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BGH Beschluss vom 16.06.2026 – 5 StR 191/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160626B5STR191.26.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Dezember 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und mit Hausfriedensbruch, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz und Hausfriedensbruch sowie Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB.

2

1. Der Senat hat den Schuldspruch aus folgenden Gründen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert:

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a) Nach den Urteilsfeststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe drängte der Angeklagte seinem Geschlechtstrieb folgend die Nebenklägerin ins Schlafzimmer ihrer Wohnung, drückte sie aufs Bett und würgte sie. Nachdem er sie auf den Bauch gedreht hatte, zog er ihr Hose und Slip herunter und versuchte, gegen ihren erkennbaren entgegenstehenden Willen mit seinem erigierten Penis ungeschützt vaginal in sie einzudringen. Dies gelang ihm aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr nicht. Bei seinen Eindringversuchen berührte er sie mit seinem Penis.

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Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte danach der (vollendeten) sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Für den Versuch der Verwirklichung des Regelbeispiels der Vergewaltigung ist neben dem vollendeten Grundtatbestand der sexuellen Nötigung im Schuldspruch kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 3 StR 166/24 Rn. 10).

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b) Ebenso zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass die rechtsfehlerfrei abgeurteilte Sachbeschädigung nach § 303 StGB nicht dem Fall 2, sondern dem Fall 3 der Urteilsgründe zuzuordnen ist.

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2. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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3. Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zum Fall 1 der Urteilsgründe ausgeführt:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten) herangezogen hat, ohne erkennbar geprüft zu haben, ob stattdessen der höhere Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren) anzuwenden gewesen sein könnte; selbst ein ebenfalls nicht geprüfter minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) hätte angesichts der Abweichung nur bezüglich der hier nicht bestimmend gewesenen Strafobergrenze nicht zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung führen können.

Dem schließt sich der Senat an.

8

Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB entnommen. Die diesem Fall fälschlicherweise zugeordnete Sachbeschädigung hat es bei der konkreten Strafzumessung nicht ausdrücklich strafschärfend eingestellt. Es hat vielmehr lediglich auf die mit der besonders schweren Vergewaltigung rechtlich zusammentreffende Verwirklichung mehrerer Straftatbestände abgestellt. Die Erwägung wird durch den Wegfall der Sachbeschädigung nicht in Frage gestellt, weil der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe auch die Straftatbestände des § 123 StGB und des § 4 GewSchG verwirklicht hat.

Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen