BGH Beschluss vom 18.06.2026 – V ZR 156/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180626BVZR156.25.0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Rostock - 6. Zivilsenat - vom 2. Juli 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.350 €.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht - soweit von Interesse - durch Teilurteil vom 7. Mai 2025 zurückgewiesen. Die daraus folgende Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 €. Das Teilurteil ist Gegenstand des ebenfalls bei dem Senat anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens V ZR 119/25. Durch Schlussurteil vom 2. Juli 2025 hat das Oberlandesgericht dem auf Zahlung eines Betrages von 14.500 € nebst Zinsen gerichteten Klageantrag zu Ziffer 4 in Höhe eines Teilbetrags von 5.150 € nebst Zinsen und dem auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 4.242,35 € nebst Zinsen gerichteten Klageantrag zu 7 in Höhe eines Teilbetrages von 1.358,86 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF, § 47 EGZPO).
1. Wie auch die Nichtzulassungsbeschwerde im Ausgangspunkt nicht verkennt, wird die Klägerin bei isolierter Betrachtung des angegriffenen Schlussurteils lediglich in Höhe eines Betrags von 9.350 € beschwert, weil ihr von den mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachten 14.500 € lediglich 5.150 € zugesprochen worden sind. Die Teilabweisung des Antrags zu Ziffer 7 bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO (Nebenforderungen) unberücksichtigt.
2. Die Klägerin meint aber, dass ihre Beschwer deshalb 20.000 € übersteige, weil die Beschwer aus dem Schlussurteil und die Beschwer aus dem vorangegangenen, ebenfalls mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Teilurteil zusammenzurechnen seien. Dies trifft nicht zu. Eine Addition der Beschwer aus beiden Urteilen scheidet aus.
a) Hat das Berufungsgericht - wie hier - durch Teilurteil und Schlussurteil entschieden, ist für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde jeweils die Beschwer der Teilentscheidung maßgeblich; ein Zusammenrechnen der Beschwerdegegenstände kommt nicht in Betracht (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 18. Januar 1977 - VI ZR 82/76, NJW 1977, 1152 [juris Rn. 8 ff.]; Beschluss vom 18. September 1996 - XII ZR 144/96, juris Rn. 7; Beschluss vom 30. Oktober 1997 - VII ZR 299/95, NJW 1998, 686, 687 [juris Rn. 12]). Ein Teilurteil trennt den Prozess in zwei selbständige Verfahren. Ebenso wie das Schlussurteil ist auch das Teilurteil ein Endurteil und unterliegt selbständig den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln. Dabei wird die Gefahr hingenommen, dass durch den Erlass eines Teilurteils und die dadurch bewirkte Aufspaltung des Prozesses in zwei selbständige Teile die Möglichkeit besteht, dass einer Partei ein Rechtsmittel genommen wird, welches bei einheitlicher Entscheidung gegeben wäre. Dies gilt selbst dann, wenn - wie die Klägerin hier geltend macht - die Voraussetzungen für ein Teilurteil nach § 301 ZPO nicht vorgelegen haben sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216, 3217 [juris Rn. 6 f.]).
b) Etwas anderes kann allenfalls in dem seltenen Ausnahmefall gelten, dass der Erlass eines Teilurteils willkürlich erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - VII ZR 299/95, NJW 1998, 686, 687 [juris Rn. 13] unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120 f. [juris Rn. 8 ff.] zu der parallelen Fragestellung einer willkürlichen Trennung des Rechtsstreits). Diese Voraussetzungen sind hier eindeutig nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat das Teilurteil vielmehr mit der nachvollziehbaren und keinesfalls sachfremden Erwägung erlassen, dass die Berufungsanträge zu Ziffer 4 und 7 deshalb noch nicht entscheidungsreif seien, weil die Parteien einen entscheidungserheblichen Punkt übersehen hätten und insoweit ein Hinweis geboten sei.
c) Der Hinweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Rechtsprechung des Senats zu den Fällen, in denen eine Partei eine von dem Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und im Umfang der Nichtzulassung eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision erhoben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2019 - V ZR 91/18, NZM 2019, 630 Rn. 4; s.a. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, NJW-RR 2007, 417 Rn. 11), veranlasst keine abweichende Beurteilung. Dass die Werte der zugelassenen und eingelegten Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde zusammenzurechnen sind, beruht auf den Besonderheiten dieser Verfahrenskonstellation. Die Bestimmung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF stellt - ebenso wie auch § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung - nicht isoliert auf den Wert der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den mit der Revision geltend zu machenden Wert der Beschwer ab. Im Falle der Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde liegt zusammen mit der von einer Partei bereits eingelegten Revision ein einheitliches Rechtsmittel vor, mit dem eine Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, aaO). Dagegen handelt es sich um zwei selbständige Verfahren, wenn ein Teilurteil und ein Schlussurteil ergangen sind und - wie hier - gegen beide Entscheidungen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht der Beschwer der Klägerin.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau