BGH Beschluss vom 23.06.2026 – VIa ZR 1130/23
6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230626BVIAZR1130.23.0
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1a zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird insoweit als unzulässig verworfen, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1b zum Nachteil der Klägerin erkannt hat; im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 45.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Dezember 2012 von einem Dritten einen im Oktober 2012 erstzugelassenen gebrauchten Audi A4 Avant 3,0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA896 Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist.
Sie hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglos gebliebenen Klage zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Hilfsweise für den Fall, dass mit den geltend gemachten Ansprüchen nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt werden könne und deshalb der Berufungsantrag zu 1 unbegründet sei, hat sie die Zahlung eines Differenzschadens nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 1a) sowie die Beseitigung sämtlicher unzulässiger Abschalteinrichtungen und sonstigen Konformitätsabweichungen (Berufungsantrag zu 1b) verlangt. Sie hat angekündigt, nach Zulassung der Revision die in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge weiterzuverfolgen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat, soweit es hinsichtlich des auf Zahlung von Differenzschadensersatz gerichteten Berufungshilfsantrags zu 1a zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf "großen" Schadensersatz ergebe sich nicht aus § 826 BGB. Der Einsatz eines Thermofensters sei nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, da es nicht zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb unterscheide und keine Umstände hinzuträten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Das Vorliegen weiterer Abschalteinrichtungen sei nicht in beachtlicher Weise vorgetragen. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 könne ein Anspruch auf Gewährung großen Schadensersatzes nicht entnommen werden.
Gestützt auf diese Anspruchsgrundlage könne die Klägerin auch nicht hilfsweise den Ersatz des Differenzschadens beanspruchen, weil der Beklagten kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Die Beklagte sei jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen, weil das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ihre Rechtsauffassung zu Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestätigt hätte. Das KBA hätte sich bei Erteilung der Typgenehmigung für verpflichtet gehalten, diese unabhängig von den konkreten Parametern eines Thermofensters zu erteilen. Entsprechendes gelte für die Getriebesteuerung, die nach Ansicht des KBA, das Kenntnis von der Verwendung unterschiedlicher Schaltprogramme im streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt habe, keine Abschalteinrichtung dargestellt habe.
Soweit die Klägerin hilfsweise auch die Beseitigung "sämtlicher unzulässiger Abschalteinrichtungen und Konformitätsabweichungen" begehre, ergebe sich ein solcher Anspruch mangels Rechtsgutsverletzung nicht aus § 823 Abs. 1 BGB und auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, weil das Fahrzeug jedenfalls derzeit über eine wirksame Typgenehmigung verfüge und zudem ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV allenfalls zum Schadensersatz in Geld, nicht hingegen zur Nachrüstung des Fahrzeugs verpflichte.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weil sie jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei, verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht des Gerichts, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - VIa ZR 1412/22, juris Rn. 6 mwN).
b) Hieran gemessen ist dem Berufungsgericht eine Gehörsverletzung unterlaufen. Die Klägerin macht zu Recht geltend, sie habe im Berufungsrechtszug vorgetragen und unter Beweis gestellt, die maßgebenden Personen bei der Beklagten hätten sich hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen nicht geirrt. Aus dem mit der Beschwerde nachgewiesenen Instanzvortrag ergibt sich, dass die Klägerin vorsorglich mit Nichtwissen bestritten hat, "dass die Repräsentanten und Mitarbeiter der Beklagten hinsichtlich der Unzulässigkeit der eingesetzten Abschalteinrichtungen, darunter dem Thermofenster, einem (Verbots-)Irrtum unterlegen" seien.
Es lässt sich nicht feststellen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Obwohl es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 f., 63; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13) zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum trägt, hat es trotz des klägerischen Bestreitens nicht erkennbar geprüft, ob der auf das Vorliegen eines Irrtums bezogene Vortrag hinreichend konkret war, geschweige denn eine auf solchen Vortrag bezogene Beweisaufnahme durchgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 63; Urteil vom 25. September 2023, aaO, Rn. 14). Vielmehr ist es auf "Grundlage des hier zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstands" ohne weitere Begründung von einem Irrtum der Beklagten ausgegangen. Dass die Klägerin einen solchen mit Nichtwissen bestritten und darüber hinausgehend sogar beweisbewehrten Gegenvortrag gehalten hatte, findet im Berufungsurteil keine Erwähnung.
Den Erwägungen des Berufungsgerichts ist auch weder zu entnehmen, dass es - unter stillschweigender Kenntnisnahme des klägerischen Vortrags - das Bestreiten mit Nichtwissen als nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen oder als nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig erachtet hat, noch, dass es stillschweigend von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen ist und sich die Überzeugung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auf Grundlage tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) des ihm unterbreiteten Streitstoffs gebildet hat. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen dazu, dass im Falle einer Nachfrage bei der Typgenehmigungsbehörde die Fehlvorstellung der Beklagten bestätigt worden wäre, beziehen sich auf die Unvermeidbarkeit eines zuvor festzustellenden Irrtums, nicht auf dessen Vorliegen (zu dieser Differenzierung BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 f.; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14).
All dies lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht das klägerische Bestreiten übergangen, das Vorliegen eines Irrtums als unstreitig erachtet und infolgedessen gemeint hat, sich nur mit dessen Unvermeidbarkeit befassen zu müssen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts oder den durch das Berufungsurteil in Bezug genommenen landgerichtlichen Feststellungen, die sich zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Irrtums oder hierauf bezogener Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht verhalten.
c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Die Klägerin durfte das Vorstellungsbild der Beklagten - wie geschehen - in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte hätte sodann zunächst darlegen und beweisen müssen, dass sich sämtliche ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit des Thermofensters im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befunden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 mwN). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Entlastung aufgrund unvermeidbaren Verbotsirrtums darlegungs- oder beweisfällig geblieben wäre. Eine andere tragende Begründung, die die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ausschlösse, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht beigegeben.
3. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg.
a) Im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Mit dem Berufungsantrag zu 1 allein geltend gemachte Ansprüche auf "großen" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler verneint und dementsprechend die mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrte Feststellung nicht getroffen sowie die mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zuerkannt.
Insbesondere soweit die Beschwerde ihre Ansicht, entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19 ff.) seien auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Ansprüche auf "großen" Schadensersatz gegeben, vor dem Hintergrund von Unionsrecht zum Gegenstand von Zulassungsrügen macht, hat sie damit keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist insoweit aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (aaO, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025, aaO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1b zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie entgegen § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO keinerlei hierauf bezogene Darlegungen zum Vorliegen eines Zulassungsgrundes enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 579/22, juris Rn. 5).
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Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Senatsbeschluss vom 23. Juni 2026 ist durch Beschluss vom 25. Juni 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.