BGH Beschluss vom 11.06.2026 – 6 StR 269/25
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110626B6STR269.25.0
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin 50.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. November 2024 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin alle infolge der Tat vom 13. November 2019 erwachsenen materiellen Schäden, soweit sie nach dem 16. Januar 2025 entstanden sind oder entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, zu ersetzen.
Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch der Adhäsionsklägerin aus Straftaten wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen herrührt.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin und die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren erkannt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Ferner hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von 50.000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. November 2019 verurteilt. Auch hat es seine Schadensersatzpflicht für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden festgestellt, soweit sie nicht auf einen Träger der Sozialversicherung übergehen, wie auch, dass der Schmerzensgeldanspruch aus Straftaten wegen „unerlaubter Handlung“ herrührt.
1. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Auch die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Hingegen war auf die Sachrüge die Adhäsionsentscheidung in der Hauptsache wie folgt zu ändern (§ 349 Abs. 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO):
a) Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro ist erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§ 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB) und nicht, wie vom Landgericht angenommen, bereits seit der Tat. § 849 BGB ist auf den Schmerzensgeldanspruch des durch eine Straftat Verletzten weder ausdrücklich noch entsprechend anwendbar; eine verzugsbegründende Mahnung hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - 6 StR 278/24, Rn. 8, 11).
b) Soweit das Landgericht die Ersatzpflicht des Angeklagten auch für künftige immaterielle Schäden infolge der Tat festgestellt hat, war der entsprechende Adhäsionsantrag bereits unzulässig. Denn die Adhäsionsklägerin hat hierzu kein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dargelegt.
Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann. Eine darüberhinausgehende Feststellungsklage erfordert deshalb die Darlegung der Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts, wobei eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit nicht genügt; erforderlich ist vielmehr, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines zukünftigen Schadens wenigstens zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - 2 StR 70/25, Rn. 3). Allein der Umstand einer nicht abgeschlossenen therapeutischen Aufarbeitung ist für sich nicht geeignet, ein über das zuerkannte Schmerzensgeld hinausgehendes Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden zu begründen. Die - wie hier - nur pauschal behauptete Möglichkeit unvorhersehbarer Spätschäden reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 4 StR 463/23, Rn. 2). Der Senat hat daher nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von der Entscheidung abgesehen.
c) Die vom Feststellungsantrag ausgenommenen Legalzessionen waren auf sämtliche in Betracht kommende Dritte zu erstrecken.
d) Ferner ergänzt der Senat den Feststellungsausspruch dahin, dass der Zahlungsanspruch der Adhäsionsklägerin aus Straftaten wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen herrührt.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin (§ 472a Abs. 2 StPO).
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