BGH Beschluss vom 23.06.2026 – VIII ZR 23/26
8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230626BVIIIZR23.26.0
Tenor
Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 28. Mai 2026 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, den ehemaligen Richter am Bundesgerichtshof Kosziol, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und Dr. Böhm werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrügen des Klägers vom 28. Mai 2026 gegen den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2026 werden als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen die in dem vorbezeichneten Beschluss erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm für die von seinem Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere persönliche Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Gründe
I.
Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 28. Mai 2026 gegen die im Tenor bezeichneten, an dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 5. Mai 2026 beteiligten Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats aktuell zur Entscheidung berufen sind, zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1; vom 5. August 2025 - VIII ZR 122/24, juris Rn. 1; jeweils mwN).
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Kosziol ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der abgelehnte Richter mit dem Ablauf des 31. Mai 2026 infolge des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 Abs. 1 ZPO), ist darauf gerichtet, eine weitere Mitwirkung des befangenen Richters zu verhindern. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung durch Eintritt in den Ruhestand ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 6; vom 17. Juli 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 9; jeweils mwN).
2. Darüber hinaus ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Klägers weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 2; vom 5. August 2025 - VIII ZR 122/24, juris Rn. 2; jeweils mwN). Auch der Einholung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO; vom 5. August 2025 - VIII ZR 122/24, aaO).
II.
1. Die durch seinen Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge des Klägers, mit welcher dieser sich gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Senatsbeschluss vom 5. Mai 2026 wendet, und die von dem Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge, mit welcher er eine Abänderung der in dem vorbezeichneten Beschluss erfolgten Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren begehrt, sind zwar gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und auch innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Die Anhörungsrügen, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 402/21, juris Rn. 1; jeweils mwN), sind jedoch unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wären die Anhörungsrügen auch unbegründet.
a) Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, aaO; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO, Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, aaO; jeweils mwN).
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss wendet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 3; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, aaO Rn. 3; jeweils mwN).
Entsprechendes gilt für eine gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (beabsichtigte) Nichtzulassungsbeschwerde gerichtete Anhörungsrüge (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 1; vom 3. März 2026 - VIII ZA 18/25, juris Rn. 2; jeweils mwN). Das Fehlen einer weitergehenden Begründung für die Zurückweisung des eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Prozesskostenhilfeantrags stellt auch insofern keine Gehörsverletzung dar, weil eine solche Entscheidung unanfechtbar ist und unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keiner Begründung bedürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2026 - VIII ZA 18/25, aaO Rn. 3 mwN).
b) Ausgehend hiervon hat der Kläger eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.
Die Ausführungen des Klägers in den beiden Anhörungsrügen beschränken sich darauf, unter Verweis auf bestimmte Darstellungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und in dem Prozesskostenhilfeantrag eine Gehörsverletzung daraus herzuleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen oder gemäß § 544 Abs. 9 ZPO vorzugehen beziehungsweise dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Gehörsverletzung durch den Senat ergeben könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Insbesondere war eine nähere Begründung des Zurückweisungsbeschlusses auch nicht - wie von dem Kläger geltend gemacht - wegen vermeintlicher Widersprüche zwischen dem Senatsurteil vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434) und der angegriffenen Senatsentscheidung geboten.
2. Im Übrigen wären die Anhörungsrügen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision und über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe das gesamte und insbesondere auch das in den Anhörungsrügen wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 10; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 16; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, juris Rn. 10; vom 3. März 2026 - VIII ZA 18/25, juris Rn. 4).
III.
Die einmal von dem Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten und ein weiteres Mal von dem Kläger persönlich erhobenen Gegenvorstellungen gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Senatsbeschluss vom 5. Mai 2026 geben ebenfalls keinen Anlass zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
IV.
Auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von seinem Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss ist aus den vorstehend aufgezeigten Gründen zurückzuweisen, weil es der Rechtsverfolgung an der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm