BGH Beschluss vom 11.06.2026 – IX ZB 1/25
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110626BIXZB1.25.0
Tenor
Der weiteren Beteiligten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 17. Dezember 2024 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die weitere Beteiligte ist Verwalterin in dem am 7. Februar 2024 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die weitere Beteiligte (nachfolgend: Insolvenzverwalterin oder Verwalterin) und die Schuldnerin streiten über die Massezugehörigkeit eines Anspruchs der Schuldnerin auf die (hälftige) Ablaufleistung aus einer Kapitallebensversicherung. Nehmer der Kapitallebensversicherung ist nicht die Schuldnerin, sondern ihr ehemaliger Ehemann. Aus dem nämlichen Versicherungsvertrag bestand auch ein Anrecht des Ehemanns auf eine monatliche Invaliditätsrente.
Die Ehe zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann wurde durch Endbeschluss des Familiengerichts vom 17. Juni 2020 geschieden. Zugleich nahm das Familiengericht den Versorgungsausgleich vor wegen Anrechten der Schuldnerin und ihres Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bezüglich des seinerzeit bereits fälligen Anspruchs des Ehemanns auf die Invaliditätsrente trafen die Eheleute zu Protokoll des Familiengerichts eine Vereinbarung im Sinne der §§ 6 ff VersAusglG, mit der sich der Ehemann unter näher bestimmten Voraussetzungen zu einer monatlichen Ausgleichszahlung an die Schuldnerin verpflichtete. Mit derselben Vereinbarung trat der Ehemann seinen künftigen Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung zur Hälfte an die Schuldnerin ab. Diese nahm die Abtretung an.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 beantragte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht die Freigabe des an sie abgetretenen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung aus dem Insolvenzbeschlag. Ferner beantragte sie die Freigabe des sich aus der Erfüllung des Anspruchs ergebenden Guthabens auf ihrem Pfändungsschutzkonto. Das Insolvenzgericht hat den Anträgen entsprochen. Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Verwalterin weiterhin gegen die vom Insolvenzgericht vorgenommene Freigabe.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
a) Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Schuldnerin habe ein Recht auf Freigabe des Anspruchs auf Auszahlung der hälftigen Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung. Das folge aus § 850i ZPO, der gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend gelte. Die Schuldnerin habe den Auszahlungsanspruch eigenständig erwirtschaftet. Das "Führen einer Ehe" sei hierzu ausreichend. Dem Versorgungsausgleich liege der Gedanke zugrunde, dass die Versorgungsanrechte während der Ehezeit von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitet würden. Bezüglich der im Versorgungsausgleich erworbenen Rente gelte ebenfalls, dass diese als auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhend angesehen werde, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Erwerbstätigkeit oder Haushaltsführung handele. Auch Unterhaltszahlungen seien von § 850i ZPO umfasst, soweit keine Sonderregelungen griffen.
Die besonderen Pfändungsschutzvorschriften stünden dem Anspruch auf Freigabe nicht entgegen. Es sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei den besonderen Pfändungsschutzvorschriften der §§ 851a, 851b, 851c und 851d ZPO im Verhältnis zu § 850i ZPO um abschließende Sonderregelungen handele oder ob sie einen ergänzenden Pfändungsschutz für bestimmte Einkünfte gewährten. Hier greife weder § 851c ZPO ein noch seien die Voraussetzungen des § 851d ZPO dargelegt. Eine abschließende Sonderregelung liege daher nicht vor. Die hälftige Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung sichere der Schuldnerin für ungefähr 16 Monate den pfändungsfreien Selbstbehalt. Der Anspruch auf Freigabe bestehe daher in voller Höhe.
b) Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen des § 850i ZPO nicht vor.
aa) Die Schuldnerin begehrt die Freigabe des an sie abgetretenen Anspruchs auf die hälftige Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung. Das Beschwerdegericht entnimmt die Voraussetzungen des § 850i ZPO nicht dem Rechtsverhältnis der Schuldnerin gegenüber dem Versicherer, sondern dem Rechtsverhältnis gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann, das der Abtretung des Anspruchs zugrunde liegt.
Das ist nicht von vornherein unmöglich. Im Falle von Pensionszusagen, die durch verpfändete Rückdeckungsversicherungen abgesichert waren, hat auch der Senat den Pfändungsschutz für den Anspruch gegen den Versicherer dem der Pensionszusage zugrundeliegenden Rechtsverhältnis entnommen. Der Senat hat die Pensionszusage als Teil der Vergütung des Schuldners angesehen, die durch ihn selbst erwirtschaftet worden ist, und daraus gefolgert, dass die Ansprüche des Schuldners aus den ihm verpfändeten Rückdeckungsversicherungen vollstreckungsrechtlich wie von ihm selbst erwirtschaftete Einkünfte zu behandeln sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20, NZI 2021, 923 Rn. 22; vom 11. Dezember 2025 - IX ZB 3/25, NZI 2026, 387 Rn. 15).
bb) Es fehlt an Feststellungen zum Inhalt des vom Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Rechtsverhältnisses zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann, die es rechtfertigen könnten, den Anspruch auf die hälftige Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung vollstreckungsrechtlich wie von der Schuldnerin selbst erwirtschaftete Einkünfte zu behandeln.
(1) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist unter anderem ausdrücklich auf § 850i ZPO.
(2) Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, Abs. 4 ZPO bestimmten Beträge gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 10; vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20, NZI 2021, 923 Rn. 19).
Die Regelung will vornehmlich Einkünfte Selbständiger und generell solche aus nicht abhängiger Tätigkeit einem Pfändungsschutz zuführen (vgl. Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 850i ZPO Rn. 1 ff). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erfasst der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 10; vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20, NZI 2021, 923 Rn. 20). Unter die Vorschrift fallen auch Einkünfte aus kapitalistischer Tätigkeit, etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und aus der Verwertung von Eigentum des Schuldners resultierende Forderungen, unabhängig davon, ob das zur Entstehung der Forderung verwertete Kapital erarbeitet wurde, solange die Einkünfte nur selbst erzielt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO mwN). Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung, ihrer systematischen Auslegung und dem Willen des Gesetzgebers. Im Insolvenzverfahren wie im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung soll gewährleistet werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln bestreiten kann und hierfür nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 56/18, WM 2019, 2205 Rn. 5). Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil dieses auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar. Solche Einkünfte, welche ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO Rn. 11; vom 29. April 2021, aaO Rn. 20).
(3) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Schuldnerin den an sie abgetretenen Anspruch auf die hälftige Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung eigenständig erwirtschaftet hat.
(a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts reicht das "Führen einer Ehe" für sich genommen nicht aus, um den Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO zu fassen. Allein die Eingehung einer Ehe führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet gilt. Insbesondere hat ein Ehegatte ein Geschenk des anderen an ihn nicht deshalb selbst erzielt, weil eine Ehe besteht. Auch das Erbrecht aus § 1931 BGB ist nicht deshalb eigenständig erwirtschaftet, weil es an die bestehende Ehe anknüpft. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet anzusehen ist, ist vielmehr auf den Anspruch und dessen Entstehung abzustellen.
(b) Auch der vom Beschwerdegericht angenommene Bezug der Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung zu dem zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann vorgenommenen Versorgungsausgleich führt nicht zu einer Anwendbarkeit von § 850i ZPO. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Anspruch auf die hälftige Ablaufleistung kein auszugleichendes Anrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes und kann damit nicht Gegenstand des zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann vorgenommenen Versorgungsausgleichs sein. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass die Abtretung des Anspruchs auf die Ablaufleistung als Gegenleistung für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer nach § 6 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich möglichen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich sein könnte. Es muss daher nicht entschieden werden, ob auszugleichende Anrechte, die nicht anderweitig dem Pfändungsschutz unterliegen, in den Anwendungsbereich des § 850i ZPO fallen können. Der Senat muss auch nicht darüber befinden, ob eine Gegenleistung für den (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO unterliegt.
(aa) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind Anrechte grundsätzlich nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass weder private Kapitallebensversicherungen noch private Rentenversicherungen nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts dieser Ausnahmeregelung unterfallen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931 Rn. 15 ff; vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039 Rn. 14 ff).
Die Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung kann folglich nur dann Gegenstand des Versorgungsausgleichs gewesen sein, wenn es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt. Das ist nicht festgestellt.
(bb) Dass der Ehemann den Anspruch auf die Ablaufleistung im Rahmen einer Vereinbarung nach den §§ 6 ff VersAusglG an die Schuldnerin abgetreten hat, führt für sich genommen zu keiner abweichenden Betrachtung. Zwar können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbezogen werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG). Das beseitigt die rechtliche Trennung zwischen Versorgungs- und Vermögensausgleich jedoch nicht (vgl. MünchKomm-BGB/Weber, 10. Aufl., § 6 VersAusglG Rn. 8; BeckOGK-VersAusglG/Reetz, 2022, § 6 Rn. 38). Insbesondere verbleibt es bei der § 2 Abs. 4 VersAusglG zu entnehmenden Abgrenzung des Versorgungsausgleichs zum Güterrecht. Ein Anrecht kann entweder dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegen, niemals aber beiden Ausgleichssystemen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90, FamRZ 1992, 790, 791 zu § 1587 Abs. 3 BGB aF; vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11, FamRZ 2012, 434 Rn. 9). Dass die Abtretung des hälftigen Anspruchs aus der Kapitallebensversicherung zum Ausgleich eines ansonsten vorzunehmenden weitergehenden Versorgungsausgleichs vorgenommen worden ist, ist nicht festgestellt.
III.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 und 5 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen zu dem Anspruch und dessen Entstehung fehlen, der zur Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung geführt hat.
Sollte die Abtretung des Anspruchs aus der Versicherung dem Zugewinnausgleich unterfallen, wäre § 850i ZPO nicht anwendbar. Offenbleiben kann, ob eine Anwendung von § 850i ZPO schon deshalb ausscheidet, weil der durch § 852 Abs. 2 ZPO vermittelte Pfändungsschutz der Ausgleichsforderung abschließend ist (vgl. Meller-Hannich, WM 2011, 529, 532). Jedenfalls fiele eine Ausgleichsforderung nicht unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO.
Nach den §§ 1373 ff BGB wird der überschießende Zugewinn im Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgeglichen. Das Vermögen an sich unterliegt nicht dem Schutz des § 850i ZPO, sondern allenfalls Einkünfte aus seinem kapitalistischen Einsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 10; vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20, NZI 2021, 923 Rn. 20). Unterliegt das Vermögen, an dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte über die Ausgleichsforderung teilhat, nicht dem Schutz des § 850i ZPO, kann für die Ausgleichsforderung selbst nichts anderes gelten.
Schultz Röhl Selbmann Weinland Kunnes