BGH Beschluss vom 01.06.2026 – XIII ZB 92/22
13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010626BXIIIZB92.22.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 53. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. Oktober 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste 2015 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab und drohte die Abschiebung an; seit 2019 war der Betroffene vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. März 2022 Ausreisegewahrsam angeordnet. Die nach der Abschiebung mit Feststellungsantrag weiterverfolgte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch erheblich - angenommen, der Betroffene sei nicht dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass ein nicht am Verfahren beteiligter Richter in der nicht öffentlichen Anhörung kurzzeitig zugegen gewesen sei. Aus der Anlage 2 zum Protokoll ergebe sich, dass während der Anwesenheit keine Verfahrenshandlungen vorgenommen oder Erklärungen abgegeben worden seien. Das Amtsgericht habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Interessen des Betroffenen hätten hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung zurückzutreten. Sein Verhalten habe erwarten lassen, dass er die Abschiebung vereiteln werde. Gesundheitliche Gründe hätten der Anordnung des Ausreisegewahrsams nicht entgegengestanden. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Betroffenen im Sinn einer Gewahrsamsuntauglichkeit, worauf etwa eine Reiseuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen Hinweise hätte geben können, hätten nicht vorgelegen. Gesundheitliche Einschränkungen, die allein außerhalb der Einrichtung behandelt werden könnten oder durch den Gewahrsam hervorgerufen oder vertieft würden, seien nicht erkennbar.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht bei der Anhörung schon deshalb nicht gegen § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG verstoßen, weil das Gericht gemäß § 175 Abs. 2 GVG nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt ist, einzelnen Personen Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen zu gestatten. Das kann auch konkludent geschehen (Kammergericht, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 2 Ws 159/18, juris Rn. 19; Becker in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 175 GVG Rn. 4; Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 175 Rn. 2; Allgayer in BeckOKGVG, Stand 15. August 2025, § 175 Rn. 2; Pabst in MünchKommZPO, 6. Aufl., § 175 GVG Rn. 8). Sofern also hier nicht ohnehin davon auszugehen ist, dass die Verhandlung aufgrund des Erscheinens von Richter am Amtsgericht M unterbrochen wurde, weil dieser den Saal nur kurzzeitig betrat, um dem anwesenden Vertreter der beteiligten Behörde eine Ausländerakte zu übergeben, hätte jedenfalls eine zulässige stillschweigende Gestattung gemäß § 175 Abs. 2 GVG vorgelegen.
b) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die auf der Grundlage von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergangene Entscheidung des Amtsgerichts zu Recht als ermessensfehlerfrei angesehen. Das Amtsgericht hatte keinen Anlass, an der Haftfähigkeit zu zweifeln.
aa) Es trifft bereits nicht zu, dass das Amtsgericht die in der Ausländerakte enthaltenen Arztbriefe des Klinikums W aus den Jahren 2020 und 2021 nicht zur Kenntnis genommen hat. Sowohl die beteiligte Behörde im Haftantrag als auch der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen in der (mit Unterbrechungen) mehr als vier Stunden dauernden Anhörung haben auf die Arztbriefe hingewiesen, die auch das Amtsgericht in der Haftanordnung ausdrücklich in Bezug nimmt. Zutreffend führt es aus, dass sich aus diesen eine akute Suizidalität nicht ergibt.
bb) Auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht hätte von Amts wegen ein psychiatrisches Fachgutachten zur Haftfähigkeit einholen müssen, greift nicht durch. Die beteiligte Behörde hat ausweislich des Protokolls der Anhörung eine in der Anhörung verlesene und in Ablichtung bei der Akte befindliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG der Anstaltsärztin vom 1. März 2022 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass ein psychiatrisches Konsil veranlasst worden sei, um die aktuelle Reise- und Flugtauglichkeit des Betroffenen festzustellen. Bei der in der Haft erfolgten Untersuchung des dort medizinisch versorgten Betroffenen hatte sich keine Haftunfähigkeit, sondern lediglich eine zeitweilig bis zum Vorliegen des psychiatrischen Befundes bestehende Reiseunfähigkeit ergeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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