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BGH Beschluss vom 23.06.2026 – 6 StR 82/26

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230626B6STR82.26.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 22. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, mit der er die Strafrahmenwahl angreift, bleibt ohne Erfolg.

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1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass beim Erwerb einer Gesamtmenge an Betäubungsmitteln, die zu einem nicht geringen Teil gewinnbringend weiterverkauft, zum anderen nicht geringen Teil aber selbst konsumiert werden soll, der Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit zum - hier bewaffneten - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln tritt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - 3 StR 254/23, Rn. 12; Beschlüsse vom 11. Dezember 2023 - 1 StR 276/23, Rn. 21; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, Rn. 5).

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2. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht seiner Strafzumessung einen Strafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe nach § 29a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Der Strafrahmen aus § 30a Abs. 3 BtMG entfaltet dabei - entgegen der Revision und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - keine Sperrwirkung.

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Bei Tateinheit bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei sind die konkret in Betracht kommenden Strafandrohungen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen, etwa für einen minder schweren oder besonders schweren Fall, zu vergleichen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 2020 - 4 StR 136/20, Rn. 6; vom 15. März 2023 - 5 StR 432/22, Rn. 10; Beschluss vom 24. Juni 2025 - 3 StR 145/25).

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Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 3 BtMG bejaht und die Annahme eines minder schweren Falls des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Mithin hat es die Strafe dem im Vergleich höheren Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen.

6

Zutreffend hat das Landgericht dem Strafrahmen des minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 3 BtMG) keine Sperrwirkung zugemessen. Eine solche Sperrwirkung hinsichtlich der Obergrenze kann der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zwar entfalten, wenn der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeseinheit verdrängt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, Rn. 3; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, Rn. 7; vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 360/23). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; die Tatbestände des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen nicht im Verhältnis der Gesetzeseinheit, sondern der Tateinheit. Dies hat der Generalbundesanwalt übersehen. Nach dem Normbefehl des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB kommt bei Tateinheit die Annahme einer Sperrwirkung der (niedrigeren) Strafrahmenobergrenze des § 30a Abs. 3 BtMG nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 2020 - 4 StR 136/20, Rn. 5-7; vom 15. März 2023 - 5 StR 432/22, Rn. 10; Beschluss vom 24. Juni 2025 - 3 StR 145/25; vgl. aber BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 5 StR 294/25, Rn. 2).

Bartel von Schmettau Arnoldi
Dietsch Schuster