BGH Beschluss vom 17.06.2026 – IV AR (VZ) 20/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170626BIVAR.VZ.20.25.0
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 7. Juli 2025 aufgehoben und der Verweisungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten eines laufenden Betreuungsverfahrens, nachdem zwei beurkundete Grundstückskaufverträge zwischen ihm als Käufer und der unter Betreuung stehenden weiteren Beteiligten zu 1 als Verkäuferin betreuungsgerichtlich nicht genehmigt worden sind. Die weitere Beteiligte zu 1 und ihr Betreuer, der weitere Beteiligte zu 2, sind dem Akteneinsichtsgesuch entgegengetreten. Das Amtsgericht hat dem Gesuch mit Beschluss vom 30. März 2025 hinsichtlich einzelner Aktenbestandteile stattgegeben, es im Übrigen abgelehnt und in einer Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des "Bescheides" könne Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt werden. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller fristgerecht mit dem Ziel gestellt, den Beschluss vom 30. März 2025 aufzuheben und ihm Einsicht in die Betreuungsakte bezogen auf den Zeitraum von Anfang 2023 bis zum 7. Mai 2025 zu gewähren. Der Antragsgegner, der Freistaat Bayern, hat beantragt, das Verfahren an das zuständige Landgericht zu verweisen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich mit Beschluss vom 7. Juli 2025 für nicht zuständig für den "als Beschwerde zu behandelnden" Antrag des Antragstellers erklärt und das Verfahren an das Landgericht verwiesen. Mit der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in FamRZ 2025, 1824 veröffentlicht ist, ergeht die Entscheidung über das auf Einsicht in die Akte eines laufenden Betreuungsverfahrens gerichtete Gesuch eines Dritten nicht als Justizverwaltungsakt, sondern als Akt der Rechtsprechung, gegen welchen nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG, sondern die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG der statthafte Rechtsbehelf sei. Ein Justizverwaltungsakt liege nur bei Einsichtsgesuchen Dritter in die Akten abgeschlossener Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. Das Einsichtsgesuch des Antragstellers betreffe dagegen das laufende Betreuungsverfahren, in dem weitere spruchrichterliche Tätigkeit erforderlich werden könne. Da der Antragsteller umfassend Einsicht in die Betreuungsakte begehre, sei nicht isoliert auf die Einzelakte der betreuungsgerichtlichen Genehmigung von zwei Kaufverträgen abzustellen. Die Verfahrensakte sei nicht hinsichtlich eines jeden - für sich betrachtet abgeschlossenen - Einzelakts als Akte eines abgeschlossenen Verfahrens anzusehen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sei somit nicht der gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, sondern die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG der statthafte Rechtsbehelf. Angesichts der vom Amtsgericht erteilten unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung sei jedoch der Grundsatz der Meistbegünstigung anzuwenden und das Verfahren analog § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 GVG an das für die Sachentscheidung zuständige Landgericht zu verweisen.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die zulässige, insbesondere aufgrund der für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung durch das Bayerische Oberste Landesgericht entsprechend § 17a Abs. 4 Satz 4 und 6, Abs. 6 GVG statthafte (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO 36. Aufl. § 17a GVG Rn. 21; Mayer in Kissel/Mayer, GVG 11. Aufl. § 17 Rn. 63; jeweils m.w.N.), Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 13 Abs. 2 und 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Akten eines laufenden Betreuungsverfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten.
a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden und näher begründet, dass es sich bei einer Entscheidung des Nachlassgerichts gemäß § 13 Abs. 2 und 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten jedenfalls dann um einen nach § 23 EGGVG zu überprüfenden Justizverwaltungsakt handelt, wenn das Nachlassverfahren abgeschlossen ist und eine spruchrichterliche Tätigkeit nicht mehr stattfindet (Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 13 ff.). Das hat - auch betreffend andere Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Zustimmung gefunden (vgl. BayObLG ErbR 2025, 733 Rn. 25; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2025 - 11 VA 4/25, juris Rn. 6; NJW-RR 2025, 771 Rn. 7; OLG Hamburg MDR 2026, 179 [juris Rn. 13 ff.]; OLG Köln FamRZ 2024, 1309 [juris Rn. 6]; Fritzsche in Prütting/Helms, FamFG 7. Aufl. § 13 Rn. 64 f., 67; Jürgens/Kretz, Betreuungsrecht 8. Aufl. § 13 FamFG Rn. 15; Mayer in Kissel/Mayer, GVG 11. Aufl. § 12 Rn. 110; Nordmeyer in Anders/Gehle, ZPO 84. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 9; BeckOK-FamFG/Perleberg-Kölbel, § 13 Rn. 46 [Stand: 1. März 2026]; Sternal/Sternal, FamFG 22. Aufl. § 13 Rn. 84 f.; a.A. Zöller/Lückemann, ZPO 36. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 4a).
b) Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings, ob die nach § 13 Abs. 2 und 7 FamFG in einem laufenden Verfahren zu treffende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten als nach § 23 EGGVG zu überprüfender Justizverwaltungsakt oder als im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG zu überprüfende Endentscheidung zu qualifizieren ist.
Vielfach wird angenommen, während eines laufenden Verfahrens werde das nach § 13 Abs. 2 und 7 FamFG zur Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter berufene Gericht nicht als Justizbehörde tätig, sondern treffe eine Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statthaft sei (neben dem BayObLG in der angefochtenen Entscheidung OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2022 - 20 VA 5/22, juris Rn. 10 ff.; Bauer in Bauer/Lütgens/Schwedler, HK-BUR § 13 FamFG Rn. 27a f., 68 f. [Stand: November 2025]; Haußleiter/Gomille, FamFG 2. Aufl. § 13 Rn. 12; Jürgens/Kretz, Betreuungsrecht 8. Aufl. § 13 FamFG Rn. 15; Mayer in Kissel/Mayer, GVG 11. Aufl. § 12 Rn. 110; BeckOK-FamFG/Perleberg-Kölbel, § 13 Rn. 46 [Stand: 1. März 2026]; Schöpflin in Schulte-Bunert, FamFG 8. Aufl. § 13 Rn. 35; Schreiber in Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 13 FamFG Rn. 20).
Nach anderer Auffassung trifft das Gericht die Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag eines Dritten unabhängig vom Verfahrensstand - also auch in einem laufenden Verfahren - als Justizbehörde, so dass das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2021, 1748 [juris Rn. 12 f.]; OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 7 VA 11/18, juris Rn. 7 f.; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 13 Rn. 50; Bahrenfuss in Bahrenfuss, FamFG 3. Aufl. § 13 Rn. 53; Zöller/Feskorn, ZPO 36. Aufl. § 13 FamFG Rn. 10; BeckOGK/Flöck, § 13 FamFG Rn. 126 f. [Stand: 1. Dezember 2025]; Niepmann in Meysen, FamFG 2. Aufl. § 13 Rn. 14; Nordmeyer in Anders/Gehle, ZPO 84. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 9; MünchKomm-FamFG/Pabst, 4. Aufl. § 13 Rn. 32 f.; MünchKomm-ZPO/Pabst, 6. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 20; Gietl, NZFam 2017, 681, 684 f.; Stockmann, FamRB 2024, 376, 377 f.; vgl. BVerfG NJW 2017, 1939 Rn. 15; BVerfGE 138, 33 Rn. 20).
c) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Auch in einem Fall, in dem das Betreuungsverfahren noch andauert und noch spruchrichterliche Tätigkeit stattfindet, ist die Entscheidung über das Einsichtsgesuch eines Dritten in die Betreuungsakten als Justizverwaltungsakt anzusehen. Der Dritte steht außerhalb des unmittelbaren Wirkungskreises rechtsprechender Tätigkeit des Gerichts. Für seine Akteneinsicht gelten deshalb andere Voraussetzungen als für diejenige der Parteien oder Beteiligten des Verfahrens, die der Kenntnis des Akteninhalts zur Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte bedürfen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 181 re. Sp.; BVerfG NVwZ 2010, 954 Rn. 36 m.w.N.). Diese Unterschiede spiegeln sich in der Kodifikation der Akteneinsicht im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wider (§ 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FamFG; vgl. auch § 299 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO). Sie wirken sich auch auf die Qualifikation der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch aus.
Dabei kommt es nicht auf die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts an. Unerheblich ist daher, dass § 299 Abs. 2 ZPO die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter dem Gerichtsvorstand zuweist, während nach § 13 Abs. 7 FamFG das verfahrensführende Gericht unabhängig davon zu entscheiden hat, ob ein Beteiligter oder ein Dritter Einsicht begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 18 m.w.N.). Anerkannt ist seit langem, dass Justizverwaltungshandeln der Gerichte von ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nach funktionellen Gesichtspunkten abzugrenzen ist und es bei der Qualifikation einer Maßnahme als Justizverwaltungsakt maßgeblich darauf ankommt, welche Art von Aufgabe wahrgenommen wird, und nicht darauf, welche Stelle handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 2023 aaO; vom 19. Dezember 2007 - IV AR(VZ) 6/07, ZIP 2008, 515 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 6/15, juris Rn. 12; Zöller/Lückemann, ZPO 36. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 1 m.w.N.; zum Begriff der rechtsprechenden Gewalt zuletzt Senatsbeschluss vom 13. Mai 2026 - IV ZB 26/25, juris Rn. 30). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Begriff der rechtsprechenden Gewalt maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt wird und es sich bei der Entscheidung über ein Auskunfts- oder Akteneinsichtsgesuch betreffend ein Gerichtsverfahren, auch wenn diese von einem Richter getroffen wird, um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG handeln kann, gegen den der Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG stattfindet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2023 aaO; BVerfG NJW 2017, 1939 Rn. 15; BVerfGE 138, 33 Rn. 18 ff. m.w.N., 25).
Auf dieser Grundlage handelt es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter im Betreuungsverfahren auch dann funktionell um einen Justizverwaltungsakt, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Läge eine materiell allein der Rechtsprechung vorbehaltene Aufgabe vor, wäre eine Zuweisung dieser Aufgabe an den Gerichtsvorstand - wie in § 299 Abs. 2 ZPO erfolgt - nicht möglich (Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 19 zu abgeschlossenen Verfahren). Um Rechtsprechung in funktioneller Hinsicht handelt es sich nur dann, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können (Senatsbeschluss vom 15. November 2023 aaO; vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1581 [juris Rn. 53 f.]; BVerfGE 103, 111 [juris Rn. 97] m.w.N.). Dies ist bei einem Akteneinsichtsgesuch eines Dritten in einem laufenden Betreuungsverfahren nicht der Fall, und zwar selbst dann nicht, wenn der Dritte von einzelnen Entscheidungen in diesem Verfahren mittelbar betroffen wird, wie dies der Antragsteller mit Blick auf die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung von Grundstückskaufverträgen geltend macht.
Aus der Gesetzentwurfsbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 182 li. Sp.) ergibt sich, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, im Anwendungsbereich des § 13 FamFG könne trotz der in dessen Absatz 7 geregelten ausschließlichen Zuständigkeit des verfahrensführenden Gerichts der Rechtsbehelf nach §§ 23 ff. EGGVG stattfinden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 20). Wenn es dort heißt "Soweit es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch um einen Justizverwaltungsakt handelt, ist hiergegen die Beschwerde nach § 23 EGGVG gegeben.", setzt dies die Qualifikation jedenfalls bestimmter Akteneinsichtsentscheidungen als Justizverwaltungsakte voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2023 aaO), wie dies bei dem Akteneinsichtsgesuch eines Dritten in einem laufenden Betreuungsverfahren der Fall ist.
Auch Praktikabilitätserwägungen sprechen nicht gegen die Einordnung der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten in einem laufenden Betreuungsverfahren als Justizverwaltungsakt. Zwar wird die Sachnähe, die durch die mit § 13 Abs. 7 FamFG erfolgte Zuweisung der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter an den erstinstanzlich mit der Sache befassten Richter erreicht wird, im Rechtsbehelfsverfahren über §§ 23 ff. EGGVG - nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig - anders als im Verfahren nach §§ 58 ff. FamFG, wo das jeweils zuständige Beschwerdegericht entscheidet, wieder aufgehoben (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 21 m.w.N.). Das unterscheidet sich aber nicht von der unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeit für Entscheidungen nach § 299 Abs. 1 und nach § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Prütting, 7. Aufl. § 299 Rn. 16, 30 m.w.N.) und erscheint auch deshalb nicht sachwidrig, weil bei Akteneinsichtsgesuchen Dritter hinsichtlich deren Interesses an der Einsicht neue Umstände zu berücksichtigen sind, bei denen der Sachnähe zu dem Betreuungsverfahren ohnehin nur geringere Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2023 aaO).
d) Offenbleiben kann, ob entgegen der Auffassung der angefochtenen Entscheidung die Annahme eines Akteneinsichtsgesuchs des Antragstellers betreffend lediglich die betreuungsgerichtliche Genehmigung von zwei Grundstückskaufverträgen in Betracht kommt. Nähme man dies an, handelte es sich insoweit um abgeschlossene Verfahren, bei denen die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch gleichfalls als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 13 ff.).
3. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG zuständig für die Entscheidung über den demnach statthaften Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Verweisungsantrag des Antragsgegners war zurückzuweisen. Die Zurückverweisung der Sache an das Bayerische Oberste Landesgericht gibt diesem Gelegenheit, nunmehr über den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung in der Sache zu befinden (§ 28 EGGVG).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek