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BGH Beschluss vom 18.06.2026 – VII ZR 165/20
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180626BVIIZR165.20.0
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Erinnerungsführers vom 9. April 2026 gegen den Einzelrichter wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 31. März 2026 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 7. Mai 2026 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 6. Mai 2021 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Erinnerungsführers gegen den Einzelrichter, der mit Beschluss vom 31. März 2026 die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen - zurückgewiesen hat, ist unzulässig.
a) Der Senat ist zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in der im Verfahren nach §§ 21, 66 Abs. 1, 3, 5, 6 GKG geltenden Besetzung mit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Bei offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen ist der abgelehnte (Einzel-)Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten (Einzel-)Richters und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19 Rn. 4 m.w.N., ZInsO 2019, 2179; zum kostenrechtlichen Erinnerungsverfahren siehe auch BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 165/24 Rn. 1 ff., juris). Ein Ablehnungsgesuch ist dann offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21 Rn. 2; BVerfGE 159, 147; Beschluss vom 10. Februar 2020 - 2 BvC 40/19 Rn. 2, BVerfGE 153, 72).
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Erinnerungsführers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, der abgelehnte Einzelrichter habe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Erinnerungsführers weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.
Soweit der Erinnerungsführer die Besorgnis der Befangenheit aus dem Umstand herleitet, der abgelehnte Einzelrichter werde dadurch, dass er über den Antrag des Erinnerungsführers vom 15. Oktober 2025, die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben, befunden habe, als "Richter in eigener Sache" tätig, da er an dem Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021, mit dem seinerzeit die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, mitgewirkt habe, ist diese Erwägung schon deshalb von vorneherein unbehelflich, weil es ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe entspricht, dass im kostenrechtlichen Erinnerungsverfahren "das Gericht ... durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet" (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; siehe auch § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG), beim Bundesgerichtshof also der zuständige Einzelrichter des mit dem zugrunde liegenden Verfahren befassten Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2019 - III ZR 625/16, NJOZ 2020, 629 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14 Rn. 5, juris). Soweit der Erinnerungsführer die Unvoreingenommenheit des Einzelrichters bei der Entscheidung über den Antrag nach § 21 Abs. 1 GKG des weiteren mit der Vermutung einer besonderen persönlichen Verbundenheit des Einzelrichters mit einem anderen an der Entscheidung vom 5. Mai 2021 beteiligt gewesenen, inzwischen verstorbenen Senatsmitglied in Zweifel zieht, ist diese Überlegung ebenfalls gänzlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Den Beschluss vom 5. Mai 2021 hat der Senat in der zuständigen Besetzung mit fünf seiner Mitglieder gefasst, so dass es bei der jetzigen Bescheidung des Antrags nach § 21 Abs. 1 GKG schon im Ausgangspunkt nicht um die Korrektur der Kostenfolgen einer von einem bestimmten einzelnen Senatsmitglied getroffenen Entscheidung geht. Soweit der Erinnerungsführer ferner beanstandet, von ihm aufgeworfene "grundsätzliche Fragen" seien im Beschluss des Einzelrichters vom 31. März 2026 "ignoriert" worden, handelt es sich um einen substanzlosen Vorwurf; abgesehen davon folgt auch aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht des Gerichts - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - zu einer ausdrücklichen Befassung mit jedem einzelnen Vorbringen in den Entscheidungsgründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2025 - I ZB 36/25 Rn. 2 m.w.N, juris; Beschluss vom 16. April 2025 - VII ZR 60/24 Rn. 3 m.w.N., juris). Der schließlich vom Erinnerungsführer angeführte Umstand, der Einzelrichter habe seine frühere Eingabe vom 14. Februar 2024, mit der er seinerzeit eine Überprüfung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 5. Mai 2021 nach § 319 Abs. 1 ZPO angeregt hatte, nicht als Antrag nach § 21 GKG und als Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgelegt, ist gleichermaßen gänzlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Behandlung des jetzigen Antrags vom 15. Oktober 2025 zu begründen. Selbst unterstellt, die damalige, ausdrücklich als "Anregung einer Prüfung von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO " bezeichnete Eingabe hätte vertretbar - zumindest auch - als Antrag nach § 21 GKG ausgelegt werden können, läge insoweit allenfalls ein einfacher Rechtsfehler vor. Ein vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhaftes vorangegangenes Versäumnis rechtfertigt indes für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht, denn die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle. Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte vorangegangene richterliche Entscheidung vermag deshalb eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erst zu rechtfertigen, wenn die betreffende Entscheidung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungsweise unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - AnwZ (Brfg) 30/25 Rn. 6 m.w.N., juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor und werden vom Erinnerungsführer auch nicht behauptet. Völlig unabhängig davon ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Behandlung der Eingabe vom 14. Februar 2024 als ein Antrag gemäß § 21 GKG in der Sache zu einem für den Erinnerungsführer günstigeren Ergebnis hätte führen können.
c) Soweit das Ablehnungsgesuch vom 9. April 2026 darüber hinaus gegen namentlich bezeichnete weitere sowie im Übrigen gegen alle Mitglieder des VII. Zivilsenats gerichtet ist, weil von diesen nach Auffassung des Erinnerungsführers keine unvoreingenommene Prüfung im Rahmen der von ihm gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz erhobenen Anhörungsrüge erwartet werden könne, bedarf es mit Rücksicht darauf, dass das gegen den abgelehnten Einzelrichter gerichtete Gesuch erfolglos ist, keiner förmlichen Entscheidung hierüber. Die betreffenden Ablehnungsgesuche wären im Übrigen bei einer förmlichen Entscheidung hierüber gleichfalls als unzulässig zu verwerfen. Denn die weiteren Senatsmitglieder sind mit der Entscheidung über den Antrag nach § 21 GKG und die Anhörungsrüge weder befasst noch hierfür zuständig. Ein Ablehnungsgesuch kann sich indes nur gegen diejenigen Richter richten, die schon und noch mit dem betreffenden Verfahren befasst sind. Dass ein Richter in Zukunft möglicherweise - etwa als Vertreter - zur Mitwirkung berufen sein könnte, schafft keine gegenwärtige Ablehnungsmöglichkeit. Eine gewissermaßen vorbeugende Ablehnungsmöglichkeit wegen Besorgnis der Befangenheit, die dem Erinnerungsführer insoweit gegebenenfalls vorschweben mag, eröffnet das Prozessrecht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2022 - II ZR 97/21 Rn. 7 m.w.N., NJW-RR 2022, 1222).
2. Die gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 31. März 2026 gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers nach § 69a GKG ist unbegründet, weil der angegriffene Beschluss den Erinnerungsführer nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt sowie bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Art. 103 Abs. 1 GG begründet jedoch keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts zu einer ausdrücklichen Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2025 - I ZB 36/25 Rn. 2 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 16. April 2025 - VII ZR 60/24 Rn. 3 m.w.N., juris).
b) Der Einzelrichter hat das Vorbringen des Erinnerungsführers zu der behaupteten unrichtigen Sachbehandlung durch den Senat umfassend zur Kenntnis genommen und geprüft, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Erinnerungsführer weiterhin die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 5. Mai 2021 als ihm unverständlich, willkürlich und ermessensfehlerhaft kritisiert, bleibt es dabei, dass eine inhaltliche Prüfung der damaligen Entscheidung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht veranlasst ist. Dass der Erinnerungsführer gegenteiliger Rechtsauffassung ist, ändert hieran nichts. Soweit seine Kritik sich darauf richtet, dass der Senat im Beschluss vom 5. Mai 2021 von der durch § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO eröffneten gesetzlichen Möglichkeit, von einer Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat, ist dies bereits deshalb ungeeignet, eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG zu begründen, weil auch bei einer ausführlichen Begründung der Zurückweisungsentscheidung der Klägerin keine anderen, insbesondere keine geringeren Kosten entstanden wären.
3. Soweit der Erinnerungsführer im Rahmen der Anhörungsrüge weitere Tatsachen vorträgt und Rechtsausführungen macht, die nicht Gegenstand seines ursprünglichen Antrags vom 15. Oktober 2025 gewesen sind, sind diese bereits deshalb ungeeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen. Dieses neue Vorbringen wäre aber auch in der Sache ungeeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen; soweit in dem neuen Vorbringen der Sache nach ein (weiterer) diesbezüglicher Antrag nach § 21 GKG zu sehen sein sollte, müsste er daher erfolglos bleiben. Dies gilt insbesondere für den neuen Vorwurf des Erinnerungsführers, der Senat habe seinerzeit auf seine Absicht, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, hinweisen müssen, damit eine kostengünstigere Rücknahme der Beschwerde möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass es spekulativ bleibt, wie die Klägerin sich auf einen solchen Hinweis verhalten hätte, ist schon nicht ersichtlich, dass der Senat zu einem solchen Hinweis nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen wäre.
4. Der mit Schreiben des Erinnerungsführers vom 7. Mai 2026 gestellte weitere, auch insoweit als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG betreffend das abgeschlossene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren VII ZR 165/20 auszulegende Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gleichfalls unbegründet. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war, anders als der Erinnerungsführer meint, für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zuständig.
Die zur Herleitung seiner gegenteiligen Auffassung angestellten Überlegungen des Erinnerungsführers, der "Kern des Rechtsstreits" betreffe "ein Kreditgutachten (Honorarforderung) und damit eine spezifische Materie des Bank- und Kapitalmarktrechts," für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Bereich sei "exklusiv und ausschließlich der XI. Zivilsenat zuständig" und der "VII. Zivilsenat (Bausenat)" dagegen für diese Fachmaterie funktional unzuständig, gehen an den maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen im öffentlich zugänglichen Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs vorbei. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens VII ZR 165/20 war ein Anspruch auf Zahlung eines Sachverständigenhonorars für ein vertraglich vereinbartes Gutachten, mit dem die Abrechnung von Konten und Darlehen des dortigen Beklagten bei einer Bank auf ihre Richtigkeit überprüft werden sollte. Ein solches Gutachten stellt eine Werkleistung (§ 631 BGB), der Honoraranspruch mithin eine Werklohnforderung dar. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist gemäß Nr. 1 seines geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitskatalogs - unter anderem - primär zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge, mithin auch für die hier betroffene Honorarforderung aus einem solchen Vertrag; der geschäftsplanmäßig geregelte Zuständigkeitsvorrang zugunsten des XI. Zivilsenats greift nicht ein. Soweit der Erinnerungsführer meint, der VII. Zivilsenat sei "Bausenat", liegt das mithin schon deshalb neben der Sache.
Dass ein Gutachten wie das hier in Rede stehende mit der Materie des Bankrechts "verknüpft" sei, begründet entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers nicht die sachliche Zuständigkeit des XI. Zivilsenats. Der XI. Zivilsenat ist für die ihm geschäftsplanmäßig zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten über die dort im Einzelnen näher bezeichneten Ansprüche und Rechtsmaterien zuständig; ein vertraglicher Honoraranspruch für ein Sachverständigengutachten, mag dieses auch die Abrechnung von Bankkonten und Darlehen betreffen, fällt nicht darunter. Dass der Streitstoff des Verfahrens VII ZR 165/20 das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) berührte, begründete nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs gleichfalls keine Zuständigkeit des XI. Zivilsenats; eine (Schwerpunkt-)Zuständigkeit eines bestimmten Zivilsenats für Rechtsfragen des RDG gibt es nicht. Der Senat ist daher seinerzeit zutreffend von seiner Zuständigkeit für das Verfahren ausgegangen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Zuständigkeit des VII. Zivilsenats im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren VII ZR 165/20, in dem beide Parteien durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten waren, zu keinem Zeitpunkt gerügt worden ist.
4. Die Entscheidungen über die Anhörungsrüge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. August 2023 - I ZB 22/23 Rn. 5, juris) sowie die weitere Erinnerung gegen den Kostenansatz ergehen gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 69a Abs. 6 GKG.
Pamp