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BGH Beschluss vom 01.06.2026 – 1 StR 132/26
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010626B1STR132.26.0
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. Dezember 2025 auch zugunsten des Mitangeklagten B.
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des Handeltreibens mit Cannabis und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, schuldig sind,
b) im Ausspruch über die in den Fällen B. 3 betreffend 900 Gramm Methamphetamin und B. 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen aufgehoben; diese entfallen.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H. wird als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und in einem weiteren Fall in 19 tateinheitlich begangenen Fällen, und wegen Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der vereinnahmten Verkaufserlöse mit einem Betrag von 453.477,70 € als Gesamtschuldnerin mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten B. angeordnet. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat unter Erstreckung auf den Mitangeklagten B. (§ 357 Satz 1 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle B.3 betreffend 900 Gramm Methamphetamin (Lieferung im Dezember 2024), B.4 mit Ausnahme der 33 Gramm Methamphetamin (Lieferung im Juni oder Juli 2023) und B.5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zwar im Ansatz zutreffend bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch dann zueinander in Tateinheit stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich teilweise überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8) und hat daher in Fall B.4 der Urteilsgründe hinsichtlich der 19 Erwerbsgeschäfte, die auf Kommission erfolgten, Tateinheit angenommen (UA S. 26, 60). Aus dem Blick geraten ist dem Landgericht indes, dass auch das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, so dass der gleichzeitige Besitz mehrerer für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne begründet, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14; Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 463/25 und Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24 mwN).
So liegt es hier. Die Angeklagte lagerte in diesem Sinne das aus den zwischen Sommer 2023 und dem 1. Januar 2025 erfolgten 19 Erwerbsgeschäften erworbene Methamphetamin und das Marihuana (Fall B.4 der Urteilsgründe) teilweise zeitgleich mit dem aus den weiteren vier Beschaffungstaten erlangten Marihuana von jeweils einem Kilogramm zwischen dem 1. Februar 2024 und 1. Januar 2025 (Fall B.5 der Urteilsgründe) und dem aus der Lieferung erlangten 900 Gramm Methamphetamin im Dezember 2024 in Fall B.3 der Urteilsgründe. Denn nach den maßgeblichen Urteilsgründen erfolgten die 19 Erwerbsvorgänge in einem zeitlichen Abstand von jeweils vier Wochen (UA S. 25), so dass über den gesamten Tatzeitraum eine entsprechende Teilmenge von der Angeklagten vorrätig gehalten wurde, in dem zugleich die vier Beschaffungstaten in Fall B.5 der Urteilsgründe und die Lieferung im Dezember 2024 in Fall B.3 der Urteilsgründe fielen, zumal bei der am 1. Januar 2025 erfolgten Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten noch Teilmengen aus der Dezemberlieferung (Fall B.3) und aus der letzten Beschaffungstat in Fall B.5 der Urteilsgründe aufgefunden werden konnten. Dabei besaß die Angeklagte die Betäubungsmittelmengen nicht nur gleichzeitig, sondern lagerte das Marihuana und das Methamphetamin auch gemeinsam in ihrer als einheitliches Lager fungierenden Wohnung, in der die Drogen zudem von der Angeklagten und dem Mitangeklagten in verkaufsfertige Mengen portioniert und verpackt wurden (UA S. 22, 25, 26, 28). Dem steht nicht entgegen, dass der Mitangeklagte das Methamphetamin aus der vorletzten Lieferung in Fall B.4 der Urteilsgründe einvernehmlich mit der Angeklagten abweichend in seiner Wohnung aufbewahrte (UA S. 27). Die konkurrenzrechtliche Bewertung hat sich durch das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, Rn. 5).
Im Übrigen bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken gegen die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts. Auch das wiederholte Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats führt grundsätzlich nicht zur Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 - 2 StR 480/23). Eine Überschneidung der Vorräte in den übrigen Urteilsfällen ist weder festgestellt noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sicher zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich hieraus ein zeitlich nachfolgendes Handeln in den Fällen B.1 und B.2 sowie B.3 betreffend ein Kilogramm Methamphetamin im März 2023 (UA S. 24 f.) und im Fall B.4 betreffend den Ankauf von 33 Gramm Methamphetamin im Juni oder Juli 2023 (UA S. 25). Insoweit kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch hinsichtlich der Lieferung des Methamphetamin im März 2023 in Fall B.3 (UA S. 24) noch hinreichend entnommen werden, dass das Methamphetamin - entsprechend der zuvor erfolgten Drogengeschäfte innerhalb von etwa drei Monaten - und somit vor der Folgelieferung im Juli 2023 (B.4) - vollständig veräußert wurde, zumal sich die Drogengeschäfte sowohl in der Handelsmenge als auch im Zeitraum entsprechen (UA S. 23 ff.).
Der Schuldspruch ist daher, soweit er sich auf die Taten B.3 betreffend 900 Gramm Methamphetamin (Lieferung im Dezember 2024), B.4 mit Ausnahme der 33 Gramm Methamphetamin (Lieferung im Juni oder Juli 2023) und B.5 der Urteilsgründe bezieht, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist. Mit Blick auf das Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit des Schuldspruchs ist es entbehrlich, eine gleichartige Tateinheit in der Entscheidungsformel auszuweisen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 2 StR 44/25). [...]
Die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 463/25). Dem folgend kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die in Fall B.4 bb) als die höchste der durch das Landgericht festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben und die in den Fällen B.3 betreffend 900 Gramm Methamphetamin und B.5 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen aufgehoben werden; diese entfallen. Der Wegfall der genannten Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen verhängt hätte. [...]“
Diesen Ausführungen verschließt sich der Senat nicht. Der Senat versagt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 463/25 Rn. 14, 22; vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19 Rn. 23 und vom 7. August 2018 - 3 StR 301/18 Rn. 13 mwN) auch nicht die Erstreckung der Teilaufhebung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mittäter B. (§ 25 Abs. 2 StGB); das Vorrätighalten der Betäubungs- und Cannabismengen zum Abverkauf in einer Wohnung wirkt sich auf die Bewertung seiner Beteiligungsakte in konkurrenzrechtlicher Hinsicht in gleicher Weise aus. Gleichwohl sieht der Senat hierin keinen greifbaren Rechtsvorteil für den Mitangeklagten B. (§ 357 Satz 1 StPO: „zugunsten“), da der Gesamtstrafenausspruch bestehen bleibt (vgl. zur restriktiven Anwendung des § 357 Satz 1 StPO „seinem Sinn nach“ BGH, Beschluss vom 12. Februar 2026 - 2 StR 744/25 Rn. 13 mwN). Allenfalls für den (eher theoretischen) Fall einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) könnte sich der Wegfall von fünf Einzelstrafen günstig auswirken. Auf Friktionen der hier gegenständlichen Konstellation (Aufhebung von Einzelstrafen unter Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe) für den Fall, dass die für einen Nichtrevidenten verbleibenden Einzelstrafen die verhängte Gesamtstrafe nicht mehr zu tragen vermögen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB), ist hinzuweisen; die Erstreckung nach § 357 Satz 1 StPO kann nicht dazu führen, dass dem Nichtrevidenten ein gegenüber der Beschwerdeführerin weitergehender Erfolg zuzubilligen ist.
Jäger Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Böger