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BGH Beschluss vom 10.06.2026 – AK 22/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:100626BAK22.26.0
Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte ist aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2025 (Az. OGs 107/25) am 7. August 2025 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht hat im Anschluss an eine mündliche Haftprüfung am 3. Februar 2026 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich seit spätestens November 2021 am O. , in C. und andernorts an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, sowie jeweils durch dieselbe Handlung ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet und eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er sich im Umgang mit Schusswaffen habe unterweisen lassen, strafbar gemäß § 83 Abs. 1, § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 52 StGB.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2026 (AK 5/26) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Er hat das dem Angeschuldigten im Sinne eines dringenden Tatverdachts angelastete Verhalten jedenfalls wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB gewertet. Im Übrigen hat er mit Blick auf die allein zu beurteilende Frage der Haftfortdauer offengelassen, ob der Angeschuldigte außerdem der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB aF dringend verdächtig ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Anklageschrift vom 5. Mai 2026 gegen den Angeschuldigten wegen des im Haftbefehl enthaltenen Tatvorwurfs und gegen vier Mitangeschuldigte Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Dieses hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht befunden.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO).
1. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, der ihn belegenden Umstände und der rechtlichen Bewertung wird auf die unverändert fortgeltenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 18. Februar 2026 Bezug genommen. Die seitdem angefallenen Ermittlungsergebnisse, insbesondere die Auswertung des Mobiltelefons des Mitangeschuldigten J. , haben den dringenden Tatverdacht nicht entkräftet, sondern in Einzelpunkten erhärtet und die Beweislage verdichtet. Ergänzend wird auf das in der Anklageschrift dargestellte wesentliche Ergebnis verwiesen.
2. Der in dem früheren Beschluss bereits näher dargelegte Haftgrund der Schwerkriminalität besteht fort. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände kann der Zweck der Untersuchungshaft weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden.
3. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Insofern verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 18. Februar 2026.
Auch danach ist das Verfahren durchgängig mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Zügigkeit geführt worden. Es sind bis Ende März 2026 weitere für die Sachverhaltsaufklärung bedeutsame Datensätze auf dem Mobiltelefon des Mitangeschuldigten J. ausgewertet worden, die den dringenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten weiter stützen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Anfang April 2026 sämtlichen Verteidigern Akteneinsicht gewährt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis Ende April 2026 eingeräumt. Anschließend hat sie die Ermittlungen abgeschlossen und am 5. Mai 2026 Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Die Anklageschrift ist dort am 13. Mai 2026 eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschriften der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Mai 2026 und des Generalbundesanwalts vom 12. Mai 2026 Bezug genommen.
4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Voigt Kurtze