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BGH Beschluss vom 10.06.2026 – AK 23/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:100626BAK23.26.0
Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, er habe an der Sprengung von drei Rohrleitungen der Gaspipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ in der Ostsee bei Bornholm im September 2022 mitgewirkt, indem er zur Besatzung einer Segelyacht gehörte, von der aus im Zuge von Tauchgängen Sprengsätze an den Pipelines angebracht wurden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat wegen dieses Vorwurfs am 18. August 2025 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen (1 BGs 1503/25). Aufgrund eines auf dessen Basis ergangenen Europäischen Haftbefehls ist der Beschuldigte am 21. August 2025 in Italien festgenommen worden und dort in Auslieferungshaft gewesen bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am 27. November 2025. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft.
Mit dem Haftbefehl vom 18. August 2025 wird dem Beschuldigten konkret zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 8. bis zum 26. September 2022 in Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) und in internationalen Gewässern der Ostsee nahe der dänischen Insel Bornholm gemeinschaftlich handelnd mit mindestens sechs weiteren Personen absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzbuches durch Störhandlungen eine Anlage, die der öffentlichen Versorgung mit Licht, Wärme und Kraft diente, ganz außer Tätigkeit gesetzt wurde, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt. Durch dieselbe Handlung habe er überdies gemeinschaftlich handelnd zum einen in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vorsätzlich durch Sprengstoff eine Explosion herbeigeführt und dadurch vorsätzlich eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, zum anderen in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen rechtswidrig ein Bauwerk, welches fremdes Eigentum ist, teilweise zerstört. Der Haftbefehl nimmt den dringenden Tatverdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 3, § 305 Abs. 1, § 308 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 StGB an.
Am 10. Dezember 2025 hat der Senat eine Haftbeschwerde des Beschuldigten verworfen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - StB 60/25, juris).
II.
Für eine Zurückstellung der Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren ist entgegen dem diesbezüglichen Antrag aus dem Schriftsatz der Verteidigerin des Beschuldigten vom 5. Juni 2026 kein Raum. Denn es ist, anders als von der Verteidigung geltend gemacht wird, nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten unter Verstoß gegen § 147 Abs. 2 und 3 StPO bislang nur unzureichend Akteneinsicht ermöglicht worden ist. Ausweislich der Schreiben des Generalbundesanwalts an den Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2026 (dort unter III.) sowie an die Verteidigerin vom 15. April 2026 und 19. Mai 2026 ist der Verteidigung umfassend Einsicht in die Akten des gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens gewährt worden. Soweit die Verteidigung vorbringt, ihr seien nicht alle Aktenbestandteile, namentlich nicht die Aktenbände IV.1. und V., übermittelt worden, ist darauf hinzuweisen, dass in der verwendeten Ordnerstruktur diese Bände als Platzhalter aufgeführt sind, die derzeit keinen Inhalt haben. Von der Verteidigung vermisste Informationen zu „grenzpolizeilichen Ermittlungserkenntnissen“ enthalten die Sachakten des Ermittlungsverfahrens nicht.
III.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist des ihm mit dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2025 zur Last gelegten Tathandelns weiterhin dringend verdächtig.
In rechtlicher Hinsicht ist insofern gegenwärtig auszugehen von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit des Beschuldigten jedenfalls wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (in vier tateinheitlichen Fällen) gemäß § 308 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) gemäß § 305 Abs. 1 StGB, wobei der Beschuldigte mittäterschaftlich handelte (§ 25 Abs. 2 StGB). Hinzu tritt - über die rechtliche Würdigung des Haftbefehls hinausgehend - in weiterer Tateinheit eine hochwahrscheinliche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Deutsche Strafgewalt ist gegeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts, der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände, der vorgenannten rechtlichen Würdigung der maßgebenden Verdachtslage, der Reichweite deutscher Strafgewalt und der Strafgerichtsbarkeit des Bundes nimmt der Senat Bezug auf seine Haftentscheidung vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25), deren Gründe unverändert fortgelten.
Der Senat kann weiterhin offenlassen, ob - entsprechend der rechtlichen Würdigung des Haftbefehls - auch eine Strafbarkeit des Beschuldigten - in weiterer Tateinheit - wegen verfassungsfeindlicher Sabotage nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB als hochwahrscheinlich angenommen werden kann. Gleiches gilt für die Frage, ob überdies der (dringende) Tatverdacht von Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 VStGB), etwa eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VStGB (s. insofern auch Art. 52 Abs. 1 und 2 ZP I) oder nach § 11 Abs. 3 VStGB aF i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VStGB, gegeben ist. Auch insofern verweist der Senat auf seine Darlegungen in der Haftentscheidung vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25).
2. Es ist nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Aus den in der Haftentscheidung des Senats vom 10. Dezember 2025 dargelegten Gründen ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist durchgehend mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Zügigkeit geführt worden.
Die Ermittlungen waren und sind nicht zuletzt wegen der vielen Auslandsbezüge des Falles und einer aufwändigen Auswertung in großem Umfang gesicherter elektronischer Daten besonders umfangreich; der Aktenbestand beläuft sich derzeit auf über 20.000 Blätter. Gleichwohl beabsichtigt der Generalbundesanwalt, in Kürze Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben.
4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden erheblichen Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Hohoff Kreicker