BGH Beschluss vom 08.07.2026 – VII ZR 165/24
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080726BVIIZR165.24.0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 13. September 2024 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen die Revision zuzulassen ist.
Die Sache weist auch nicht deshalb eine grundsätzliche Bedeutung auf, weil nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet werden müsste. Soweit der Kläger ein solches Vorabentscheidungsersuchen betreffend drei von ihm formulierter Vorlagefragen anregt, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung eines Klärungsbedarfs durch den Gerichtshof (zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 7 B 8.23 Rn. 16 m.w.N., UPR 2024, 215; zu den Voraussetzungen der Befreiung eines nationalen Gerichts, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, von der Vorlagepflicht siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 24. März 2026 - C-767/23 Rn. 22 ff., MDR 2026, 663). Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch das Beschwerdevorbringen des Klägers geben zu erkennen, dass im Streitfall die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 35a Abs. 1 Satz 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (im Weiteren Rating-VO) - abseits der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob die Beklagte sich als Ratingagentur im Sinne der Rating-VO behandeln lassen muss und eine Haftung gegenüber Anlegern auch aufgrund von Emittentenratings, die keinen Bezug zu einem konkreten Finanzinstrument haben, überhaupt in Betracht kommt - erfüllt sein können und dem Kläger hieraus ein Ersatzanspruch im Zusammenhang mit den von ihm getätigten Anlageentscheidungen erwachsen kann. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage nach einem generell drittschützenden Charakter der Regelungen der Rating-VO, insbesondere ihres Anhangs III. Den Ausführungen der Beschwerde ist - wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht - auch in Bezug auf eine mögliche Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz nicht zu entnehmen, auf welche Regelungen der Rating-VO sie eine Haftung stützen will und weshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Regelung im Streitfall erfüllt seien sollen, oder weshalb einer oder mehrere der in Anhang III der Verordnung bezeichneten Verstöße vorliegen könnte.
Soweit der Kläger nach Ablauf der Frist des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für sein Vorbringen begehrt, die zwischenzeitlich während des laufenden Beschwerdeverfahrens ergangene Zurückweisungsentscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 29. Januar 2026 (III ZR 83/24) gebe Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend drei weitere Rechtsfragen, ist ihm diese nicht zu gewähren. Es wird durch den Kläger nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb er ohne Kenntnis der Entscheidung des III. Zivilsenats unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, diese neuen Fragen für die Geltendmachung des Zulassungsgrunds der Grundsatzbedeutung bereits binnen der verlängerten Begründungsfrist zu formulieren und zu deren Entscheidungserheblichkeit vorzutragen.
Unabhängig davon gebietet das erweiterte Vorbringen des Klägers, selbst wenn es Berücksichtigung finden würde, keine Zulassung der Revision, da ein Klärungsbedarf durch den Gerichtshof der Europäischen Union auch in Bezug auf die neu formulierten Rechtsfragen nicht dargelegt ist. Diese befassen sich mit einer möglichen Haftung nicht registrierter Unternehmen nach Art. 35a Rating-VO wegen Zuwiderhandlung gegen Teil I Ziff. 54 des Anhangs III der Rating-VO, dem drittschützenden Charakter dieser Bestimmung und einer analogen Anwendung des Art. 35a Rating-VO auf "faktische" Rating-Agenturen, ohne dass der Kläger aufzeigt, dass die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen für Ersatzansprüche gegen die Beklagte im Streitfall erfüllt sind.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 56.000 €
Pamp Halfmeier Graßnack Sacher Hannamann