Rechtsprechung / BSG

BSG Beschluss vom 07.04.2021 – B 1 SF 1/21 S

1. Senat · ECLI:DE:BSG:2021:070421BB1SF121S0

Tenor

Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene ……………. wird auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 16.3.2021 hat Herr H darum gebeten, ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und fortgeschrittenen Alters aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen.

2

Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Seine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Herr H mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass er aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG entlassen wird.