BSG Beschluss vom 06.02.2025 – B 6 KA 3/24 BH
6. Senat · ECLI:DE:BSG:2025:060225BB6KA324BH0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die finanzielle Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin.
Der 1956 geborene Kläger ist Facharzt für Herzchirurgie. Er schloss mit Herrn M, einem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Facharzt für Innere Medizin, zunächst einen Vertrag über die Beschäftigung als Weiterbildungsassistent auf dem Gebiet der Inneren Medizin. Die beklagte KÄV genehmigte die entsprechende Beschäftigung des Klägers als Arzt in Weiterbildung im Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 14.3.2021 (Bescheid vom 11.3.2020). Den Antrag auf finanzielle Förderung der Weiterbildung lehnte sie ab (Bescheid vom 19.3.2020). Herr M stellte sodann einen Antrag auf Beschäftigung des Klägers als Arzt in Weiterbildung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin. Die Beklagte entsprach - nach Aufhebung des Bescheides vom 11.3.2020 über die Genehmigung der Beschäftigung des Klägers auf dem Gebiet der Inneren Medizin mit Wirkung zum 31.3.2020 - diesem Antrag für die Zeit vom 8.4.2020 bis 31.3.2021 (Bescheid vom 30.4.2020). Den Antrag auf Gewährung der finanziellen Förderung der Weiterbildung lehnte sie erneut ab (Bescheid vom 7.5.2020). Die Bescheide erteilte die Beklagte an den Prozessbevollmächtigten der Weiterbildungspraxis. Der Kläger erhielt eine Kopie des Bescheides vom 7.5.2020 per Email zur Kenntnis.
Seinen Widerspruch wies die Beklagte als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.6.2021). Es fehle bereits an der Widerspruchsbefugnis des Klägers. Der Ausgangsbescheid habe sich allein an die ausbildende Praxis gerichtet. Sowohl § 32 Abs 2 Nr 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) als auch § 75a SGB V entfalteten keine drittschützende Wirkung. Wenn das BSG bereits den Drittschutz für die Beschäftigungsmöglichkeit von angestellten Ärzten verneine, gelte dies erst recht für die finanzielle Förderung. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 8.4.2022; Urteil des LSG vom 17.7.2024).
Mit Telefax vom 3.9.2024 hat der Kläger für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen.
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B. Unabhängig davon fehlt es auch an der erforderlichen Erfolgsaussicht für die Bewilligung von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen dieser Zulassungsgründe darlegen könnte.
1. Die Sache bietet keine Hinweise dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung geltend machen könnte.
Dass ein zulässiger Widerspruch gegen eine Entscheidung der KÄV eine Widerspruchsbefugnis voraussetzt, ergibt sich bereits aus § 84 Abs 1 Satz 1 iVm § 54 Abs 1 Satz 2 SGG (vgl BSG Beschluss vom 21.3.2018 - B 6 KA 63/17 B - juris RdNr 9). Auch soweit das LSG zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Ärzte in Weiterbildung sich nicht rechtswirksam gegen die Ablehnung der Förderung der Weiterbildung wenden können, stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Anstellungsmöglichkeit nicht als Recht des anzustellenden Arztes, sondern als ausschließliches Recht des zugelassenen Praxisinhabers (bzw des Medizinischen Versorgungszentrums <MVZ>) ausgestaltet ist (BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 84/95 - BSGE 78, 291, 293 = SozR 3-5520 § 32b Nr 2 S 3; BSG Urteile vom 17.10.2012 - B 6 KA 40/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 27 RdNr 21 und B 6 KA 39/11 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 14 RdNr 16; BSG Urteil vom 30.9.2020 - B 6 KA 18/19 R - BSGE 131, 73 = SozR 4-5520 § 24 Nr 14, RdNr 15; krit von Koppenfels-Spies, VSSAR 2022, 165 ff). Adressat der Anstellungsgenehmigung ist der Vertragsarzt, der durch diese zur Anstellung eines Arztes in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis berechtigt wird - nicht der angestellte Arzt (vgl BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 40/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 27 RdNr 21; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 14 RdNr 16; BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - BSGE 124, 205 = SozR 4-2500 § 95 Nr 32, RdNr 28). Aus diesem Grund ist der anzustellende oder bereits angestellte Arzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats in einem Rechtsstreit über die Anstellungsgenehmigung auch nicht notwendig beizuladen (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - BSGE 124, 205 = SozR 4-2500 § 95 Nr 32, RdNr 28; BSG Urteil vom 30.9.2020 - B 6 KA 18/19 R - BSGE 131, 73 = SozR 4-5520 § 24 Nr 14, RdNr 15). Nichts anderes gilt für die Beschäftigung von Assistenten bzw Vertretern nach § 32 Ärzte-ZV (vgl bereits BSG Urteil vom 30.6.2004 - B 6 KA 11/04 R - BSGE 93,79 = SozR 4-5525 § 32 Nr 1, RdNr 14).
Angesichts der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich. Dass die Gewährung einer finanziellen Förderung der Weiterbildung (vgl § 75a SGB V) allein Rechte des anstellenden Arztes (bzw der Berufsausübungsgemeinschaft oder des MVZ) betrifft, folgt bereits eindeutig aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. § 75a Abs 1 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die KÄVen und die Krankenkassen zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung verpflichtet sind, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener MVZ zu fördern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung nach § 75a Abs 1 bis 3 SGB V zu vereinbaren (§ 75a Abs 4 Satz 1 SGB V). Insoweit ist zum 1.7.2016 die "Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V" in Kraft getreten (vgl nunmehr aktuelle Fassung vom 23.9.2024). § 3 Abs 1 der Anlage I zu dieser Vereinbarung regelt, dass die Förderung auf Antrag des Praxisinhabers gewährt wird, der in seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in den Fächern gemäß § 2 oder § 3 der Vereinbarung vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit einem geeigneten Bewerber nachweist. Dementsprechend regelt auch die "Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin" der Beklagten vom 1.7.2016, dass die Förderung auf Antrag der vertragsärztlichen Weiterbildungspraxis (niedergelassener, selbständiger Praxisinhaber, Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ) gewährt wird (Präambel und Punkt 1. a), gegenüber der Weiterbildungspraxis der Bescheid zur finanziellen Förderung zu erlassen ist (Punkt 2. m) und Rückforderungen gewährter Fördermittel gegenüber der Weiterbildungspraxis erfolgen (Punkt 3).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte.
3. Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG darlegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Ein Verfahrensmangel kann nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, weil der Gerichtsbescheid des SG nach Auffassung des LSG "verfahrensfehlerhaft zustande gekommen" ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nur auf einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG oder auf einen Mangel des Verfahrens vor dem SG, der in die nächste Instanz fortwirkt, gestützt werden (BSG Beschluss vom 13.7.2020 - B 4 AS 200/20 B ua - juris RdNr 7), also einen Mangel, der damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet (BSG Beschluss vom 30.10.2020 - B 4 AS 267/20 B - juris RdNr 8 f; BSG Beschluss vom 20.5.2016 - B 13 R 74/16 B - juris RdNr 9). Der etwaige Mangel im erstinstanzlichen Verfahren, dass durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist, stellt aber regelmäßig keinen Mangel des Verfahrens vor dem LSG dar, durch dessen Entscheidung der Gerichtsbescheid vielmehr prozessual überholt ist (BSG Beschluss vom 30.10.2020 - B 4 AS 267/20 B - juris RdNr 8; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 105 RdNr 42, Stand: 28.1.2025), zumal wenn dieses selbst eine Sachentscheidung getroffen hat. Dass es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt, soweit der Kläger rügt, dass das LSG in der Sache entschieden und den Rechtsstreit nicht an das SG zurückverwiesen habe. Damit kann ein Verfahrensmangel schon deswegen nicht bezeichnet werden, weil § 159 Abs 1 Nr 2 SGG die Zurückverweisung an das SG unter die Bedingung stellt, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. An der damit erforderlichen Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Beweisaufnahme fehlt es hier.
b) Soweit der Kläger argumentiert, dass Urteil des LSG sei bereits deshalb "gesetzeswidrig", weil das LSG die Klage als zulässig angesehen habe, obwohl es selbst davon ausgehe, dass er nicht Adressat des Bescheides vom 7.5.2020 sei, ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Verfahrensfehler iS des § 160 SGG ergeben könnte. Ein Prozessbevollmächtigter könnte insoweit jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft ein Sachurteil statt eines Prozessurteils erlassen hat (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 19). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vielmehr verfahrensfehlerfrei nach §§ 143, 144 SGG als zulässig angesehen. Schließlich ist auch die Rechtsansicht des LSG, die Klage sei zulässig, aber unbegründet, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich im Klageverfahren gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.6.2021 gewandt, mit dem die Beklagte seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der finanziellen Förderung der Weiterbildung gegenüber der Weiterbildungspraxis als unzulässig zurückgewiesen hat. Streitgegenstand des Klageverfahrens war damit die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs. Da der Kläger auch Adressat des Widerspruchsbescheides war, sind sowohl SG als auch LSG zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
c) Auch ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG rügen könnte, weil das LSG am 17.7.2024 in Abwesenheit des Klägers über dessen Berufung mündlich verhandelt und entschieden hat. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger ordnungsgemäß in der Ladung hingewiesen worden. Zwar verletzt ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG, wenn es einen ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Terminverlegung nicht bescheidet, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung ohne den Beteiligten entscheidet, der die Terminverlegung beantragt hat (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2019 - B 10 EG 3/19 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 7.4.2022 - B 5 R 210/21 B - juris RdNr 6). Einen Antrag auf Terminverlegung hat der Kläger indes nicht gestellt.
Dass das LSG im Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.7.2024 die vom Kläger mitgeteilten gesundheitlichen Gründe für sein Nichterscheinen nicht explizit aufgenommen hat, sondern lediglich ausführt, der Kläger habe "mit Telefax vom 17.7.2024 und einem Anruf vom heutigen Tage mitgeteilt, dass er nicht erscheinen werde und um Entschuldigung gebeten", führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, dass im Protokoll nur die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung aufzunehmen sind (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 2 ZPO), ist schon nicht ersichtlich, inwieweit das angegriffene Urteil hierauf beruhen könnte, was aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
d) Die vom Kläger gerügte "schwere Rechtsverletzung" der Kostenentscheidung begründet keinen Verfahrensmangel. Verfahrensfehler, die allein die Kostenentscheidung betreffen, können nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 8.1.1985 - 7 BAr 109/84 - SozR 1500 § 160 Nr 54). Im Übrigen ist die Kostenentscheidung des LSG zutreffend. Die Ansicht des Klägers, für das Verfahren bestehe für ihn als Mensch mit Behinderung Kostenfreiheit nach § 183 SGG, trifft nicht zu. Gemäß § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, "soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind". Maßgeblich für das Wirksamwerden des Kostenprivilegs für Menschen mit Behinderungen im Sozialgerichtsverfahren ist somit nicht allein das Vorliegen einer Behinderung iS von § 2 Abs 1 SGB IX, sondern vielmehr, ob in dem konkreten Rechtsstreit um Rechte gestritten wird, die gerade Menschen mit Behinderungen in dieser Eigenschaft zustehen (also zB die Feststellung eines Grads der Behinderung oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises; s hierzu BSG Beschluss vom 24.4.2020 - B 5 SF 6/20 S - juris RdNr 9 mwN; Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl 2024, § 183 SGG RdNr 10; Schmidt in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 183 RdNr 10; H. Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 183 RdNr 65 f, Stand 15.6.2022). Das ist bei vertragsarztrechtlichen Streitigkeiten (§ 10 Abs 2 SGG) nicht der Fall, selbst wenn ein schwerbehinderter Arzt oder Zahnarzt als Kläger oder Beklagter beteiligt ist (BSG Beschluss vom 6.6.2016 - B 13 SF 11/16 S - juris RdNr 8). Eine solche vertragsärztliche Streitigkeit war jedoch Gegenstand der vom LSG entschiedenen Berufung. Das LSG hat deshalb völlig zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht zu den in § 183 SGG kostenprivilegierten Personen gehört und für dieses Verfahren Gerichtskosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG).
e) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass das LSG die Pflicht zur Begründung des Urteils verletzt habe, indem es teilweise nach § 153 Abs 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG verwiesen hat, bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler. Es steht im freien Ermessen des LSG, ob es gemäß § 153 Abs 2 SGG verfährt. Das Berufungsgericht kann auf diese Vorschrift stets dann zurückgreifen, wenn die Entscheidung des SG ausreichende Entscheidungsgründe iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthält und es lediglich aus diesen Gründen die Berufung zurückweisen will. Damit vermeidet es, dem Normzweck der Vorschrift entsprechend, die Argumente der Vorinstanz schlicht zu wiederholen (BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 10 EG 1/17 B - juris RdNr 12). Dem Umstand, dass der Kläger in der Berufungsbegründung dargelegt hat, aus welchen Gründen er die Entscheidung des SG für unzutreffend hält, hat das LSG Rechnung getragen, indem es nicht allein auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheids verwiesen, sondern seine Entscheidung ergänzend begründet hat. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich das LSG dabei nicht ausreichend mit allen Aspekten seiner Berufungsbegründung befasst habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur das wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (stRspr des BVerfG, s zB BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 305 = juris RdNr 9 ff mwN; BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488). Erst recht verpflichten Art 103 Abs 1 GG und auch § 62 SGG die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Beschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGK 14, 238, 241 f). Der Senat kann keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das LSG den wesentlichen Kern des Vorbringens des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte.
C. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).