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BGH Beschluss vom 23.06.2026 – 5 StR 52/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230626B5STR52.26.0

Tenor

1. Das den Angeklagten F. unter II. Tat 4 der Urteilsgründe betreffende Verfahren wird eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

2. Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. August 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls und schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Revision des Angeklagten E. gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Diebstahls und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen (unter anderem II. Tat 4 der Urteilsgründe), jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte E. ist der Beihilfe zum Diebstahl und Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig gesprochen und gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dagegen richten sich die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten; der Angeklagte F. rügt zudem die Verletzung formellen Rechts.

2

1. Die Revision des Angeklagten E. ist unbegründet. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Der Senat hat das den Angeklagten F. betreffende Verfahren zu II. Tat 4 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Dies führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Wegfall des Schuldspruchs für diese Tat sowie zum Wegfall der dafür verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

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Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt. Angesichts der aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2024 einzubeziehenden Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie der verbleibenden von einem Jahr und vier Monaten bis zu einem Jahr und zehn Monaten reichenden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die Einzelstrafe zu II. Tat 4 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als acht Jahre und sechs Monate erkannt hätte.

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3. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten F. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

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a) Die im Hinblick auf die von der Strafkammer abgelehnte Anhörung eines weiteren Sachverständigen erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO und § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls unbegründet, da sich der ablehnende Beschluss als rechtsfehlerfrei erweist.

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b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafkammer habe seinen Antrag auf Beiziehung von Akten zu einem anderen Ermittlungsverfahren abgelehnt, in dem hier verwertete Telekommunikation nach § 100a StPO erhoben wurde, weshalb er die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme nicht habe überprüfen können, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Obgleich er in seiner Begründung andere Vorschriften nennt, rügt er der Sache nach, durch die unterlassene Aktenbeiziehung in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden zu sein (§ 338 Nr. 8 StPO).

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Ein solcher Verstoß kann nicht schon angenommen werden, wenn die behauptete Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht. Bei der Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung von Akten oder eines Akteneinsichtsantrags ist daher ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Dem wird der Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht. Sollte dem Revisionsführer ein solcher Vortrag nicht möglich gewesen sein, weil ihm die Ermittlungsakten nicht vorlagen, hätte er sich - damit die Ausnahme von der an sich nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird - jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge um deren Erhalt bemühen und die entsprechenden Anstrengungen dartun müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2022 - 5 StR 191/22, NStZ 2023, 116; vom 23. Februar 2010 - 4 StR 599/09, NStZ 2010, 530 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 338 Rn. 101).

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Soweit der Beschwerdeführer gemeint haben sollte, die in dem anderen Verfahren erhobenen Telekommunikationsdaten hätten nicht verwertet werden dürfen, fehlt es an jeglichem Vortrag, aufgrund dessen dem Senat die Prüfung eines Beweisverwertungsverbotes möglich wäre.

Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen