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BGH Urteil vom 18.06.2026 – VIa ZR 1559/22

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180626UVIAZR1559.22.0

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. März 2020 als unzulässig verworfen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Oktober 2015 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 BT 4M, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

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Die Klägerin hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Denn das Berufungsgericht, das die Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat, hat nicht berücksichtigt, dass die Berufung nicht formgerecht beim Berufungsgericht eingelegt worden ist.

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1. Eine Berufung, die nicht statthaft oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form gemäß §§ 519, 520, 130 Nr. 6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessfortsetzungsbedingung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. November 2023 - VIa ZR 510/22, juris Rn. 4; Urteil vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 368/22, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11, jeweils mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung ist unabhängig von den Anträgen der Parteien (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN; Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452/16, NJW 2018, 1689 Rn. 14). Das Revisionsgericht kann daher auch auf eine Revision des Berufungsführers ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius auf die Unzulässigkeit der Berufung erkennen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452/16, aaO; Urteil vom 19. November 2020 - I ZR 110/19, juris Rn. 12).

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2. Die Berufung der Klägerin ist nicht formgerecht eingelegt worden.

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Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 Abs. 4 ZPO einreichen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; Beschluss vom 24. Juni 2025 - VI ZB 91/23, NJW 2025, 2556 Rn. 9).

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Diesen rechtlichen Vorgaben wird die am 11. Mai 2020 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsschrift nicht gerecht. Ausweislich Blatt 883 der elektronischen Akte ist sie zwar über das elektronische Gerichtspostfach (EGVP) beziehungsweise das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt worden, wie aus den Angaben "EGVP Versand" und "beA-Nachricht" folgt. Es fehlt aber der Nachweis einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Die - ebenfalls formwirksame - Übermittlung durch den Postfachinhaber selbst (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO) würde durch einen vertrauenswürdigen Herkunftshinweis (VHN - Transfervermerk, Prüfvermerk oder Prüfprotokoll) bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - IX ZR 118/22, ZInsO 2022, 2579 Rn. 8; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 130a ZPO (Stand: 09.06.2026) Rn. 394), der ebenfalls fehlt.

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Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der fortlaufend foliierten, noch in Papier geführten Akten des Berufungsgerichts bestehen nicht. Das Oberlandesgericht Hamm hat auf Nachfrage des Senats vielmehr die Vollständigkeit der übermittelten Gerichtsakten bestätigt. Schließlich hat auch die Klägerin auf den Hinweis des Senats, dass der Nachweis einer den gesetzlichen Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO genügenden Einreichung der Berufungsschrift fehle, nicht dargelegt, dass eine solche gleichwohl erfolgt sei.

C. Fischer Messing Katzenstein
F. Schmidt Pastohr