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BGH Urteil vom 11.06.2026 – VII ZR 96/25

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110626UVIIZR96.25.0

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 4. Juni 2025 (1 S 14/25) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger fordert zuletzt noch Ersatz der Kosten einer Auskunft über die Bonität des Beklagten.

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Der Kläger erbrachte Abfallentsorgungsleistungen für den Beklagten. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 stellte der Kläger das Entgelt für das Jahr 2024 in Rechnung und forderte den Beklagten zur Zahlung der Halbjahresabschläge zum Zeitpunkt der Fälligkeit auf. Der Beklagte zahlte den zum 15. März 2024 geschuldeten Halbjahresabschlag in Höhe von 79,98 € nicht. Nach erfolgloser Mahnung beauftragte der Kläger einen Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug. Auch dessen Zahlungsaufforderung kam der Beklagte nicht nach. Der Inkassodienstleister holte daraufhin eine Auskunft über die Bonität des Beklagten bei der S. AG ein. Die Kosten hierfür betrugen 1,61 €.

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Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung des rückständigen Entsorgungsentgelts von 79,98 € vollständig und auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten von 67,08 € mit Ausnahme der darin enthaltenen Kosten für die Bonitätsauskunft stattgegeben; hinsichtlich dieser Position hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzögerungsschaden. Gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB seien die durch Verzug entstandenen Vermögenseinbußen zu ersetzen. Neben Vermögensschäden seien solche Aufwendungen ersatzfähig, die der Geschädigte zur Verhinderung eines konkret drohenden Schadens, zur Schadensbeseitigung oder zur Geringhaltung des Schadens für erforderlich habe halten dürfen. Erforderlich seien diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten getätigt hätte und soweit er sie nach den Umständen des Falles für zweckmäßig und notwendig habe erachten dürfen.

7

Die Einholung einer Bonitätsauskunft könne im Einzelfall erforderlich sein, wenn Anhaltspunkte vorlägen, nach denen der Schuldner nicht nur vorübergehend zahlungsunwillig, sondern dauerhaft zahlungsunfähig sei, und wenn der Gläubiger für diesen Fall von einer Klage absähe. Solche Anhaltspunkte bestünden nicht bereits bei bloßer Nichtleistung des Schuldners. Bonitätsauskunftskosten seien insbesondere dann nicht erforderlich und damit nicht ersatzfähig, wenn die Einholung der Auskunft vorrangig der Prognoseentscheidung des Gläubigers in Bezug auf sein Vollstreckungsrisiko diene. Denn solche Kosten seien nicht zur Prozessführung und Anspruchsdurchsetzung erforderlich. Sie entstünden vielmehr aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen und beträfen nicht die Einleitung des Erkenntnisverfahrens, sondern den Erfolg der Zwangsvollstreckung.

8

Nach diesen Grundsätzen seien die für die Bonitätsauskunft angefallenen Kosten keine erforderlichen Aufwendungen. Anhaltspunkte, nach denen er von einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit des Beklagten habe ausgehen müssen, habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargelegt. Der Umstand, dass der Beklagte auf die Inkassomahnung nicht reagiert habe, lasse keine zwingenden Rückschlüsse hierauf zu. Zudem habe der Kläger auch angesichts der geringen offenen Forderung nicht davon ausgehen können, dass eine Vollstreckung erfolglos sein würde.

9

Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, nach dem die Auskunft auch Informationen über andere Daten wie den Wohnsitz oder eine mögliche Rechtsnachfolge enthalte, die für eine Rechtsdurchsetzung erforderlich seien. Die Einholung solcher Daten sei nur erforderlich, wenn sie dem Gläubiger unbekannt seien und die Einholung der Bonitätsauskunft dazu diene, die fehlenden Informationen zu gewinnen. Das sei nicht der Fall. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Daten des Schuldners unbekannt gewesen seien. Ihm seien Name und Anschrift bekannt gewesen und für Zweifel an deren Richtigkeit hätten keine Anhaltspunkte bestanden.

10

Die Einholung der Auskunft sei nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit erforderlich gewesen. Danach sei der Geschädigte gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Jedoch habe der Kläger nicht dargelegt, weshalb die Überprüfung etwaiger Daten nicht über kostenlose Alternativen wie die Einsicht in das Impressum einer etwaigen Webseite oder in das elektronische gemeinsame Registerportal der Länder möglich gewesen sei.

II.

11

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft in Höhe von 1,61 € gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.

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1. Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht) (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - VIII ZR 138/23 Rn. 29, BGHZ 243, 116; Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 Rn. 8, NJW 2015, 3739; Urteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10 Rn. 23, MDR 2011, 512; Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09 Rn. 9, MDR 2011, 151; grundlegend BGH, Urteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, juris Rn. 116).

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Ob die ergriffene Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - VIII ZR 138/23 Rn. 69, BGHZ 243, 116; Urteil vom 27. November 2024 - VIII ZR 278/23 Rn. 20, MDR 2025, 302; Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23 Rn. 46, MDR 2024, 1064; Urteil vom 20. September 2023 - VIII ZR 247/22 Rn. 25, MDR 2024, 22; Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11 Rn. 4, WuM 2012, 262; grundlegend BGH, Urteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, juris Rn. 117). Diese Würdigung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 - VIII ZR 278/23 Rn. 20, MDR 2025, 302; Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23 Rn. 46, MDR 2024, 1064; Urteil vom 20. September 2023 - VIII ZR 247/22 Rn. 25, MDR 2024, 22), ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet wurden.

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2. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, nicht zu beanstanden.

16

a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine - wie hier - vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Feldmann, 2025, BGB, § 286 Rn. 230; Steinert/Zmrzlak, ZRI 2026, 517 Fn. 2; jeweils m.w.N.).

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Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon - jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände - zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung.

18

Mit der Einholung der Bonitätsauskunft kommt der Gläubiger - entgegen der Revision - auch nicht seiner Obliegenheit aus § 254 BGB nach, den Schaden gering zu halten. Aus § 254 BGB folgt keine Obliegenheit des Gläubigers, vor der Verfolgung eines Anspruchs die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen und gegebenenfalls von der Anspruchsverfolgung abzusehen.

19

b) Tatsachen, aufgrund deren der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger die Bonitätsauskunft für seine Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, hat das Berufungsgericht für nicht dargelegt erachtet. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insofern nicht zu erkennen und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.

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aa) Ob mit dem Berufungsgericht die Einholung einer Auskunft über die Bonität des in Verzug geratenen Schuldners im Einzelfall gerade dann als erforderlich für die Rechtsverfolgung des Gläubigers angesehen werden kann, wenn aus der ex-ante-Sicht Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestanden und der Gläubiger in diesem Fall von der Klage abgesehen hätte, bedarf keiner Entscheidung. Denn Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat alle erheblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die geringe Forderungshöhe, berücksichtigt. Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind weder ersichtlich noch werden sie von der Revision aufgezeigt. Der Einwand der Revision, aus der Unbestrittenheit der Hauptforderung hätte in Anbetracht des Verzugs und der geringen Forderungshöhe auf Zahlungsunfähigkeit des Beklagten geschlossen werden müssen, überzeugt nicht. Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, kann die Nichtbegleichung einer unstreitigen Forderung auf verschiedenen Ursachen beruhen.

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bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht die Annahme, der Kläger habe bestimmte durch die Bonitätsauskunft zu erlangende Daten für die Anspruchsdurchsetzung benötigt, mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger habe nicht angegeben, welche Daten des Beklagten ihm unbekannt gewesen seien. Den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge kannte der Kläger den Namen und die Anschrift des Beklagten und es bestanden keine Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit. Nichts zu erinnern ist auch dagegen, dass das Berufungsgericht die von dem Kläger behauptete Erforderlichkeit der Bonitätsauskunft zur Überprüfung etwaiger Daten mit der - von der Revision nicht angegriffenen - Begründung verneint hat, der Kläger habe nicht dargelegt, dass hierfür keine kostenlosen Alternativen zur Verfügung gestanden hätten.

22

cc) Soweit sich die Revision darauf beruft, die durch die Auskunft erzielten Informationen, für deren Erlangung der Gläubiger sonst deutlich höhere Recherche- und Auskunftskosten aufwenden müsste, seien der Anspruchsdurchsetzung deshalb dienlich, weil geprüft werden könne, ob der Schuldner einen Eingehungsbetrug begangen habe und ob der Gläubiger daher im Erkenntnisverfahren die Feststellung beantragen könne, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, kann offenbleiben, ob bei hinreichenden Anhaltspunkten hierfür mit diesen Erwägungen die Erforderlichkeit der Bonitätsauskunft für die Rechtsverfolgung bejaht werden kann. Dass solche Anhaltspunkte bestanden hätten und in der Tatsacheninstanz vorgetragen worden wären, zeigt die Revision nicht auf.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Pamp Halfmeier Sacher
Borris Hannamann