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BGH Beschluss vom 16.06.2026 – XI ZR 73/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160626BXIZR73.25.0

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Mai 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die aufgeworfenen Rechtsfragen zu der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16) sind nicht entscheidungserheblich, da der Darlehensvertrag laut der nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit mehreren Jahren vollständig erfüllt war, als der Widerruf erklärt wurde. Nach vollständiger Vertragserfüllung steht dem Verbraucher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein auf dieser Richtlinie beruhendes Widerrufsrecht mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 276 - BMW Bank u.a.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

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