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BGH Beschluss vom 10.06.2026 – StB 39/26 VS-NfD

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:100626BSTB39.26.0

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2026 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Internationale Union der öffentlichen Vereinigungen Große Don Armee“).

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27. Mai 2025 (5 BGs 252/25) die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, seiner Wohn-, Keller- und sonstigen Nebenräume, Garagen an seiner Wohnanschrift sowie des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs und durch weiteren Beschluss vom selben Tag (5 BGs 251/25) die Durchsuchung der von einem Sportverein und dem Beschuldigten als dessen Mitglied genutzten Büro- und Lagerräume zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel, insbesondere von Datenträgern und Speichermedien mit Bezug zur Organisation, angeordnet.

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Die Durchsuchung ist am 4. Juni 2025 vollzogen worden. Bei der Durchsuchung sind unter anderem zwei USB-Sticks „Charter Way“ (Asservatennummer ) und „Intenso“ (Asservatennummer ) in Verwahrung genommen worden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 30. März 2026 (5 BGs 168/26) deren Beschlagnahme angeordnet.

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Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss. Er begehrt dessen Aufhebung. Hilfsweise hat er beantragt, die Beschlagnahme auf diejenigen konkreten Dateien zu beschränken, denen nach richterlicher Prüfung eine umfassende Beweisbedeutung zukomme, die Auswertung, Verwendung und Aktennahme sonstiger, insbesondere privater, vereinsbezogener, beruflicher oder ersichtlich nicht verfahrensrelevanter Daten zu untersagen und nach Fertigung einer forensischen Sicherungskopie die Originaldatenträger herauszugeben. Er macht im Wesentlichen geltend, den Speichermedien komme keine Beweisbedeutung zu. Ferner sei deren Beschlagnahme unverhältnismäßig; insbesondere könne eine forensische Sicherungskopie erstellt und die Originaldatenträger herausgegeben werden.

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Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 und 2 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine richterliche Beschlagnahme der USB-Sticks als Beweismittel gemäß § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen weiterhin vor.

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1. Die Beweisbedeutung der Speichermedien rechtfertigt auch im gegenwärtigen Ermittlungsstadium deren amtliche Verwahrung (§ 94 Abs. 1 StPO).

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a) Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Internationale Union der öffentlichen Vereinigungen Große Don Armee“) verdächtig. Hinsichtlich des Tatverdachts, der ihn belegenden Umstände und der rechtlichen Bewertung wird auf die unverändert fortgeltenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 7. Januar 2026 (StB 68/25) Bezug genommen.

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b) Es besteht überdies die nicht fernliegende Möglichkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2024 - StB 24/24, juris Rn. 3; vom 7. April 2020 - StB 8/20, NStZ-RR 2020, 171; vom 22. Oktober 1999 - StB 13/99, BGHR StPO § 94 Beweismittel 5), dass die USB-Sticks weiterhin als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind (§ 94 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzungen liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vor, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Auswertung der Speichermedien hat insbesondere ergeben, dass auf diesen Aufnahmeanträge von Mitgliedern der Organisation, Dokumente sowie Bilddateien über eine Reise nach M. , Protokolle von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und dem „Ataman“ der belarussischen Teilorganisation der „Großen Don Armee“ sowie dessen Schreiben an den Beschuldigten gespeichert waren, in dem dieser „als Ataman der deutschen Zweigstelle“ der Vereinigung bezeichnet wird. Die Urkunden und Bilddateien könnten somit zu der Überzeugung beitragen, dass sich der Beschuldigte an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Große Don Armee“ mitgliedschaftlich beteiligte.

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c) Die Beschlagnahmeanordnung entspricht unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme ist mit Blick auf die weiteren Beweismittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich. Weniger einschneidende Maßnahmen der Sicherung des Beweismittels stehen nicht zur Verfügung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen würde insbesondere die Erstellung einer forensischen Sicherungskopie dem Beweissicherungsinteresse nicht hinreichend gerecht. Denn angesichts der - zumal hohen - Beweisbedeutung der beschlagnahmten Speichermedien müssen die hierauf gespeicherten Informationen und Metadaten manipulationssicher sowie zweifelsfrei feststehen. Ferner erscheint es möglich, dass im Verfahrensverlauf eine weitere Untersuchung der Asservate erforderlich ist, da nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht abschließend geklärt ist, welche Daten für die Sachverhaltsaufklärung von Bedeutung sind. Auch steht der mit der Beschlagnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90, NJW 1992, 551, 552).

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2. Mit Blick auf den Beschwerdeschriftsatz vom 4. Mai 2026 besteht kein Anlass mit der Entscheidung durch den Senat weiter zuzuwarten, zumal der Beschuldigte nicht beantragt hat, die Frist zur Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts zu verlängern.

Schäfer Voigt Kurtze