Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.06.2026 – XIII ZB 12/23

13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010626BXIIIZB12.23.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 26. Januar 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es weiterer Ermittlungen nach § 26 FamFG zum Scheitern der Abschiebungen am 11. Mai 2021 und 10. Juni 2021 nicht bedurfte. Aus den nicht angegriffenen und mit den in der Ausländerakte enthaltenen E-Mail-Schreiben in Einklang stehenden Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich, dass die Zentralstelle für Flugabschiebungen Nordrhein-Westfalen beide Chartermaßnahmen vorbereitet und den Betroffenen jeweils auf die Flüge gebucht hatte, diese in der Folge aber von den guineischen Behörden storniert worden waren. Der Aufklärung weiterer Einzelheiten bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat im Beschwerdeverfahren schon nicht behauptet, dass es vor der Haftentlassung des Betroffenen am 8. Juni 2021 auf konkreten Tatsachen beruhende und zudem den deutschen Behörden bekannte Anhaltspunkte dafür gab, dass die Flüge nicht würden stattfinden können.

3

Die Rechtsbeschwerde zeigt zudem nicht auf, dass der jedenfalls ab dem 12. Mai 2021 anwaltlich vertretene Betroffene, dem seit November 2020 eine Betreuerin bestellt war, wegen seiner Erkrankung ein Abschiebungshindernis geltend gemacht und dafür um Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten nachgesucht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - V ZB 112/15, juris Rn. 16 mwN). Seine Transport- und Reisefähigkeit war ausweislich der Ausländerakte vielmehr am 30. April 2021 in der Abschiebungshaft ärztlich festgestellt worden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 8/20, NVwZ 2023, 1358 Rn. 9 ff., 13).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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