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BGH Beschluss vom 08.06.2026 – 1 StR 35/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080626B1STR35.26.0

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist auszuführen:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch und die unterlassene Anordnung eines Berufsverbots (§ 70 StGB) beschränkt. Damit ist dem Senat eine Entscheidung darüber verwehrt, ob das Landgericht bereits im Erkenntnisverfahren rechtsfehlerfrei gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO anordnen durfte, dass vom Gesamtbetrag des Wertes des einzuziehenden Tatlohns (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB) in Höhe von 23.573.764,83 Euro die Vollstreckung eines Teilbetrages in Höhe von 11 Millionen Euro zu unterbleiben habe. Mit dieser vorgezogenen Vollstreckungsentscheidung wollte das Landgericht dem Umstand Rechnung tragen, dass der Angeklagte als Haftungsschuldner (§ 71 AO) die Steuerschuld des B. (Fall 2 der Urteilsgründe: zu Unrecht vom Finanzamt angewiesene „Kapitalertragsteuererstattung“) teilweise beglichen hatte. Indes dürfte dies - neben prozessualen Bedenken gegen die Vorgehensweise des Landgerichts - allein keine besondere Härte begründen, ist doch der Tatlohn unabhängig von der Erfüllung der Ansprüche des Verletzten (§ 73e Abs. 1 StGB), mit anderen Worten kumulativ neben dem Tatertrag (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB), abzuschöpfen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2025 - 1 StR 58/24 Rn. 42; vom 18. September 2024 - 1 StR 197/24 Rn. 18-21; vom 16. April 2024 - 1 StR 204/23 Rn. 20 und vom 6. September 2023 - 1 StR 57/23 Rn. 27; Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 unter 1. c.).

2. Die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hat der Senat hinzunehmen. Denn die Strafzumessung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach den Urteilsfeststellungen erläuterte der Angeklagte als erster „Kronzeuge“ (§ 46b StGB) bereits im Anfangsstadium der Ermittlungen die konkreten Abläufe der Cum-Ex-Geschäfte von ihrer Planung über ihre Umsetzung bis zur anschließenden Profitverteilung. Er deckte insbesondere die Rollen der verschiedenen Akteure (Leerkäufer und Leerverkäufer, Depotbanken, Fonds, Investmentgesellschaften, Leveragegeber, Stückegeber, Trader etc.) auf und überzeugte weitere Beteiligte, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Hierdurch wurden die komplexen und arbeitsteiligen Strukturen der Cum-Ex-Leerverkäufe aufgeklärt sowie die Bedeutung der Dividendenlevel als starkes Indiz hierfür. Zudem machte der Angeklagte Angaben zum Kenntnisstand der beteiligten Bankmitarbeiter und Berater und leistete hierdurch erhebliche Beiträge zur Aufnahme weiterer Strafverfahren, die zum Teil zur Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen führten. Ein Großteil des dem Fiskus infolge der unberechtigten „Erstattung“ von Kapitalertragsteuer entstandenen Steuerschadens in Höhe von ca. 500 Millionen Euro wurde so zurückgezahlt.

b) Dass das Landgericht diesen Aufklärungsbeiträgen des Angeklagten eine derart überragende strafmildernde Wirkung beigemessen hat, steht im Einklang mit dem Normzweck der in § 46b StGB geschaffenen „Kronzeugenregelung“. In der Gesetzesbegründung zu dieser Norm heißt es hierzu (BT-Drucks. 16/6268, S. 1 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2023 - 3 StR 243/23 Rn. 13, BGHR StGB § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 7):

„Vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, einschließlich der schweren Wirtschaftskriminalität, deren Strukturen durch ein hohes Maß an Konspirativität geprägt sind, stoßen die Strafverfolgungsbehörden in besonderem Maße auf Probleme im Rahmen der Beweisführung. Mit von außen wirkenden Ermittlungsmaßnahmen gelingt es vielfach nicht, in die abgeschotteten Strukturen einzudringen und die zur Aufklärung und Verhinderung schwerer Straftaten erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen. Die Ermittler sind daher vor allem auf die Hinweise von selbst ins kriminelle Milieu verstrickten Personen angewiesen, die über wertvolle Informationen zu Strukturen und Hintermännern verfügen, unabhängig davon, ob diese selbst eine Straftat begangen haben, die diesen Kriminalitätsbereichen zugeordnet werden kann [...] Wird eventuell aussagewilligen Straftätern daher in größerem Umfang ein Anreiz zur Kooperation geboten, besteht die Möglichkeit, die kriminellen Verflechtungen insgesamt besser aufzubrechen und ansonsten praktisch nicht erreichbare Ermittlungserfolge zu erzielen. Für kooperationsbereite Straftäter, die durch ihre Angaben wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, die wegen ihrer häufig konspirativen Begehungsweise ansonsten nur schwer aufklärbar sind, soll deshalb die Möglichkeit einer konkret bestimmten Strafmilderung und des Absehens von Strafe geschaffen werden [...]“

Dieses gesetzgeberische Ziel würde konterkariert, lehnte man bei Steuerhinterziehungen allein unter Hinweis auf die Höhe des Steuerschadens die Möglichkeit der Verhängung einer noch bewährungsfähigen Freiheitsstrafe trotz erheblicher und fortgesetzter Aufklärungsbemühungen von vornherein ab. Dies wäre in letzter Konsequenz geeignet, künftig aussagegeneigte Täter im Einzelfall von der Offenbarung schwerer Steuerstraftaten abzuhalten.

Jäger Bär Leplow
Welnhofer-Zeitler Böger