BGH Beschluss vom 01.06.2026 – I ZB 23/25
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010626BIZB23.25.0
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2026 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig.
1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - VII ZB 51/15, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 29. Juni 2022 - V ZB 66/21, juris Rn. 1). Für die insoweit vorgeschriebene Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) reicht die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers übergangen haben muss (zur Anhörungsrüge gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - I ZR 92/24, juris Rn. 2 mwN).
2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Antragstellerin nicht gerecht.
a) Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Rechtsbeschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird. Insbesondere lässt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde und sämtlicher erhobener Rügen nicht darauf schließen, dass rechtliches Gehör zumindest nicht vollständig gewährt worden sein könnte.
b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht hat (zu § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - I ZR 92/24, juris Rn. 5).
II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulässigkeitsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille