BGH Beschluss vom 14.07.2026 – VIa ZR 970/23
6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726BVIAZR970.23.0
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Kassel vom 25. August 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 3 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 3 wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2019 von der vormaligen Beklagten zu 1, hinsichtlich derer der Senat das Beschwerdeverfahren abgetrennt und zuständigkeitshalber abgegeben hat, ein neues Wohnmobil des Fabrikats Sunlight T58, das mit einem 2,3l Multijet Motor 96 kW (Schadstoffklasse Euro 6) mit der Baumusterbezeichnung F1AGL411D ausgestattet ist. Die Beklagte zu 3 ist Inhaberin der Typgenehmigung für das Basisfahrzeug Fiat Ducato.
Die auf die Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen - darunter "Thermofenster" und "Timer" - gestützte und u.a. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Berufungsantrag zu 7), hilfsweise Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Wohnmobils (Hilfsberufungsantrag zu 7a), Feststellung der Ersatzpflicht betreffend weiterer Schäden (Hilfsberufungsantrag zu 7b), Feststellung des Annahmeverzugs (Hilfsberufungsantrag zu 7c), Zahlung weiterer Finanzierungskosten nebst Zinsen "abzüglich bislang noch nicht geleisteter Finanzierungskosten" sowie auf Freistellung im Umfang der vorzunehmenden Abzüge (Hilfsberufungsantrag zu 7d) und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 8) gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht und beabsichtigt die Weiterverfolgung seiner vorgenannten Anträge.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Bedeutung - damit begründet, der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen angeführt, weshalb weder Ansprüche aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestünden.
2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, was die Beschwerde mit Erfolg rügt.
a) Das Gebot der Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; siehe etwa BVerfG, NVwZ-RR 2021, 131 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144 Rn. 12 mwN). In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (BGH, Beschluss vom 5. November 2019 - VIII ZR 344/18, NJW-RR 2020, 186 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juli 2022 - I ZR 11/22, juris Rn. 14 mwN). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfG, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - VIII ZR 352/21, juris Rn. 11; jeweils mwN).
b) Gemessen daran verletzt die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht ausreichend zum Vorliegen von Abschalteinrichtungen vorgetragen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise.
aa) Zur Frage des Vorhandenseins eines Timers und eines Thermofensters in seinem Fahrzeug hat der Kläger ein Software-Gutachten zu einem Motor mit der Baumusterbezeichnung F1AGL411D und einer Leistung von 96 kW vorgelegt, hieraus auszugsweise zitiert, es näher erläutert und hierzu ausgeführt, aus diesem ergebe sich die Existenz eines Timers und Thermofensters auch in seinem Fahrzeug, welches - auch nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - mit einem Motor identischer Baumusterbezeichnung und Leistung ausgestattet ist.
bb) Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht erkennbar erwogen, wenn es meint, die seitens des Klägers zitierten Unterlagen ließen "teilweise" schon nicht erkennen, dass sie sich auf den hier streitgegenständlichen Motor bezögen; in "weitem Umfang" sei nur allgemein von Motoren die Rede. Der Umstand, dass sich das vorgelegte Softwaregutachten zu einem Motor verhält, der nach Baumusterbezeichnung und Leistung dem im Fahrzeug des Klägers verbauten entspricht, hätte für das Berufungsgericht Anlass sein müssen, darzulegen, aus welchen Gründen es die Erkenntnisse aus dem Softwaregutachten gleichwohl nicht für auf das klägerische Fahrzeug übertragbar oder sie sonst für unzureichend hält. Dass entsprechende Ausführungen fehlen, lässt nur den Schluss zu, dass es das Vorbringen des Klägers zum Softwaregutachten nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies gilt umso mehr, als es sich ausdrücklich zu einem Protokoll des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) verhalten hat, in dem technische Auffälligkeiten einer Motorsteuerungssoftware beschrieben seien und welches das Berufungsgericht in für sich unbedenklicher tatrichterlicher Würdigung deshalb für nicht auf das klägerische Fahrzeug übertragbar gehalten hat, weil es sich nur zu Motoren in Klein- und Mittelklassewagen verhalte.
cc) Sollte das Berufungsgericht, was aus seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei deutlich wird, die Existenz einer Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters indes unterstellt und hierauf aufbauend gemeint haben, der Kläger habe nicht hinreichend zu dessen näherer Ausgestaltung vorgetragen, hätte das Berufungsgericht mit dieser Annahme - wie die Beschwerde gleichfalls zutreffend geltend macht - die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361/21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN) überspannt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347/22, juris Rn. 14 f.) genügt die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des "Thermofensters" kann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - VIa ZR 1154/23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 2. Juni 2026 - VIa ZR 482/23 und VIa ZR 662/23, jeweils juris Rn. 9; Beschluss vom 16. Juni 2026 - VIa ZR 1121/23, juris Rn. 11).
Der diesbezüglich vom Kläger gehaltene Vortrag, wie er vom Berufungsgericht festgestellt ist, genügt den danach zu stellenden Anforderungen.
c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (unzulässigen) Abschalteinrichtung bejaht und die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs für gegeben erachtet hätte.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte der Kläger im wiedereröffneten Berufungsrechtszug den Anspruch aus § 826 BGB weiterverfolgen wollen, wird mit Blick auf die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen landgerichtlichen Feststellungen zum Inhalt des wechselseitigen Parteivortrags zu beachten sein, dass eine Haftung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, wenn die italienische Zulassungsbehörde als zuständige Fachbehörde zunächst in Kenntnis der vom KBA mitgeteilten Verdachtsmomente eigene Untersuchungen durchführte und sodann jahrelang öffentlich die Unbedenklichkeit der in Frage stehenden Einrichtungen vertrat und von einer Maßnahme absah (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2026 - VIa ZR 261/24, juris Rn. 20 ff.; VIa ZR 314/24, juris Rn. 20 ff.; VIa ZR 424/24, juris Rn. 20 ff. und VIa ZR 458/24, juris Rn. 20 ff.).
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