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BGH Beschluss vom 11.06.2026 – V ZB 40/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110626BVZB40.25.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.
Gründe
I.
Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat gegen ein ihr am 19. November 2024 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Antragsgemäß hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 19. Februar 2025 verlängert. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Berufungsbegründung am 19. Februar 2025 als elektronisches Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg abgesandt. Ausweislich des Prüfvermerks ist die Nachricht erst am 24. Februar 2025 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Mit einem am 7. März 2025 an das Berufungsgericht übermittelten Schriftsatz hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Berufungsbegründung sei fristgerecht am 19. Februar 2025 versandt und auf dem Server des Gerichts abgelegt worden. Die elektronische Nachricht sei erst am 24. Februar 2025 durch das Berufungsgericht von dort abgeholt worden. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 26. Juni 2025 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, da die Frist zu deren Begründung nicht gewahrt worden sei. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Einreichung eines fristgebundenen Schriftsatzes sei nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern der des Eingangs bei Gericht. Aus der Sendungsbestätigung und dem Prüfvermerk ergebe sich, dass die am 19. Februar 2025 abgesandte Nachricht erst am 24. Februar 2025 bei Gericht eingegangen sei. Ein über das beA oder ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes als sonstiger sicherer Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO eingereichtes elektronisches Dokument sei gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO erst dann wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden sei. Dem Rechtsanwalt obliege dabei die Sorgfaltspflicht zu prüfen, ob der fristgebundene Schriftsatz dort rechtzeitig gespeichert worden sei. Hierzu werde ihm gemäß § 130 Abs. 5 Satz 2 ZPO eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt; er trage das Risiko des rechtzeitigen Zugangs. Auch bei der Nutzung des beA sei es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Dies erfordere auch die Kontrolle, ob der Eingang des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO bestätigt worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die Berufungsbegründungsschrift erst am 24. Februar 2025 bei Gericht eingegangen. Damit sei auch erst an diesem Tag eine entsprechende Bestätigung erfolgt. Dass nicht bereits am 19. Februar 2025 eine Bestätigung erfolgt sei, hätte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zum Anlass nehmen müssen, das Schriftstück erneut formgerecht an das Gericht zu versenden, um den fristgerechten Eingang sicherzustellen.
Der Beklagten sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Frist schuldlos versäumt worden sei. Bereits nach eigenem Vortrag liege ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vor. Unzutreffend sei deren Annahme, sie könne die Übermittlungsdauer nicht beeinflussen und habe mit der Übersendung des Dokuments alles Erforderliche getan. Ihre Prozessbevollmächtigte hätte den Erhalt einer Eingangsbestätigung des Gerichts gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO überprüfen müssen.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4).
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO versäumt worden ist. Bis zum Ablauf der bis zum 19. Februar 2025 verlängerten (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) Frist ist keine Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht eingegangen. Ein über einen sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 8; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18 jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist mit der rechtzeitigen Absendung der Nachricht am 19. Februar 2025 noch nicht erfüllt. Ausweislich der von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgelegten Sendebestätigung und des Prüfvermerks ist diese Nachricht erst am 24. Februar 2025 bei Gericht eingegangen. Daher verletzt das Berufungsgericht die Beklagte - anders als die Rechtsbeschwerde meint - weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG noch verstößt es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, indem es von einem Eingang der elektronischen Nachricht erst an diesem Tag ausgeht. Eine weitergehende Ermittlungspflicht hinsichtlich des Eingangszeitpunktes traf das Berufungsgericht nicht.
2. Die Annahme, dass die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; infolgedessen führen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
a) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24, NJW-RR 2025, 188 Rn. 9; Beschluss vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4/17, NJOZ 2018, 829 Rn. 5). Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 12 mwN).
b) So liegt es hier. Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruht.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und beim zuständigen Gericht innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 - V ZB 35/25, BeckRS 2026, 918 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 14; Beschluss vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 8 jeweils mwN). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA oder einen sonstigen sicheren Übermittlungsweg entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, aaO; Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 10; Beschluss vom 14. Februar 2022 - VIa ZB 6/21, BeckRS 2022, 4368 Rn. 10). Auch bei der Einreichung eines elektronischen Dokuments über einen sicheren Übermittlungsweg ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er - wie hier - persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, aaO). Nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ist dem Absender eines elektronischen Dokuments eine automatisierte Bestätigung über den Zugang des Eingangs zu erteilen. Der Rechtsanwalt muss kontrollieren, ob diese Bestätigung erteilt wurde. Die automatisierte Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 26). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 22 f.; BAGE 167, 221 Rn. 23). Da die Eingangsbestätigung bei erfolgreicher Übermittlung automatisiert erstellt und unmittelbar (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 26), d.h. unverzüglich (vgl. Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Aufl., § 130a Rn. 39) übersandt wird, darf der Rechtsanwalt von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht ohne deren Vorliegen nicht ausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, aaO Rn. 8).
bb) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und die entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht überspannt sind, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht erfüllt. Dass eine Kontrolle des Versandvorgangs elektronischer Dokumente durch eine Überprüfung, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde, in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten überhaupt stattfindet, hat die Beklagte schon nicht dargelegt.
cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war das Unterlassen dieser gebotenen Kontrolle für die Fristversäumnis ursächlich.
(1) Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, BeckRS 2020, 31055 Rn. 12 mwN). Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZB 173/12, BeckRS 2013, 16723 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, aaO).
(2) Danach ist nicht auszuschließen, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei einer Kontrolle das Fehlen der Eingangsbestätigung festgestellt und sofort im Anschluss eine neue, erfolgreiche Übermittlung veranlasst hätte. Ausreichend Zeit bis zum Fristablauf hätte dafür zur Verfügung gestanden. Der Übermittlungsversuch erfolgte um 19.07 Uhr, so dass noch ein Zeitraum von annähernd fünf Stunden für eine erneute Übermittlung verblieb. Auf die fehlende Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme zum Berufungsgericht zu dieser Tageszeit kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht an.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau