BSG Urteil vom 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 R
7. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:050326UB7AS1124R0
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2024 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2020 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 702 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, hat der Kläger 2/9, der Beklagte 7/9 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 902 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Im Streit steht die Erstattung von 902 Euro wegen an den Beigeladenen gezahlter Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Februar und März 2018.
Das Amt für Ausbildungsförderung des Klägers bewilligte und zahlte dem Beigeladenen, der an einer Hochschule im Bachelorstudiengang Informations- und Kommunikationstechnik studierte, zuletzt für die Zeit von April 2017 bis März 2018 Leistungen nach dem BAföG in Höhe von monatlich 451 Euro, je zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen (Bescheid vom 20.3.2017). Am 10.1.2018 wurde der Beigeladene exmatrikuliert. Dies erfuhr der Kläger auf Nachfrage bei der Hochschule im Mai 2019.
Das beklagte Jobcenter bewilligte und bezahlte dem Beigeladenen zudem ua für Februar und März 2018 in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter Alg II in Höhe von 41,20 Euro monatlich (abschließende Entscheidung vom 10.1.2019 nach zunächst vorläufiger Bewilligung). Ausgehend vom Regelbedarf, einem Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasseraufbereitung und anteiligen Bedarfen für die Unterkunft und Heizung wurden monatlich als Einkommen des Beigeladenen berücksichtigt Kindergeld (194 Euro), anteiliges Einkommen der Mutter (21,67 Euro) sowie die Leistungen nach dem BAföG unter Berücksichtigung eines Absetzbetrags von 100 Euro (351 Euro).
Der Kläger setzte, nachdem er Kenntnis von der Exmatrikulation erhalten hatte, die Leistungen nach dem BAföG für Februar und März 2018 auf 0 Euro fest und verlangte gegenüber dem Beigeladenen überzahlte Leistungen in Höhe von 902 Euro erstattet (Bescheid vom 29.5.2019). Im August 2019 teilte ihm der Beigeladene mit, dass er von Januar bis März 2018 Leistungen des Beklagten erhalten habe.
Daraufhin wandte sich der Kläger an den Beklagten und machte ihm gegenüber die Erstattung von 902 Euro geltend (Schreiben vom 12.9.2019); dies lehnte der Beklagte ab.
Die auf Erstattung von 902 Euro gerichtete Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 12.8.2020; Urteil des LSG vom 17.1.2024). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, es liege kein Fall der §§ 102 ff SGB X vor. Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X scheide schon deshalb aus, weil wegen der Exmatrikulation des Beigeladenen im Januar 2018 BAföG-Leistungen für Februar und März 2018 zu Unrecht gezahlt worden seien. Im Übrigen seien diese Leistungen zugeflossen und bei der Berechnung des Alg II deshalb zurecht im Februar und März 2018 als Einkommen berücksichtigt worden. Dass der Beigeladene überzahlte BAföG-Leistungen zu erstatten habe, sei insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Auch ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X komme nicht in Betracht, weil es sich beim Alg II und den Leistungen nach dem BAföG nicht um gleichartige Leistungen handle.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom LSG zugelassenen Revision und rügt die Verletzung der §§ 102 ff SGB X. Zur Begründung führt er aus, BAföG-Leistungen und Alg II seien gleichartig; beide dienten der Sicherung des Lebensunterhalts. Ob Leistungen der Ausbildungsförderung als Zuschuss oder Darlehen gewährt würden, sei insoweit ohne Belang. Das Zuflussprinzip spiele auf Erstattungsebene keine Rolle. Im Übrigen sei die Bewilligung von BAföG-Leistungen mit Bescheid vom März 2017 rechtmäßig erfolgt. Auf diesen Zeitpunkt sei bei der Prüfung eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X abzustellen.
Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2024 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 902 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Ihm steht ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nach § 105 Abs 1 SGB X zu, der Höhe nach allerdings auf 702 Euro begrenzt. Hinsichtlich des diesen Betrag übersteigenden Erstattungsbegehrens war die Revision zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den angefochtenen Entscheidungen der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von 902 Euro wegen an den Beigeladenen gezahlter Leistungen nach dem BAföG. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger statthaft mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG). Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Zutreffend hat das LSG den Leistungsempfänger zum Verfahren notwendig beigeladen. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zu einem Verfahren notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG bedarf es im Erstattungsstreit dann, wenn sich die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X auf die Rechtsposition des Leistungsempfängers auswirkt (BSG vom 24.5.2012 - B 9 V 2/11 R - BSGE 111, 79 = SozR 4-3520 § 7 Nr 1, RdNr 14; BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - SozR 4-2500 § 264 Nr 6 RdNr 9; P. Becker, SGb 2011, 84 ff). Danach gilt der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X verklammert insoweit systematisch die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten (BSG vom 29.11.2022 - B 11 AL 12/21 R - BSGE 135, 143 = SozR 4-1300 § 104 Nr 9, RdNr 16 mwN; zur Anwendbarkeit des § 107 SGB X auf alle sozialrechtlichen Ansprüche, auch, soweit sie - wie hier die Leistungen nach dem BAföG - ihre Grundlage in den als Besonderer Teil des SGB geltenden Gesetzbüchern haben P. Becker in Hauck/Noftz SGB X, § 107 RdNr 5, Stand August 2022; Roller in Schütze, SGB X, 10. Aufl 2026, § 107 RdNr 4 mwN; dazu auch Burkiczak in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 107 RdNr 12 ff, Stand 26.8.2025 ). Zwar kann der Beigeladene unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens weder vom Kläger noch vom Beklagten - erneut - Leistungen verlangen. Soweit aber ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht, kann er aus dem Bescheid vom 29.5.2019 keine Rückforderung mehr gegen den Beigeladenen durchsetzen. In dem Umfang, in dem der Erstattungsanspruch besteht, hat der Beigeladene aus § 107 SGB X einen Rechtsgrund, die Leistungen behalten zu dürfen (vgl BSG vom 18.10.1991 - 9b/7 RAR 12/88 - juris RdNr 13; P. Becker in Hauck/Noftz SGB X, § 107 RdNr 8, 11, Stand August 2022; Böttiger in LPK-SGB X, 6. Aufl 2022, § 107 RdNr 11 ).
2. Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nach § 105 Abs 1 SGB X zu. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 105 Abs 1 Satz 1 SGB X). Der Kläger ist unzuständiger Träger (dazu unter a), ein vorrangiger Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X besteht nicht (dazu unter b). Ein Erstattungsanspruch kann auch nicht auf § 103 SGB X gestützt werden (dazu unter c). Beim Alg II und den Leistungen nach dem BAföG handelt es sich um kongruente Leistungen (dazu unter d). Ein Erstattungsanspruch ist nicht ausgeschlossen (dazu unter e).
a) Der Kläger ist sachlich unzuständiger Träger iS des § 105 Abs 1 SGB X. Für die Leistung "zuständig" ist der Leistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht sachlich befugt, dh passivlegitimiert ist (BSG vom 22.7.1987 - 1 RA 63/85 - SozR 1300 § 105 Nr 5 S 13 mwN; BSG vom 25.4.1989 - 4/11a RK 4/87 - BSGE 65, 31, 33 = SozR 1300 § 111 Nr 6 S 19; BSG vom 26.10.1998 - B 2 U 34/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 43 S 176; BSG vom 28.4.1999 - B 9 V 8/98 R - BSGE 84, 61, 62 = SozR 3-1300 § 105 Nr 5 S 14; BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 4/14 R - SozR 4-4300 § 126 Nr 3; BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 = SozR 4-1300 § 105 Nr 5, RdNr 10; BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr 6, RdNr 11; BSG vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 11). Die Frage der Zuständigkeit ist aus Sicht des den Erstattungsanspruch geltendmachenden Leistungsträgers nach dem insoweit geltenden materiellen Recht zu beantworten.
Der Kläger hat als Leistungsträger (§ 12 Satz 1 iVm § 18 SGB I) eine Sozialleistung iS des § 11 SGB I nach dem BAföG im Zeitpunkt der Bewilligung (Bescheid vom 20.3.2017) nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) rechtmäßig an den Beigeladenen erbracht. Zu den Sozialleistungen zählen die im SGB vorgesehenen Geldleistungen und damit auch Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG, das nach § 68 Nr 1 SGB I als Besonderer Teil des SGB gilt.
Hätte der Kläger aus anderen Gründen als seiner Unzuständigkeit nicht leisten dürfen, wäre der Anwendungsbereich des § 105 SGB X verschlossen ( P. Becker in Hauck/Noftz SGB X, § 105 RdNr 31, Stand Juli 2021; Böttiger in LPK-SGB X, 6. Aufl 2022, § 105 RdNr 15 f mwN; Kater in BeckOGK SGB X, § 105 RdNr 22, Stand 15.2.2024; Prange in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 105 RdNr 36; Roos in Schütze, SGB X, 10. Aufl 2026, § 105 RdNr 8 ). Der Kläger hat für Februar und März 2018 materiell-rechtlich rechtswidrig BAföG-Leistungen erbracht. Ab dem Beginn des der Exmatrikulation folgenden Monats (§ 53 Satz 1 Nr 2 BAföG), also ab Februar 2018, bestand materiell-rechtlich kein Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG mehr. Die Frage der Ausübung oder Beendigung der Hochschulausbildung ist jedoch nicht nur eine Frage des materiellen Rechts der Ausbildungsförderung, also der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der BAföG-Bewilligung. Vielmehr ist sie auch für die Frage der Systemzuordnung zum Recht der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und damit für die sachliche Zuständigkeit entscheidend. An das Absolvieren einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nach dem BAföG ist die sachliche Zuständigkeit im Verhältnis Kläger und Beklagter iS des § 105 SGB X geknüpft (vgl auch § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II). Mit der Exmatrikulation des Beigeladenen endete der Besuch einer Ausbildungsstätte iS des § 2 Abs 1 Satz 1 BAföG (dazu BVerwG vom 13.11.1987 - 5 B 99.86, juris) und damit die sachliche Zuständigkeit des Klägers.
b) Ein vorrangiger Anspruch nach § 102 Abs 1 SGB X besteht nicht. Voraussetzung wäre, dass der Kläger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Leistungen erbracht hätte. Dann wäre der zur Leistung eigentlich verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Eine solche Konstellation liegt aber nicht vor. Der Kläger hat die Leistungen nach dem BAföG nicht nur vorläufig an den Beigeladenen erbracht.
c) Anders als dies der Kläger sieht, scheidet auch ein Anspruch nach § 103 Abs 1 SGB X aus. Nach § 103 Abs 1 SGB X ist, hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X im Übrigen muss, wie sich aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, eine Kausalität zwischen der neu hinzugetretenen und der weggefallenen Leistung bestehen. Es müsste also eine nachträgliche - bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung - und rückwirkende Änderung der Rechtslage dadurch entstanden sein, dass eine hinzutretende Sozialleistung den ursprünglichen Leistungsanspruch (auch) für eine in der Vergangenheit liegende Zeit hat entfallen lassen ( P. Becker in Hauck/Noftz SGB X, § 105 RdNr 31, Stand Juli 2021; Böttiger in LPK-SGB X, 6. Aufl 2022, § 103 RdNr 21 mwN; Kater in BeckOGK SGB X, § 103 RdNr 29, Stand 15.2.2024; Prange in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 103 RdNr 39 f, Stand 17.12.2025; Roos in Schütze, SGB X, 10. Aufl 2026, § 103 RdNr 7 ; so auch BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R - SozR 4-1300 § 106 Nr 1 RdNr 20). Daran fehlt es hier, denn der Anspruch auf BAföG-Leistungen ist wegen der Exmatrikulation entfallen; die Bewilligung von (aufstockendem) Alg II hat den Anspruch hingegen unberührt gelassen. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen des Klägers nicht, die dieser auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X beim Zusammentreffen von Wohngeld und Alg II stützt. Diese betrafen Fallkonstellationen, in denen durch die nachträgliche Bewilligung von Alg II der ursprünglich bestehende Anspruch auf Wohngeld entfallen ist (vgl § 28 Abs 3 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Wohngeldgesetz, wonach der Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld von dem Zeitpunkt an unwirksam wird, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ua wegen eines Anspruchs auf Alg II vom Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen ist), mithin das von § 103 SGB X vorausgesetzte Kausalitätsverhältnis bestand. Auf den Umstand, dass der Kläger keinen Rückforderungsbescheid erlassen hat bzw erlassen konnte, bevor Alg II gezahlt worden ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist insoweit die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der Leistungsgewährung.
d) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 105 SGB X liegen vor, insbesondere die für einen Erstattungsanspruch nach § 105 Abs 1 SGB X notwendige sachliche Kongruenz von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und Alg II (zur Kongruenz allgemein BSG vom 28.4.1999 - B 9 V 8/98 R - BSGE 84, 61, 62 f = SozR 3-1300 § 105 Nr 5 S 14 f mwN; BSG vom 30.5.2006 - B 1 KR 17/05 R - SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 19; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R - BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 16 ff; BSG vom 17.2.2010 - B 1 KR 23/09 R - BSGE 105, 271 = SozR 4-2500 § 40 Nr 5, RdNr 19; BSG vom 12.11.2013 - B 1 KR 27/12 R - juris RdNr 13 mwN; zur Zweckidentität von Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen nach dem BAföG OVG Münster vom 25.2.1987 - 16 A 2874/86 = NVwZ 1988, 860; zur Kongruenz von Sozialhilfe und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung BSG vom 18.12.1986 - 4a RJ 1/86 - SozR 1300 § 104 Nr 12, juris RdNr 21). Die Leistungen sind vergleichbar.
Angesichts der Zielsetzungen der §§ 102 ff SGB X ist zur Feststellung der Vergleichbarkeit der Leistungen eine konkrete, unmittelbar auf die Leistungen selbst abstellende Betrachtungsweise erforderlich (BSG vom 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36, 41 = SozR 3-1300 § 104 Nr 8). Mit den Regelungen der §§ 102 bis 105 SGB X soll sichergestellt werden, dass der aufgrund des materiellen Sozialrechts verpflichtete Leistungsträger auch dann mit den Kosten der Sozialleistung belastet wird, wenn ein anderer Leistungsträger die Leistung bereits erbracht hat. Die Erstattungsansprüche dienen damit der Herstellung der materiell-rechtlich festgelegten Lastenverteilung ( Böttiger in LPK-SGB X, 6. Aufl 2022, vor §§ 102 - 114 RdNr 6 ). Ihr Ziel ist es, den wirtschaftlichen Zustand herbeizuführen, der der Intention des materiellen Rechts entspricht (so Felix in SGb 2021, 325 ff, 326 mwN). Zugleich soll mit der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X sichergestellt werden, dass der Sozialleistungsberechtigte keine unberechtigten Doppelleistungen erhält, indem er infolge der §§ 102 ff SGB X von der leistungsrechtlichen Rückabwicklung verschont bleibt. Von einer Vergleichbarkeit ist deshalb auszugehen, wenn es sich bei den im Erstattungsverhältnis gegenüberstehenden Leistungen um Doppelleistungen in diesem Sinne handelt.
Die Leistungen des BAföG und das Alg II sind in diesem Sinne sachlich vergleichbar. Sie dienen nach Sinn und Zweck (dazu unter < 1>) sowie unter Berücksichtigung der Gesetzesentwicklung sowie systematischer Überlegungen (dazu unter <2 > ) der Sicherung des Lebensunterhalts. Dass die BAföG-Leistungen dem Beigeladenen zur Hälfte als Darlehen gewährt worden sind, hindert ihre Vergleichbarkeit nicht (dazu unter <3>). BAföG-Leistungen und Alg II sind schließlich auch in persönlicher und zeitlicher Hinsicht vergleichbar (dazu unter <4>).
(1) Alg II und die Leistungen nach dem BAföG dienen nach Maßgabe der mit den Leistungen verfolgten Zielen der Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet ("ausbildungsbedingte Bedarfslage" vgl BVerfG vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 22). Zu den Kosten des Lebensunterhalts zählen die Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse. Die individuellen Kosten der Ausbildung umfassen die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten (Begründung des Entwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung - BAföG - Drucks VI/1975 Seite 26 zu § 11 des Entwurfs). Weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien ist ableitbar, welcher Teilbetrag dem Lebensunterhalt dient und welcher für Ausbildungskosten zur Verfügung steht (vgl dazu ausführlich Vorlagebeschluss des BVerwG vom 20.5.2021 - 5 C 11.18 - juris RdNr 51 ff mwN).
Der Lebensunterhaltssicherung dient auch das Alg II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs 1 Satz 3 SGB II). Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB II). Er wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs 1 Satz 3 SGB II), über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden (§ 20 Abs 1 Satz 4 SGB II). Anders als dies das LSG gesehen hat, steht der von § 105 Abs 1 SGB X verlangten sachlichen Kongruenz nicht entgegen, dass die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und das Alg II neben der Lebensunterhaltssicherung noch weitere Zwecke verfolgen. Ausreichend ist, dass sich die Zielsetzungen der Leistungen auf einer übergeordneten Ebene zumindest überschneiden (BSG vom 2.9.2014 - B 1 KR 30/13 R - juris RdNr 15; BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 323: die Leistungen müssen "gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich" sein; so im Ergebnis auch P. Becker in Hauck/Noftz, SGB X vor §§ 102 ff RdNr 75a, Stand August 2022). Es genügt also, dass sich die Leistungen hinsichtlich ihrer Lebensunterhaltsfunktion auch nur in irgendeiner Art decken (BSG vom 3.12.2002 - B 2 U 12/02 R - BSGE 90, 172 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4, juris RdNr 30). Für die Frage der sachlichen Kongruenz kommt es schließlich nicht darauf an, ob BAföG-Leistungen das Existenzminimum Auszubildender vollständig zu decken haben (BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9/21 - BVerfGE 170, 52). Denn auf Ebene des § 105 Abs 1 SGB X entscheidend ist allein die Funktion der Lebensunterhaltssicherung, der beide Leistungen (wenn auch in unterschiedlichem Umfang) dienen (vgl zum BAföG auch BVerfG vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 22).
(2) Von einer sachlichen Kongruenz der Leistungen nach dem BAföG und dem Alg II im Anwendungsbereich der §§ 102 ff SGB X ist auch unter Berücksichtigung der Gesetzesentwicklung im SGB II sowie systematischer Überlegungen auszugehen.
Der historische Gesetzgeber des SGB II hat mit § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II eine Regelung geschaffen, die Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausschließt. Er ging bei der Schaffung dieses Leistungsausschlusses von der Vorstellung aus, dass die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung vollständig decken (dazu grundlegend BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 17 ff; BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 25; zum BAföG vgl BVerwG Vorlagebeschluss vom 20.5.2021 - 5 C 11.18 - juris RdNr 26 einerseits und BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9/21 - BVerfGE 170, 52 andererseits; BVerfG vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 22) und deshalb im Grundsatz nachrangige Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung (vgl § 2 SGB II) nicht zu leisten sind (dazu und zur Gesetzesentwicklung im Einzelnen zusammenfassend BSG vom 12.3.2025 - B 7 AS 5/24 R - für BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 29 ff, 33).
Zugleich sah das SGB II aber von Anbeginn an Rückausnahmen vor, die trotz des Absolvierens einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung in bestimmten Fallkonstellationen die (ergänzende) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erlaubten, ohne zugleich spezifische Regelungen zur Frage der Einkommensberücksichtigung beim Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG vorzusehen. Vor diesem Hintergrund waren nach der Rechtsprechung des BSG im Fall dieser ergänzenden Leistungsgewährung nach dem SGB II - unter Berücksichtigung der weiteren Zwecksetzung des BAföG - Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 20 % als zweckbestimmte Einnahme zur Deckung von Ausbildungskosten von der Anrechnung der BAföG-Leistungen als Einkommen im SGB II ausgenommen (BSG vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 21 RdNr 27 ff).
Daran hat der Gesetzgeber jedoch nicht festgehalten. Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) ist ua § 11a Abs 3 Nr 3 SGB II geschaffen worden. Danach sind als Einkommen zu berücksichtigen ua Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Leistungsbestandteilen oder Leistungszielen nimmt das Gesetz nicht vor. In der Entwurfsbegründung (vgl BT-Drucks 18/8041 S 33, 34) ist ausgeführt, dass die Zahlungen aufgrund des BAföG ungeachtet der Zweckbestimmung einzelner Teile der Leistung und in Abkehr von der Rechtsprechung des BSG in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen seien. Ziel dieser und anderer Änderungen in §§ 11 ff SGB II sei eine weitgehende Vereinheitlichung der Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen Auszubildender im SGB II. Der Gesetzgeber des SGB II geht also typisierend davon aus, dass BAföG-Leistungen wie anderes Einkommen ohne Rücksicht auf weitere Zielsetzungen der Leistung vollständig (abzüglich eines Absetzbetrags von 100 Euro, vgl § 11b Abs 2 Satz 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 26.7.2016) zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen sind, der Lebensunterhaltssicherung also vollständig dienen. Diesem Gedanken ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung der §§ 102 ff SGB X auch auf der Ebene der Erstattung Rechnung zu tragen, weil nur so die materiell-rechtlich festgelegte Lastenverteilung vollständig hergestellt werden kann.
(3) Schließlich steht auch der Umstand, dass der Kläger Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG zur Hälfte darlehensweise gewährt hat, der Vergleichbarkeit mit dem Alg II nicht entgegen (aA Prange in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 105 RdNr 40, Stand 17.12.2025). Anders als auf Ebene des Leistungsrechts, wo eine darlehensweise bewilligte Leistung als "aliud" zu einer als Zuschuss bewilligten Leistung anzusehen ist (vgl dazu zuletzt auch im Verhältnis darlehens- und zuschussweise gewährten Alg II BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 10/23 R - BSGE 138, 235 <vorgesehen> = SozR 4-4200 § 11a Nr 9, RdNr 11 mwN), ist diese Unterscheidung im Erstattungsverhältnis nicht vorzunehmen, um Doppelleistungen zu vermeiden (so bereits BSG vom 29.6.1995 - 11 RAr 87/94 - SozR 3-1300 § 104 Nr 9, juris RdNr 20 zur darlehensweisen Gewährung von Sozialhilfe als Überbrückungsleistung und Alg im Wege des erst-Recht Schlusses). Dies entspricht der Intention des § 107 SGB X. Ist der Beklagte zur Erstattung an den Kläger verpflichtet, auch, soweit der Kläger nur darlehensweise Leistungen erbracht hat, stellt sich die Erstattung im Verhältnis der Leistungsträger als eine Form der Rückzahlung des Darlehens dar, die zugleich den Beigeladenen von seiner Darlehensschuld gegenüber dem Kläger befreit (Rechtsgedanke des § 267 Abs 1 BGB). Diese Darlehensschuld hätte nicht bestanden, hätte der Beklagte von Anfang an zuschussweise Alg II auch in Höhe des durch BAföG-Leistungen zunächst gedeckten Bedarfs erbracht. Durch die Gleichsetzung von Darlehen und Zuschuss auf Erstattungsebene wird der Leistungsberechtigte im Ergebnis also so gestellt wie er im Fall der Leistung durch den "eigentlich" zuständigen Beklagten von Anfang an gestanden hätte.
(4) Der Beklagte hat durch die Leistung des Klägers an den Beigeladenen für Februar und März 2018 zudem eigene Leistungen in persönlich und zeitlich entsprechendem Umfang (kongruent) "erspart", auch wenn er - ausgehend vom Zeitpunkt der abschließenden Bewilligung (Bescheid vom 10.1.2019) - zutreffend Leistungen des BAföG als Einkommen berücksichtigt hat (vgl BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 86/21 R - SozR 4-1300 § 28 Nr 3 RdNr 31 f). Diese Einnahmen waren dem Beigeladenen, der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II nach Maßgabe der §§ 19 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 7, 20 ff SGB II dem Grunde nach erfüllt hatte, im Februar und März 2018 jeweils tatsächlich zugeflossen, sodass sie als Einkommen bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen waren (§ 11 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1, § 11a Abs 3 Satz 2 Nr 3 iVm § 11b Abs 2 Satz 5 SGB II in der vom 1.8.2016 bis 31.12.2020 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes vom 26.7.2016; zur modifizierten Zuflusstheorie stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23).
e) Ein Erstattungsanspruch ist nicht ausgeschlossen. Insbesondere kann der Beklagte dem Erstattungsbegehren des Klägers nicht entgegenhalten, der gegenüber dem Beigeladenen bindend gewordene Bewilligungsbescheid (§ 77 SGB X) entfalte seiner Höhe nach zu Lasten des Klägers Bindungswirkung im Anwendungsbereich des § 105 SGB X. Insoweit schlägt der Nachrang des Alg II auf Leistungsebene nicht auf die Erstattungsebene durch.
Die Rechtsprechung des BSG beantwortet die Frage der Bindungswirkung von Bescheiden des - möglichen - Erstattungspflichtigen im Verhältnis sozialversicherungsrechtlich begründeter Leistungsansprüche nicht einheitlich (siehe zum Streitstand umfassend BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr 6 RdNr 14 ff). Es kann hier offenbleiben, ob vor dem Hintergrund der Eigenständigkeit der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X eine solche Bindungswirkung überzeugen kann (ausführlich dazu Felix, SGb 2021, 325 ff; Kater in BeckOGK SGB X, § 105 RdNr 52 ff, Stand 1.5.2022; Roos in Schütze SGB X, 10. Aufl 2026, Vorbemerkung zu §§ 102 ff RdNr 6; Böttiger in LPK-SGB X, 6. Aufl 2022, § 103 RdNr 42 ; ablehnend für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr 6 RdNr 16; vgl auch BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 = SozR 4-1300 § 105 Nr 5, RdNr 12 ff mwN).
Jedenfalls dann ist eine solche Bindungswirkung denknotwendig auszuschließen, wenn - wie hier - ein nach Maßgabe des materiellen Rechts im Leistungsverhältnis dem Grunde nach vorrangig zuständiger Träger (der Kläger) von einem nachrangig Zuständigen Erstattung verlangt, dieser bedürftigkeitsgeprüfte Leistungen erbringt und in Kenntnis der Leistung des vorrangig Zuständigen selbst Leistungen (aufstockend) erbracht hat. Es fehlt an einer Entscheidung des zuständigen (nunmehr erstattungspflichtigen) Trägers über den Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, auf den sich das Erstattungsverlangen bezieht und an die der Kläger gebunden sein könnte. Denn der Beklagte hat keine Entscheidung über das Alg II getroffen, das dem Beigeladenen anstelle der Leistungen nach dem BAföG zugestanden hätte, sondern ihm gerade wegen der Zahlungen des Klägers lediglich ergänzend zusätzliche Leistungen ("aufstockendes Alg II") bewilligt. Deshalb fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation an der Rechtfertigung für die genannte Rechtsprechung, die sich darauf stützt, der sachnähere Träger habe bereits nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eine Entscheidung über die Höhe der an sich zu erbringenden Sozialleistung getroffen, die gemäß § 105 Abs 2 SGB X auch für den Umfang des Erstattungsanspruchs maßgebend ist (vgl nur BSG vom 23.6.1993 - 9/9a RV 35/91 - SozR 3-1300 § 112 Nr 2, juris RdNr 15). Die damit angesprochene Gefahr der ungerechtfertigten Doppelleistung, der das Gesetz durch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X begegnet, bestand hier folglich von vornherein nicht. Der Beklagte hat dem Beigeladenen keine diesem nur alternativ zustehenden Leistungen bewilligt, sondern nur solche, die ihm kumulativ zur Leistung des Klägers zustanden.
Eine Bindung an Entscheidungen des Erstattungsverpflichteten auf Leistungsebene wäre zudem auch vor der Binnensystematik des § 105 SGB X, insbesondere des § 105 Abs 3 SGB X, nicht gerechtfertigt. Danach gelten die Absätze 1 und 2 ua gegenüber den Trägern der Sozialhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Die Regelung setzt mithin voraus, dass Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X ua gegenüber Sozialhilfeträgern möglich sind. Dass der Gesetzgeber insoweit nur Ansprüche zwischen verschiedenen - örtlich oder überörtlich zuständigen - gleichermaßen aber nachrangig zuständigen Sozialhilfeträgern regeln wollte, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch unter Berücksichtigung des mit § 105 Abs 3 SGB X verfolgten Zwecks einer Begrenzung von Erstattungsansprüchen gegenüber Sozialhilfeträgern (dazu BSG vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R- BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 RdNr 9, RdNr 31 mwN). Vor allem aber entspricht es ständiger Rechtsprechung des BVerwG und des BSG, im Anwendungsbereich des § 105 Abs 3 SGB X zwischen Leistungs- und Erstattungsebene zu differenzieren. Danach erlaubt die Regelung nicht, anders als im Leistungsrecht, einem Sozialhilfeträger die Kenntnis eines anderen, insbesondere die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, zuzurechnen (BSG vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 RdNr 9, RdNr 30 mwN). Der Gedanke der Differenzierung zwischen beiden Ebenen, die nach Auffassung des Senats in der vorliegenden Konstellation auch bezogen auf die Höhe des Erstattungsanspruchs notwendig ist, ist danach in der Norm selbst und in ihrer durch die Rechtsprechung entwickelten Auslegung angelegt. Eine andere Sicht führte dazu, dass in einer derartigen Konstellation Erstattungsansprüche regelhaft ins Leere gingen, weil sie im Ergebnis ihrer Höhe nach ausgeschlossen wären.
Schließlich kommt § 105 Abs 1 Satz 2 SGB X Schutzwirkung gegenüber dem Erstattungsverpflichteten zu. Hat der zuständige Leistungsträger - wie hier - seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten durch eigene Sozialleistungserbringung erfüllt, ist ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn er in diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Vorleistung des unzuständigen Trägers hatte (§ 105 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X). Rechtserhebliche Kenntnis liegt vor, wenn der Erstattungspflichtige dem (vermeintlich) Leistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 SGB X entgegenhalten könnte, sodass er die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern dürfte und dafür den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen könnte (BSG vom 22.6.2010 - B 1 KR 21/09 R - BSGE 106, 206 = SozR 4-1300 § 103 Nr 3, RdNr 23 ff). Dies käme beispielsweise in Betracht, wenn der Beklagte Alg II ohne Kenntnis des Einkommens aus BAföG bewilligt hätte. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch in Kenntnis der Leistung des Klägers und deshalb im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung rechtmäßig (nur) ergänzend Alg II erbracht. Leistungen des zuständigen Trägers in positiver Kenntnis der erbrachten Leistung des Klägers schließen jedoch vor dem Hintergrund des mit § 105 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB X verfolgten Ziels den Erstattungsanspruch nicht aus (BSG vom 18.10.1991 - 9b/7 RAr 12/88 - juris RdNr 15 f).
3. Der Höhe nach ist der Erstattungsanspruch des Klägers auf insgesamt 702 Euro begrenzt. Nach § 105 Abs 2 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Der Erstattungsanspruch beurteilt sich damit nach dem materiellen Leistungsanspruch des Beigeladenen gegen den erstattungspflichtigen Beklagten (vgl BSG vom 29.11.2022 - B 11 AL 12/21 R - BSGE 135, 143 = SozR 4-1300 § 104 Nr 9, RdNr 26 mwN). Das Abstellen auf die Rechtsvorschriften des zuständigen Leistungsträgers stellt sicher, dass diesem keine höheren Aufwendungen entstehen als ihm bei unmittelbarer Leistungsgewährung entstanden wären - die grundsätzlich vorrangige Leistung nach dem BAföG insoweit hinweggedacht. Es soll der Zustand wiederhergestellt werden, der bestünde, wenn die Leistungsgewährung von Anfang an in der richtigen Zuordnung des Leistungsrechts erfolgt wäre (so Prange in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 105 RdNr 49 mwN, Stand 17.12.2025; BSG vom 22.5.1985 - 1 RA 45/84 - BSGE 58, 128, 133 = SozR 1300 § 103 Nr 4 S 20; BSG vom 29.11.1985 - 4a RJ 84/84 - SozR 1300 § 103 Nr 5, juris RdNr 17). In der Höhe, in der der Anspruch nach materiellem Leistungsrecht des SGB II besteht, sind in der Konsequenz BAföG-Leistungen des Klägers als rechtmäßige Zahlung von Alg II anzusehen, sodass insoweit der Anspruch des Beigeladenen gegen den Beklagten nach § 107 SGB X als erfüllt gilt.
Ausgehend von den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des LSG setzte sich der Bedarf des Beigeladenen für Februar und März 2018 jeweils wie folgt zusammen: Regelbedarf 332 Euro, Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung 7,64 Euro, anteilige Grundmiete 237,38 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 30,85 Euro, woraus sich ein Gesamtbedarf von monatlich 607,87 Euro errechnet. Als Einkommen des Beigeladenen sind nach § 11 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 5 SGB II zu berücksichtigen das im Februar und März 2018 jeweils zugeflossene (vgl § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II) Kindergeld (194 Euro) sowie das anteilig beim Beigeladenen zu berücksichtigende Einkommen der Mutter von 21,67 Euro monatlich. Daraus errechnet sich ein ungedeckter Bedarf von 392,20 Euro monatlich, dh für Februar und März 2018 in Höhe von insgesamt 784,40 Euro. In Abzug zu bringen sind davon 2 x 41,20 Euro, die der Beklagte für Februar und März 2018 bereits an den Beigeladenen erbracht hat, sodass ein Erstattungsanspruch in Höhe von 702 Euro besteht. Im Hinblick auf die Differenz zur beantragten Leistung in Höhe von 200 Euro (902 Euro abzüglich 702 Euro) war die Revision folglich zurückzuweisen.
4. Im Übrigen kann der Kläger vom Beigeladenen weiterhin Erstattung überzahlter Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 200 Euro verlangen. Nur soweit ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs 1 SGB X besteht, ist der Anwendungsbereich der nach § 53 Abs 3 BAföG anwendbaren (vgl dazu nur Sieweke/Kuznik in jurisPK-Sozialrecht Besonderer Teil, § 53 BAföG RdNr 9 ) §§ 45, 50 SGB X gesperrt (BSG vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr 10, juris RdNr 17; BSG vom 12.12.2024 - B 12 R 11/22 R - für SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 19). Soweit mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.5.2019 höhere Leistungen zurückgefordert worden sind, wird der Kläger ggf den nach § 53 Abs 3 BAföG ebenfalls anwendbaren § 44 Abs 2 SGB X zu beachten haben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 154 Abs 1, Abs 3, § 155 Abs 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 iVm §§ 40, 47 Abs 1, § 52 Abs 1, Abs 3 GKG.