundstück nicht und der Beklagte zu 1 leistete seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2018 keine Pachtzahlungen mehr.

3

Das Amtsgericht hat die Beklagten dazu verpflichtet, das Grundstück zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ferner hat es den Beklagten zu 1 verurteilt, für die Zeit seit dem 1. Mai 2018 bis zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks jährlich 127,82 € als Nutzungsentgelt bzw. Nutzungsentschädigung zu zahlen. Auf eine im Laufe des Verfahrens erhobene (Eventual-)Widerklage des Beklagten zu 1 hat es die Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz für einen während der Pachtzeit errichteten Bungalow zu zahlen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben sich beide Parteien mit der Berufung gewendet. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht, das ebenso wie die Vorinstanz von einer Beendigung des Pachtvertrages durch Zeitablauf am 30. April 2019 ausgegangen ist, die von dem Beklagten zu 1 geschuldete Nutzungsentschädigung für den Zeitraum seit dem 1. Mai 2019 auf jährlich [richtig:] 4.635 € erhöht und die auf Entschädigung gerichtete Widerklage mangels erfolgter Rückgabe des Pachtgrundstücks als derzeit unbegründet abgewiesen.

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Das Landgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen haben beide Beklagten Beschwerde eingelegt; die Beklagte zu 2 hat ihre Beschwerde zurückgenommen.

II.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist unzulässig, da der Wert seiner mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF) nicht übersteigt.

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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Macht die Partei im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb einen Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbständigen und abtrennbaren - mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen - Teils des gesamten Prozessstoffs geltend, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Erreichen der Wertgrenze auf das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung des von ihm mit den Zulassungsgründen angegriffenen Teils der Berufungsentscheidung an (vgl. BGH Beschluss vom 12. Juni 2024 - VII ZR 126/22 - WM 2024, 1829 Rn. 10 mwN; grundlegend BGH Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720). Diejenigen Teile des Streitstoffs, zu denen ein Zulassungsgrund nicht geltend gemacht wird, bleiben demzufolge bei der Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer außer Betracht.

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2. Gemessen daran ist die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF nicht überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstands für die beabsichtigte Revision, mit welcher der Beklagte zu 1 die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit wiederherstellen lassen möchte, als darin die Verurteilung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung seit dem 1. Mai 2019 bis zur Räumung und Herausgabe des Grundstückes auf einen jährlichen Betrag von 127,82 € beschränkt worden ist, beträgt (lediglich) 15.775 €.

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a) Dabei ist es im Ausgangspunkt umstritten, ob sich der - auch für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche - Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe einer vorenthaltenen Miet- oder Pachtsache nach § 9 ZPO oder nach § 3 ZPO richtet. Es kommt darauf im vorliegenden Fall aber nicht an.

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b) Würde man - wie die Beschwerde - den § 9 ZPO für unmittelbar oder dessen Bewertungsgrundsätze im Rahmen von § 3 ZPO im Regelfall für entsprechend anwendbar halten (vgl. LG Berlin AGS 2017, 124 mit zust. Anm. N. Schneider), bestimmte sich der Streitwert bei einer unbestimmten Dauer des Bezugsrechts nach dem Dreieinhalbfachen des jährlichen Betrages (§ 9 Satz 1 ZPO). Die bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen Rückstände werden zu dem gemäß § 9 Satz 1 ZPO ermittelten Wert der Klage auf künftig fällige Leistungen addiert, soweit sie mittels Leistungsklage geltend gemacht werden. Dabei werden die erst nach Klageeinreichung fällig gewordenen Beträge - gleich ob sie im Laufe des Rechtsstreits zum Gegenstand eines besonderen bezifferten Antrags gemacht oder vom Tatrichter ausgerechnet und im Urteilstenor zu einer Summe zusammengefasst worden sind - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (vgl. zuletzt BGH Beschlüsse vom 7. Oktober 2025 - VIII ZR 308/24 - WuM 2026, 53 Rn. 9 mwN und vom 10. März 2026 - VI ZR 165/23 - GesR 2026, 311 Rn. 10 mwN; grundlegend BGH Beschluss vom 6. Mai 1960 - V ZR 158/59 - NJW 1960, 1459). Es wäre mit dem von § 9 ZPO beabsichtigten festen Bewertungsmaßstab nicht zu vereinbaren, wenn die bis zur Rechtsmitteleinlegung fällig gewordenen wiederkehrenden Leistungen eine selbständige streitwertmäßige Berücksichtigung finden würden, weil dies zwangsläufig eine Erhöhung des Streitwerts in jeder Instanz zur Folge hätte (vgl. BGH Beschluss vom 6. Mai 1960 - V ZR 158/59 - NJW 1960, 1459).

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aa) Nach diesen Grundsätzen würde sich der Wert für das klägerische Verlangen nach künftig fälliger Nutzungsentschädigung gemäß § 9 Satz 1 ZPO auf 16.222,50 € belaufen (entspricht 3,5 Jahre x 4.635 €). Dazu ist der am 1. Mai 2018 bereits fällige und deshalb bei Klageeinreichung im Juni 2018 schon rückständig gewesene Jahresbetrag von 4.635 € zu addieren. Wegen des Rückstandsbetrages kann der Beklagte zu 1 aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend machen, weil das Berufungsgericht - welches eine Beendigung des Pachtvertrages erst mit Ablauf des 30. April 2019 angenommen hat - dem Kläger für den Rückstandszeitraum zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 30. April 2019 ohnehin lediglich die ursprünglich vereinbarte Jahrespacht in Höhe von 127,82 € zugesprochen hat und das Berufungsurteil insoweit von dem Beklagten zu 1 auch nicht angegriffen wird. Es verbleibt daher beim dreieinhalbjährigen Betrag der künftig fälligen Nutzungsentschädigung, wobei der Beklagte zu 1 für den Zeitraum seit dem 1. Mai 2019 auch die vom Amtsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung einer jährlichen Nutzungsentschädigung von 127,82 € bis zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks hinnimmt. Damit würde sich für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Wert von 15.775,13 € errechnen (entspricht 3,5 Jahre x [4.635 € ./. 127,82 €]).

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bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klagepartei bei Erhebung ihrer Klage im Juni 2018 zunächst nur eine jährliche Nutzungsentschädigung von (umgerechnet) rund 250 € verlangt und erst im Juli 2020 rückwirkend auf die höhere jährliche Nutzungsentschädigung von 4.635 € angetragen hat. Wird eine wiederkehrende Leistung nachträglich im Wege der Klageerhöhung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zu einem höheren Betrag geltend gemacht, führt dies entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dazu, dass der zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Klageerhöhung aufgelaufene Differenzbetrag streitwertmäßig als Rückstand gilt (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 68, 69; OLG Nürnberg JurBüro 2008, 33; Mümmler JurBüro 1986, 583 [jeweils zu § 51 Abs. 2 FamGKG bzw. § 17 Abs. 4 GKG aF]; Toussaint/Elzer Kostenrecht 56. Aufl. § 42 GKG Rn. 57; Hartmann in Hartmann Kostengesetze online [Stand: November 2022] § 42 GKG Rn. 60 [jeweils zu § 42 Abs. 3 GKG]).

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(1) Diese grundlegende Beurteilung ist allerdings - vornehmlich im Zusammenhang mit der Bemessung des Gebührenstreitwerts in Unterhaltssachen - umstritten. Teilweise wird dort die Auffassung vertreten, dass eine im Laufe des Verfahrens vorgenommene Erhöhung des Klageantrages auch streitwertmäßig als neuer eigenständiger Antrag anzusehen sei, so dass sich sowohl ein neuer Wert für die zukünftig geltend gemachte Leistung ergeben könne als auch neue fällige Beträge als Rückstand hinzukommen könnten (vgl. etwa OLG Nürnberg FamRZ 2025, 1215, 1217 f.; OLG Celle FamRZ 2023, 1745, 1747; OLG Köln FamRZ 2004, 1226; E. Schneider MDR 1991, 195, 198 [jeweils zu § 51 Abs. 2 FamGKG bzw. § 17 Abs. 4 GKG aF]; Hofmann-Hoeppel/Kurpat/Köpf/Schäfer in Schneider/Volpert/Fölsch Gesamtes Kostenrecht 3. Aufl. § 42 GKG Rn. 31 f. [zu § 42 Abs. 3 GKG]).

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(2) Dieser Ansicht vermag der Senat - jedenfalls für die hier interessierende Wertfestsetzung nach den Bewertungsgrundsätzen von § 9 ZPO - nicht zu folgen.

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(a) Die Bewertungsvorschrift des § 9 ZPO enthält keine Regelungen über die Behandlung von Rückstandsbeträgen bei der Geltendmachung von wiederkehrenden Leistungen. Dass der Wert der bei Klageeinreichung bereits fälligen und daher rückständigen Leistungen dem Wert des dreieinhalbjährigen Bezuges hinzuzurechnen ist, folgt einerseits aus dem Umstand, dass in dem dreieinhalbjährigen Bezugszeitraum nur die „künftigen“ wiederkehrenden Leistungen bewertet werden (arg. e § 9 Satz 2 ZPO), und kann andererseits aus dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG hergeleitet werden (vgl. BGH Beschluss vom 10. März 2026 - VI ZR 165/23 - juris Rn. 10; vgl. auch BT-Drucks. 17/11471 S. 245).

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(b) Nimmt man insoweit die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG ergebenden Wertungen zum Maßstab, spricht bereits der Wortlaut dieser Norm, die auf die „bei Einreichung der Klage“ fälligen Beträge rekurriert, gewichtig für die Annahme, dass damit das erstmalige an das Gericht gerichtete Rechtsschutzersuchen umschrieben werden soll. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber auf die (gegebenenfalls erweiternde) „Antragstellung“ im Sinne von § 40 GKG abstellen wollen, hätte er dies auch zum Ausdruck bringen können. Dieses Verständnis von § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG steht auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift am besten in Einklang. Der Gesetzgeber hat mit der Festlegung auf einen einzigen Zeitpunkt eine einfache und pauschale Bewertung einführen wollen, die gerade nicht dadurch verkompliziert werden sollte, dass weitere durch eine Klageerweiterung im Prozessverlauf entstehende Rückstände hinzugerechnet werden müssten (vgl. Mümmler JurBüro 1986, 583).

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(c) Vor allem ist es aber bei wertender Betrachtungsweise nicht nachzuvollziehen, warum die Höhe des Streitwertes bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer entscheidend davon abhängen soll, ob der mit der Klageerweiterung geltend gemachte erhöhte Betrag direkt bei der Erhebung der Klage oder erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird (vgl. Dose/Recknagel Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 10 Rn. 148). Dem mit der Klageerweiterung verbundenen gestiegenen Interesse der Parteien am Rechtsstreit kann ohne weiteres sachgerecht auch im Rahmen der vereinfachten pauschalierten Wertfestsetzung nach § 9 ZPO Rechnung getragen werden, indem dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen dreieinhalbjährigen Bezugszeitraum nunmehr der nach der Erweiterung der Klage erhöhte Betrag zugrunde gelegt wird.

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c) Ein höherer Wert des Beschwerdegegenstands als 15.775 € ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Wertbemessung nicht § 9 ZPO, sondern § 3 ZPO zugrunde legen wollte (vgl. MünchKommZPO/Wöstmann 7. Aufl. § 9 Rn. 4 mit zahlreichen Nachweisen).

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Diese Auffassung beruht auf dem Ausgangspunkt, dass das Verlangen nach künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung der Mietsache zwar auf eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer gerichtet ist, die aber ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß keine Mindestdauer von dreieinhalb Jahren hat, wie es die Anwendbarkeit von § 9 ZPO voraussetzen würde (vgl. dazu bereits RGZ 24, 373, 377 und BGHZ 36, 144 = NJW 1962, 583, 584). Aus diesem Grunde wird der Wert eines Anspruchs auf künftige Nutzungsentschädigung in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet mit einem niedrigeren Wert angesetzt, der in typischen Fällen einen einjährigen Bezugszeitraum zum Bewertungsmaßstab nimmt (vgl. etwa OLG Celle MDR 2014, 568; OLG Dresden WuM 2012, 510, 511; KG NZM 2007, 600) und nur im Einzelfall ausnahmsweise bei absehbar überlanger Verfahrensdauer - was hier der Fall sein mag - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO auf den vollen dreieinhalbjährigen Bezugszeitraum zurückgreift (vgl. KG WuM 2023, 699). Die Bewertung des Anspruchs auf künftige Nutzungsentschädigung in einem Zeitrahmen, der sogar noch über den Dreieinhalbjahreszeitraum des § 9 ZPO für wiederkehrende Leistungen von (gänzlich) ungewisser Dauer hinausginge, scheidet auch bei Anwendung von § 3 ZPO aus.

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3. Die vorstehenden Erwägungen zum Wert des Beschwerdegegenstands gelten in gleicher Weise für den Gebührenstreitwert (§§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 62 Satz 1 GKG).

III.

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Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Guhling Nedden-Boeger Botur
Müller Krüger