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BGH Beschluss vom 16.06.2026 – II ZR 72/25

2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160626BIIZR72.25.0

Tenor

1. Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird die Festsetzung des Gebührenstreitwerts mit Beschluss vom 22. April 2026 abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 3.500.000 € ermäßigt.

2. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Zurück-weisungsbeschluss des Senats vom 22. April 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Gegenvorstellung des Beklagten ist begründet, weil der Feststellungs-ausspruch mit der Zahlungsverurteilung wirtschaftlich identisch ist (§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GKG; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022 Rn. 3).

II.

2

Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).

Wöstmann Bernau von Selle
C. Fischer Adams