Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2026 – 6 StR 561/25

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230626B6STR561.25.0

Tenor

Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 hat die Verteidigerin des Angeklagten beim Revisionsgericht beantragt, das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellen. Mit Schreiben vom 23. April 2026 hat sie angeregt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit einzuholen.

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1. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten wird abgelehnt.

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a) Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen. Liegen geistige, psychische oder körperliche Einschränkungen vor, besteht gleichwohl Verhandlungsfähigkeit, wenn die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen für den Angeklagten hinreichend ausgeglichen werden können. Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst überschritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 ‒ 5 StR 46/18, Rn. 9; BVerfG, NStZ 1995, 391, 392). Für die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren reicht es aus, wenn der Angeklagte mindestens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinen Verteidigern über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist und diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Entscheidung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 ‒ 5 StR 46/18, Rn. 10; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 ‒ 4 StR 527/16; vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 19).

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b) Gemessen hieran bestehen weder aufgrund der Stellungnahme der Verteidigerin noch ausweislich des von ihr vorgelegten Sachverständigengutachtens derzeit zureichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Grundübereinkunft durchgehend nicht mehr gewährleistet ist. Dass der Angeklagte nach seinen Angaben seit einem mehrere Jahre zurückliegenden Unfall nicht mehr lesen und schreiben kann, steht seiner Verhandlungsfähigkeit ebensowenig entgegen, wie die aufgrund der geschilderten Orientierungsstörungen und Erinnerungsschwierigkeiten in Betracht gezogene Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Amnesie.

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2. Es besteht mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten auch kein Anlass für die vorsorglich beantragte Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

Bartel von Schmettau Arnoldi
Dietsch Schuster