Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 16.06.2026 – VIa ZR 1117/23
6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160626BVIAZR1117.23.0
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. November 2023 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zu 8 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 125.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb - teilweise kreditfinanziert - im August 2016 von einem Dritten ein Wohnmobil, das auf einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato mit einem 3,0 Liter-Multijet-Dieselmotor aufgebaut ist.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie hilfsweise die Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die Freistellung von Verbindlichkeiten aus dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden und ihres Annahmeverzugs (Hilfsanträge zu 4 bis 7) sowie weiter hilfsweise die Zuerkennung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises abzüglich etwaiger Vorteile und zuzüglich Zinsen (Hilfsantrag zu 8) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder den Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Es fehle an ausreichend substantiiertem Sachvortrag dazu, dass im Wohnmobil des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung verbaut sein könnte. Dies gelte auch im Hinblick auf die behauptete Implementierung eines "Thermofensters". Soweit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers überhaupt konkrete Angaben zu entnehmen seien, seien diese ersichtlich ohne nähere Angaben zur Funktions- und Wirkweise des Abgasrückführungssystems seines Fahrzeugs "ins Blaue hinein" erfolgt.
2. Die Beschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe mit der Annahme, der Kläger habe zum Vorliegen eines "Thermofensters" nicht ausreichend vorgetragen, dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird oder ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347/22, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 5. Mai 2026 - VIa ZR 1154/23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 - VIa ZR 1055/23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 2. Juni 2026 - VIa ZR 482/23 und VIa ZR 662/23, jeweils juris Rn. 9).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines im Fahrzeug des Klägers implementierten "Thermofensters" unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG überspannt. Denn das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung war - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien nicht mehr streitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat lediglich zur Funktionsweise des "Thermofensters" abweichend vorgetragen, indem sie behauptet hat, die nach dem Klägervorbringen in einem im Gebiet der Europäischen Union üblichen Temperaturbereich erfolgende temperaturabhängige Modulation der Abgasrückführung richte sich nicht nach der Außen-, sondern der Ansauglufttemperatur. Insoweit oblag dem Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein weitergehender Vortrag zur Funktions- und Wirkweise dieser mithin unstreitig vorhandenen Abschalteinrichtung, so dass dieser auch nicht als "ins Blaue hinein" gehalten zurückgewiesen werden durfte.
c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte.
3. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Den mit den Haupt- und den Hilfsanträgen zu 4 bis 7 allein geltend gemachten Anspruch auf "großen" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler verneint. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde insoweit geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den im Senatsurteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
C. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr