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BSG Beschluss vom 05.03.2026 – B 7 AS 68/25 B
7. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:050326BB7AS6825B0
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2025 gewährt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines dem Kläger zustehenden Erstausstattungsbedarfs. Auf seinen Antrag vom 15.5.2018, mit dem er zunächst Leistungen "in Höhe der üblichen Pauschale von 357,- Euro" begehrte, bewilligte das beklagte Jobcenter eine Beihilfe zur Beschaffung einer Erstausstattung für Bekleidung in Höhe von 376 Euro (Bescheid vom 18.5.2018; Widerspruchsbescheid vom 5.9.2018). Auf die zuletzt auf Zahlung weiterer 1597 Euro gerichtete Klage hat das SG den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 100 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das LSG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei unzulässig (Beschluss vom 8.5.2023). Diese Entscheidung hat der Senat wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 17.7.2024 - B 7 AS 25/24 B).
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Kläger im September 2024 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beantragt. Er ist vom LSG wie im ursprünglichen Berufungsverfahren zu einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG angehört worden. Die Anhörung war mit dem Hinweis verbunden, dass die Berufung unbegründet sein dürfte, weil der Senat nach vorläufiger Prüfung keinen Fehler in der Entscheidung des SG feststellen könne (Schreiben vom 11.3.2025). Hierzu hat der Kläger sich mit Schreiben vom 28.3.2025 wie folgt geäußert: "Zur Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung verweise ich auf die Berufungsbegründung, in der hierzu umfassend vorgetragen wurde. Die in der Urteilsbegründung behaupteten Preisrecherchen bei ortsansässigen Einzelhändlern sind vom Sozialgericht nicht offengelegt wurden. Dies wäre aber i.S.v. § 128 Abs. 1 SGG notwendig gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird i.S. eines fairen Verfahrens für erforderlich gehalten. Davor ist noch über meinen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Dessen mittlerweile mehr als sechsmonatige Dauer wird hiermit ausdrücklich gerügt."
Das LSG hat, ohne hierauf weiter einzugehen, die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils zurückgewiesen und zugleich den Antrag auf PKH abgelehnt (Beschluss vom 25.4.2025). Ergänzend hat es ausgeführt, es hätte dem Kläger oblegen, weiter substantiiert vorzutragen. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht als Verfahrensfehler die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des LSG geltend, weil es durch Beschluss entschieden habe. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die zeitgleiche Entscheidung über den PKH-Antrag und die Hauptsache verletzt.
II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seiner Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung von PKH durch den Senat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 SGG).
Der Beschluss des LSG vom 25.4.2025 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
Verletzt ist der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG). Die Voraussetzungen des § 153 Abs 4 SGG haben nicht vorgelegen, sodass das LSG nicht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung in einer von § 33 Abs 1 Satz 1 SGG abweichenden Besetzung nur mit Berufsrichtern hätte entscheiden dürfen. Weil bei der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts dessen Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO), kommt es auf Ausführungen zu einer möglichen Kausalität zwischen Besetzungsfehler und Verfahrensergebnis nicht an (vgl nur BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 110/22 B - RdNr 11; BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 97/22 B - RdNr 6).
Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf einen fehlerhaften Gebrauch dieses Ermessens, dh auf sachfremde Erwägungen und eine grobe Fehleinschätzung überprüft werden. Eine grobe Fehleinschätzung liegt vor, wenn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist (stRspr; etwa BSG vom 21.10.2021 - B 5 R 51/21 B - RdNr 4; BSG vom 12.5.2022 - B 4 AS 396/21 B - RdNr 3; BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 9/24 B - RdNr 9; vgl zum Ganzen auch Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 153 RdNr 83 ff).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Vorgehensweise auf aus seiner Sicht bestehende Aufklärungsdefizite im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt, also die tatsächlichen Grundlagen des Urteils hingewiesen. Er hat vor diesem Hintergrund ausdrücklich um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebeten. Gleichwohl hat das LSG seine Entscheidung darauf gestützt, der Kläger habe nicht ausreichend substantiiert zu seinem Bedarf an bestimmten Gegenstände für eine Erstausstattung und die dafür entstehenden Kosten vorgetragen. Es ist also ebenfalls von einem noch nicht abschließend geklärten Sachverhalt ausgegangen. Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände ist vor dem Hintergrund der Bedeutung einer mündlichen Verhandlung und der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG), ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht zu rechtfertigen. Eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Kläger, um die für ihn - und auch für den LSG-Senat - offenen Fragen zu klären und ihm dadurch rechtliches Gehör (§ 128 Abs 2 SGG) zu gewähren, hat sich geradezu aufgedrängt.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob - wie der Kläger ebenfalls rügt - ein Verfahrensfehler auch darin zu sehen ist, dass über seinen PKH-Antrag erst mit dem Beschluss in der Sache und damit verspätet entschieden worden ist. Der Senat weist gleichwohl daraufhin, dass diese Verfahrensweise des LSG den Zweck der PKH, auch Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (so BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 9, unter Hinweis auf BVerfG <Kammer> vom 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 - SozR 4-1500 § 73a Nr 1; Senatsbeschluss vom 17.7.2024 - B 7 AS 9/24 B - RdNr 11).
Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde den angefochtenen Beschluss wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.