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BGH Beschluss vom 11.06.2026 – IX ZA 16/25

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110626BIXZA16.25.0

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. September 2025 wird abgelehnt.

Gründe

I.

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Die Klägerin - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Satzungssitz in Deutschland und einem Sitz der Geschäftsleitung in Österreich - nimmt mehrere Rechtsanwälte wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten und die Bundesrepublik Deutschland aus Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein noch nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Berufungsgerichts.

II.

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Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Prozesskostenhilfe.

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1. Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet oder dort ansässig ist, erhält Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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2. Die Vorschrift ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - mit Unionsrecht vereinbar; sie steht sowohl mit der Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26, S. 41; berichtigt ABl. L 32, S. 15; im Folgenden: Prozesskostenhilfe-RL) als auch mit dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 303, S. 1; im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang. Sie benachteiligt auch nicht Unternehmen mit (Verwaltungs-)Sitz in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum.

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a) Art. 3 Abs. 1 Prozesskostenhilfe-RL verleiht nur natürlichen Personen, nicht aber juristischen Personen einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

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b) Auch Art. 47 der Charta ist nicht verletzt. Dies ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09, DEB, EuZW 2011, 137). Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ist deshalb nicht geboten.

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aa) Der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist dahin auszulegen, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen ist und dass er unter anderem die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und/oder der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09, DEB, EuZW 2011, 137 Rn. 59). Der nationale Richter hat insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigen, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, aaO Rn. 60).Insbesondere bei juristischen Personen kann der nationale Richter deren Verhältnisse in Betracht ziehen. So kann er unter anderem die Gesellschaftsform der in Rede stehenden juristischen Person, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichkeit berücksichtigen, sich die zur Einleitung der Rechtsverfolgung erforderlichen Beträge zu beschaffen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, aaO Rn. 62). Der Umstand, dass mit der begehrten Rechtsverfolgung der Mitgliedstaat aus unionsrechtlicher Staatshaftung in Anspruch genommen wird, führt zu keiner anderen Bewertung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09, DEB, EuZW 2011, 137 Rn. 57 f).

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bb) Daran gemessen, ist der nationale Gesetzgeber unionsrechtlich nicht gehindert, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen nicht nur an die Voraussetzung zu binden, dass die juristische Person und die am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten dessen Kosten nicht aufzubringen vermögen, sondern zusätzlich an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (ebenso KG, ZIP 2011, 542, 543). Durch das Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, soll verhindert werden, dass mittellose Verbände - erst recht solche mit Gewinnerzielungsabsicht - eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - IX ZA 19/24, juris Rn. 5 mwN). Die Regelung verfolgt somit einen legitimen Zweck, ist zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und beeinträchtigt das Grundrecht aus Art. 47 der Charta nicht in seinem Wesensgehalt. Etwaigen Belangen des Unionsrechts kann durch Auslegung des Begriffs der allgemeinen Interessen im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09, DEB, EuZW 2011, 137 Rn. 56).

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c) Die Regelung benachteiligt auch keine Unternehmen aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum. Der Anwendungsbereich des zuvor auf inländische juristische Personen und Personenvereinigungen beschränkten § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3392) auf Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum erweitert worden. Mit der Neuregelung wurde der bis dahin bestehende Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot beseitigt (BT-Drucks. 15/3281, S. 9).

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3. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft im Streitfall allgemeinen Interessen nicht zuwider.

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a) Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - IX ZA 19/24, juris Rn. 6 mwN).

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b) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ohne die beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeine Interessen gefährdet wären. Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie ihre gewerbliche Tätigkeit 2015 eingestellt hat, weil sie das Kammergericht durch Urteil vom 15. April 2015 - mittlerweile rechtskräftig - (unter anderem) verurteilt hat, es zu unterlassen, eine bestimmte Firmenbezeichnung zu benutzen. Die bloße Aussicht, die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen, begründet kein gegenwärtiges Allgemeininteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - II ZR 224/20, ZInsO 2022, 143 Rn. 9 mwN). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der vorliegende Rechtsstreit eine erneute Aufnahme des Geschäftsbetriebs ermöglichen würde; das Schadensersatzbegehren änderte an der Rechtskraft der zitierten Entscheidung des Kammergerichts nichts. Es geht hier deshalb auch nicht um ein Unternehmen, das ihm durch das Unionsrecht verliehene Rechte, insbesondere die Niederlassungsfreiheit oder den Zugang zu einem bestimmten Markt in einem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen will(vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09, DEB, EuZW 2011, 137 Rn. 55 f).

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Auch sonstige, ohne die beabsichtigte Rechtsverfolgung gefährdete allgemeine Interessen hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie beschäftigt keine Arbeitnehmer mehr. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von in- oder ausländischen Kleingläubigern ermöglichen würde.

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4. Die Klägerin hat überdies nicht substantiiert unter Belegvorlage dargelegt, dass sie und die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die erforderlichen Kosten für das Rechtsmittelverfahren aufzubringen.

Schultz Röhl Selbmann
Weinland Kunnes