Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.05.2026 – 6 StR 66/26

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280526B6STR66.26.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Oktober 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie mit Nötigung, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Während Schuld- und Strafausspruch revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhalten, führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, den der Revisionsführer von seinem Rechtsmittel auch nicht ausgenommen hat. Die tatgerichtlichen Ausführungen tragen zwar die Annahme des Hangs, des symptomatischen Zusammenhangs und der Gefährlichkeit, belegen jedoch nicht die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB). Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer der Prüfung der Erfolgsaussicht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.

3

a) Für einen Behandlungserfolg nach § 64 Satz 2 StGB wird eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen (vgl. BR-Drucks. 687/22, S. 79; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2024 - 6 StR 266/24, Rn. 5; vom 12. März 2024 - 4 StR 59/24, Rn. 6). Dabei ist die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - 6 StR 622/24, Rn. 5).

4

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

5

Das Landgericht hat die „begründete Erwartung“ eines Behandlungserfolgs maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte Zukunftspläne klar formuliert und bis zu seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug der Maßregel gute Fortschritte gemacht habe sowie an das in der Therapie Erlernte anknüpfen könne. Ferner konsumiere der Angeklagte zwar weiterhin Rauschmittel, beschränke seinen Konsum aber auf „Spice“. Die dissozialen Verhaltensweisen seien auf den Konsum zurückzuführen und nicht Ausdruck einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Auch wenn die Flucht des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug im Frühjahr 2025 für sich genommen einen prognoseungünstigen Faktor darstelle, sei zu berücksichtigen, dass er sich klar für eine erneute Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen und therapiewillig gezeigt habe. Damit bleibt unklar, ob die Strafkammer von einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg ausgegangen ist. Dies versteht sich angesichts des langjährigen Drogenkonsums, den der Angeklagte sogar während der Untersuchungshaft fortgesetzt hat, auch nicht von selbst.

6

Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass der Angeklagte, der weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung verfügt und seit Jahren seinen Lebensunterhalt durch Straftaten bestreitet, zur Sicherung des Therapieerfolgs durch Gewährung von Lockerungen und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen werden kann.

7

2. Die Aufhebung der Maßregel zieht die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung - wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Bartel RiBGH Wenskeist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Fritsche
Bartel
von Schmettau Arnoldi