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BGH Beschluss vom 01.06.2026 – XIII ZB 29/23

13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010626BXIIIZB29.23.0

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hanau - 3. Zivilkammer - vom 9. Mai 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

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I. Der Betroffene, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste am 4. Juli 2022 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Nachdem die französischen Behörden ihre Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) erklärt hatten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Frankreich an. Der Bescheid vom 18. Oktober 2022 ist seit dem 8. November 2022 bestandskräftig.

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Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2023 die vorläufige Freiheitsentziehung und nach Festnahme des Betroffenen mit Beschluss vom 24. Januar 2023 Überstellungshaft bis zum 3. Februar 2023 an. Die nach am 2. Februar 2023 erfolgter Rücküberstellung noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2023 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

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II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, "die Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung im Beschluss vom 24. Januar 2023" sei rechtmäßig. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung gegeben seien. Darüber hinaus bestehe ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Es stelle keinen erheblichen Verfahrensmangel dar, dass die Ausländerakte dem Amtsgericht bei seiner Entscheidung ausweislich des Protokolls nicht vollständig vorgelegen habe. Das Amtsgericht sei anhand der Aktenbestandteile der Ausländerakte, welche ihm vorgelegen hätten, in der Lage gewesen, alle Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung zu überprüfen.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde liegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Haftantrag nicht wegen eines Verstoßes gegen § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG unzulässig, weil der Haftantrag per Telefax und E-Mail und nicht als elektronisches Dokument im Sinne dieser Vorschrift eingereicht worden ist (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 ff.; vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 29/22, juris Rn. 10; vom 26. März 2024 - XIII ZB 30/22, juris Rn. 6; vom 11. Juni 2024 - XIII ZB 62/22, juris Rn. 6).

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b) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht nicht geprüft hat, ob die Überstellungshaft gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 2 Abs. 14, § 106 Abs. 2 AufenthG, § 417 FamFG zu Recht angeordnet worden ist. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Januar 2023 die Freiheitsentziehung lediglich vorläufig angeordnet wurde. Es hat daher nur die Voraussetzungen für eine vorläufige Freiheitsentziehung nach § 427 FamFG, aber nicht festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Überstellungshaft in der Hauptsache vorlagen.

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c) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, dass keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen sind, ob dem Amtsgericht die Ausländerakte oder jedenfalls diejenigen Bestandteile, aus denen sich die Ausreisepflicht des Betroffenen und die sonstigen Voraussetzungen der Abschiebung ergeben, zum Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen und der Haftanordnung vorlagen.

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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastet die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 54 f.). Bei der Frage, ob ein solcher Makel vorliegt, kommt es im Hinblick auf den Zweck der Aktenvorlage, nämlich eine für die Anordnung der Sicherungshaft tragfähige Grundlage zu ermitteln, auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 48/21, juris Rn. 6; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23/21, juris Rn. 6; vom 25. Februar 2025 - XIII ZB 14/22, MigRI 2025, 277 Rn. 9).

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bb) Das Beschwerdegericht hat es ungeachtet der bereits im Beschwerdeverfahren erfolgten Rüge als ausreichend erachtet, dass im Anhörungsprotokoll die vorformulierte Angabe, die wesentlichen Aktenbestandteile der Ausländerakte seien per Fax übersandt worden, angekreuzt ist. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass - wie der Betroffene bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat und vom Beschwerdegericht übergangen worden ist - sich die Übersendung der wesentlichen Aktenbestandteile der Ausländerakte per Telefax der Akte nicht entnehmen lässt. Soweit die beteiligte Behörde nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren Nachweise dazu vorgelegt hat, dass die Ausländerakte elektronisch bereitgestellt und vor dem Anhörungstermin am 24. Januar 2023 heruntergeladen worden ist, hat das Beschwerdegericht dazu keine Feststellungen getroffen.

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cc) Der mögliche Verfahrensmangel wurde nicht geheilt. Zwar hat das Landgericht die Ausländerakte beigezogen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung war der Betroffene aber bereits abgeschoben. Eine Heilung, die nur bei einer erneuten Anhörung des Betroffenen und auch dann nur mit Wirkung ex nunc eintreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23/21, juris Rn. 8), konnte somit nicht mehr erfolgen.

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III. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vortrags der beteiligten Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 26 FamFG aufzuklären haben wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 48/21, juris Rn. 10; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23/21, juris Rn. 9). Sollte sich das Beschwerdegericht - was seiner tatrichterlichen Würdigung unterliegt - von der Vorlage der Akte oder jedenfalls derjenigen Bestandteile, aus denen sich die Voraussetzungen der Abschiebung ergeben, überzeugen können, wird es die Würdigung, ob die Überstellungshaft zu Recht angeordnet wurde, nachzuholen haben.

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