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BGH Beschluss vom 11.06.2026 – V ZR 62/25

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110626BVZR62.25.0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 14. Februar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.

Gründe

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1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist nicht dargelegt.

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a) Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts angreifbar, aufgrund der legitimierenden Wirkung des Beschlusses vom 17. Juli 2017 über die bauliche Maßnahme habe der Kläger die mit dem Betrieb des Blockheizkraftwerks durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einhergehenden Einwirkungen zu dulden. Denn jedenfalls die Bestandskraft eines Beschlusses, mit dem einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet wird, schließt nach der Senatsrechtsprechung gegen den Bauwilligen gerichtete Abwehransprüche anderer Wohnungseigentümer wegen Immissionen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums infolge der Nutzung der baulichen Veränderung nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, NJW 2025, 1569 Rn. 14). Für eine von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs ist gleichwohl nichts ersichtlich. Ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben ist, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Berufungsgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser unrichtig sein sollte. Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, etwa weil es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2021, 737 Rn. 13; BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 269/16, RdTW 2018, 286 Rn. 11, jeweils mwN). Nach diesen Grundsätzen verletzt das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers nicht. Von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig erachtet es den Vortrag des Klägers, Standort, Errichtung und Betrieb der Anlage entsprächen nicht dem aktuellen Stand der Technik, aufgrund der Legitimationswirkung des Beschlusses vom 17. Juli 2017 für unerheblich.

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b) Sinngemäß gilt dies ebenfalls für das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsurteil beruhe auf einer grundlegenden Verkennung der gefestigten Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Duldungspflichten eines Wohnungseigentümers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG und § 1004 Abs. 2 BGB. Auf eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter des Einwirkenden und des gestörten Wohnungseigentümers kommt es vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus nicht an. Eine Divergenz zu dem - ohnehin erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil des Senats vom 28. März 2025 (V ZR 105/24, NJW 2025, 1569) macht die Beschwerde schon nicht geltend.

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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Brückner Göbel Hamdorf
Malik Grau