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BGH Beschluss vom 11.06.2026 – I ZB 22/26
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110626BIZB22.26.0
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2026 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780026114576 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 24. April 2026 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 19. Mai 2026 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 6. Mai 2026.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2026 - I ZB 108/25, juris Rn. 1 mwN), hat keinen Erfolg.
Der Kostenansatz vom 6. Mai 2026 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 24. April 2026 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 72 € angefallen.
III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Schwonke