Gesetze / Rechtsprechung / BSG
BSG Urteil vom 24.03.2026 – B 2 U 18/23 R
2. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:240326UB2U1823R0
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Halbwaisenrente.
Der Kläger ist der Sohn des verstorbenen Versicherten, der als Sales-Manager beschäftigt war. Der Versicherte verließ am Unfalltag, dem 21.10.2021, gegen 18:30 Uhr mit seinem privaten Pkw seine Wohnung und wurde am nächsten Tag morgens leblos unter seinem Auto liegend aufgefunden. Fundort war ein Waldweg ("J weg") einige Meter ab von einer Spitzkurve der K (S Straße) zwischen den Ortsteilen M und S der Gemeinde M, etwa 450 m oberhalb der Abzweigung von der L (A Straße). Die Staatsanwaltschaft nahm an, der Versicherte sei beim Versuch ums Leben gekommen, sein während der Verrichtung der Notdurft ins Rollen geratenes Fahrzeug aufzuhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Hinterbliebenenleistungen ab. Es stehe nicht fest, ob der Versicherte sich auf einem versicherten Weg zu einem Geschäftsessen im Landgasthof "K" befunden habe (Bescheid vom 1.2.2022; Widerspruchsbescheid vom 19.5.2022).
Anders als das SG (Urteil vom 17.2.2023) hat das LSG die Klage abgewiesen. Auch unter der Annahme von Beweiserleichterungen habe nicht festgestellt werden können, dass der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten habe. Den zur Gaststätte führenden Weg habe der Versicherte durch Abbiegen in den Waldweg für eine private Verrichtung unterbrochen. Mit dem während der Unterbrechung ins Rollen gekommenen Fahrzeug habe sich keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht (Urteil vom 25.9.2023).
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das LSG habe verkannt, dass die Unterbrechung des Versicherungsschutzes durch den Versuch, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, beendet worden sei. Zudem habe sich eine betriebliche Gefahr verwirklicht, da das Fahrzeug im Rahmen einer Dienstreise eingesetzt worden sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2023 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Entscheidung des LSG sei im Ergebnis hinsichtlich des fehlenden Versicherungsschutzes zutreffend. Zu beanstanden sei aber eine fehlerhafte Gewichtung im Rahmen der Abwägung durch das LSG, das rechtsirrig ein Überwiegen der für einen versicherten Weg sprechenden Umstände angenommen habe. Die Beklagte rügt insoweit eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG aufgrund unzutreffender sowie verfahrensfehlerhaft getroffener tatsächlicher Feststellungen.
Das Verfahren der Mutter des Klägers auf Gewährung von Witwenrente ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluss vom 26.3.2024 - B 2 U 8/24 B).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, weil der Tod seines Vaters nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Weder lag ein Wegeunfall vor, weil der Versicherungsschutz durch Unterbrechung entfallen war, noch lag mangels Verwirklichung einer besonderen betrieblichen Gefährdung ein Dienstreiseunfall vor.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile sowie der Bescheid vom 1.2.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2022 (§ 95 SGG). Der Kläger verfolgt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Bestätigung der durch das SG ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten als statthaftes Klagebegehren. Die ursprünglich auf Aufhebung der belastenden Verwaltungsakte und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, Abs 4, § 56 SGG) ist hierfür die richtige Klageart.
2. Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Satz 2 SGB VII haben Hinterbliebene von Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle nach § 7 Abs 1 SGB VII sind ua Arbeitsunfälle. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), was grundsätzlich anhand der objektivierten Handlungstendenz des Verletzten und ggf mithilfe weiterer Kriterien zu geschehen hat. Die Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität; stRspr; vgl BSG Urteile vom 24.9.2025 - B 2 U 11/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 11 mwN und vom 17.6.2025 - B 2 U 6/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 2 Nr 69 vorgesehen, juris RdNr 9 mwN).
§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bezieht das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit in den Unfallversicherungsschutz ein. Dabei kennzeichnet die Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII den sachlichen Zusammenhang zwischen der eigentlich versicherten Haupttätigkeit, die nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz steht, und denjenigen Wegen, die der Haupttätigkeit vorausgehen oder sich ihr anschließen. Der Wegeunfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII setzt mithin voraus, dass die versicherte Haupttätigkeit und das Zurücklegen des Wegs miteinander verknüpft sind, was der Fall ist, solange und soweit der Weg mit der Aufnahme oder der Beendigung der Haupttätigkeit bei wertender Betrachtung verbunden ist (vgl BSG Urteil vom 26.9.2024 - B 2 U 15/22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 87 RdNr 12 mwN).
Der unmittelbare Weg zum Ort der Tätigkeit ist zunächst dadurch gekennzeichnet, dass er zum Ziel den Ort hat, an dem die nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherte Person ihre den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit tatsächlich verrichtet, also im Regelfall die Betriebsstätte des Beschäftigungsunternehmens. Der Ort der Tätigkeit kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls auch außerhalb der Betriebsstätte liegen, nämlich dann, wenn etwa eine betriebsdienliche Verrichtung an einem außerhalb der Betriebsstätte liegenden Ort (Baustelle, auswärtige Unterrichtsveranstaltung, Haushalt eines Kunden) ausgeführt wird. Dann ist diese Stätte des tatsächlichen Arbeitseinsatzes Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII (vgl bereits BSG Urteil vom 8.7.1980 - 2 RU 17/79 - juris RdNr 23).
Dabei ist der Versicherte nicht nur auf dem direkten, dh auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu dem Ort der Tätigkeit geschützt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit gewährt dem Versicherten bei der Routenwahl breite Spielräume, die individuellen Überlegungen, Vorlieben und Gewohnheiten Raum lassen (vgl BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 15, vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 23 und grundlegend vom 28.4.1976 - 2/8 RU 10/76 - juris RdNr 17 f). Es kann somit mehrere versicherte Wege geben, sodass nicht nur der jeweils kürzeste, schnellste oder optimale Weg geschützt ist (vgl BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 17 ff, vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 25 ff und - B 2 U 20/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 14 ff; zu den sog Abwegen vgl BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17). Ist die eingeschlagene Route länger als die kürzeste oder schnellste Strecke, stellt dies den Versicherungsschutz nur in Frage, wenn für die Wahl andere Gründe wesentlich waren als die Absicht, den Zielort zu erreichen (vgl BSG Urteil vom 28.4.1976 - 2/8 RU 10/76 - juris RdNr 17).
Der innere Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII wird anhand der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten beurteilt. Maßstab hierfür ist die subjektive Sicht des Versicherten, die in den objektiven Gegebenheiten eine Stütze finden muss (vgl BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 13, vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 13, vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R - juris RdNr 13 und vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 32 f). Die dieser Wertentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen sind im Vollbeweis festzustellen und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu bewerten (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Prüfung erfordert eine Gesamtabwägung aller für und gegen einen versicherten Weg sprechenden Indizien; die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob sie das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht (stRspr; vgl BSG Urteile vom 2.4.2009 - B 2 U 7/08 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 3 RdNr 24, vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2, juris RdNr 18, vom 29.9.1992 - 2 RU 44/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 19, juris RdNr 25; jeweils mwN) oder an Abwägungsfehlern (Abwägungsausfall, -defizit oder -fehleinschätzung) leidet (BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 27 mit Verweis auf BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 14 mwN).
3. Hieran gemessen ist das LSG unter Auswertung und nach Abwägung zahlreicher Indizien und Beweismittel unter Anwendung von Beweiserleichterungen zu der Überzeugung gekommen (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), dass der Vater des Klägers am Abend des 21.10.2021 auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zwischen seinem Wohnort und dem späteren Auffindeort am J weg nahe M unterwegs war. Die Annahme des inneren Zusammenhangs ist nicht zu beanstanden, soweit das LSG nach Abwägung in beide Richtungen weisender Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass der Vater des Klägers auf einem versicherten Weg war. Dies lässt keine Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung erkennen (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 26 mwN). Dass auch eine andere Würdigung der Beweise möglich und ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen wären (so LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2023 - L 6 U 1484/23), ist Ausdruck der freien Beweiswürdigung.
4. Der Versicherte unterbrach diesen Weg indes, was zum Verlust des Versicherungsschutzes führte. Wird der versicherte Weg durch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung mehr als geringfügig unterbrochen, entfällt die für den Versicherungsschutz erforderliche betriebliche Handlungstendenz bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme des Wegs. Eine solche Unterbrechung beginnt mit jedem Verhalten, mit dem nach außen erkennbar die Handlungstendenz, das versicherte Ziel zu erreichen, zugunsten persönlicher Zwecke aufgegeben wird (vgl BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3, RdNr 14 f; vgl auch BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 14 f). Der sachliche Zusammenhang besteht nicht mehr, soweit und solange der Versicherte auf einem versicherten Weg eine anderen Zwecken dienende, mehr als nur geringfügige Verrichtung einschiebt (BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 8/22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 86 RdNr 15). Entscheidend ist hierbei, welche konkrete Verrichtung mit welcher Zielrichtung im Moment des Unfalls ausgeübt wurde. Die hiernach maßgebende subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich im äußeren Verhalten des Versicherten widerspiegeln, wie es objektiv beobachtbar ist (vgl BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 13 und vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 22; zur lediglich geringfügigen unschädlichen Unterbrechung BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 25 f).
Die tatrichterlichen, nach § 163 Halbsatz 1 SGG bindenden Feststellungen des LSG zur objektivierten Handlungstendenz, wonach der Vater des Klägers den versicherten Weg unterbrach, als er zur Verrichtung der Notdurft in das Waldstück am J weg abbog, sind hiernach nicht zu beanstanden. Das Verrichten der Notdurft selbst gehört zu den privatnützigen Verrichtungen, ohne die eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit zwar nicht möglich ist, die aber grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (vgl bereits BSG Urteil vom 6.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr 97 S 274 = juris RdNr 13).
Die Unterbrechung des Versicherungsschutzes dauerte noch fort, als der Versicherte verunglückte. Der Versicherungsschutz setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 23 mwN). Die Unterbrechung wäre erst dann wieder zu Ende gewesen, wenn er erneut auf der S Straße in Richtung zu seinem Fahrtziel unterwegs gewesen wäre. Der Versicherte war indes noch nicht auf diesen Weg zurückgekehrt.
5. Die Unterbrechung wurde auch nicht dadurch beendet, dass der Versicherte versuchte, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, selbst wenn dies zu dem Zweck geschehen wäre, danach den versicherten Weg wieder aufzunehmen. Eine auf das Zurücklegen des versicherten Wegs gerichtete Handlungstendenz vermag den Versicherungsschutz regelhaft nur zu begründen, wenn der Versicherte sich auf dem versicherten Weg befindet und eine Handlung vornehmen muss im Interesse der versicherten Wegetätigkeit. Das BSG hat dies für Fallgestaltungen bejaht, in denen Störungen an dem Fahrzeug selbst zu einer Unterbrechung des versicherten Wegs durch Aussteigen zwingen (vgl BSG Urteile vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 18 und bereits vom 28.6.1988 - 2 RU 14/88 - juris RdNr 16). Demgegenüber nicht versichert sind allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Pkw im Sinn von Vorbereitungshandlungen wie Tanken, Inspektionen oder (planbaren) Reparaturen (BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 9 = juris RdNr 16 mwN).
Der Vater des Klägers war nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Verrichtung einer privatnützigen, eigenwirtschaftlichen Tätigkeit in den J weg eingebogen und aus seinem Pkw ausgestiegen. Das wegrollende Fahrzeug hat die Unterbrechung insoweit nicht ausgelöst. Der Versicherungsschutz war vielmehr bereits unterbrochen, als der Pkw wegzurollen drohte. Eine während einer solchen Unterbrechung eintretende Störung am Fahrzeug - hier das Wegrollen mit der Gefahr einer Beschädigung - ist der eigenwirtschaftlich veranlassten Unterbrechung zuzurechnen, zumal sie ohne diese Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Vor diesem Hintergrund bestand auf Grund der vorherigen Unterbrechung des versicherten Wegs durch das Abbiegen auf den Waldweg und das Aussteigen zum privaten Zweck der Verrichtung der Notdurft auch in dem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz, als der Versicherte versuchte, den wegrollenden privaten Wagen zu sichern und dabei tödlich verunglückte.
6. Durch das rollende Fahrzeug hat sich keine vom inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit losgelöste betriebliche Gefahr verwirklicht. Beschäftigte sind zwar gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr - rechtlich wesentlich - verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind (vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 13/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 26 RdNr 14 mwN). Selbst wenn man das private Fahrzeug des Versicherten, das dieser zum Erreichen des geschäftlichen Treffens nutzte, der betrieblichen Sphäre zurechnen wollte, hat dieses Fahrzeug den Versicherten während der privatnützigen Verrichtung der Notdurft überrollt, ohne dass sich in dieser Unfallsituation eine betriebliche Gefahr verwirklichte. Die eigentliche Gefahrenlage durch das sich in Bewegung setzende Fahrzeug entstand vielmehr erst nach einer zeitlichen Zäsur, indem der Versicherte - den bindenden Feststellungen des LSG zufolge - hierauf reagierte und versuchte, das nicht gesicherte Fahrzeug auf dem abschüssigen Waldweg aufzuhalten. Entscheidend für das Unfallgeschehen ist demnach nicht wesentlich eine betriebliche Gefahr, sondern eine eigenmotivierte Reaktion hierauf. Die weitergehenden hypothetischen Erwägungen des LSG zu denkbaren Schadensverläufen nach menschlichem Ermessen ersetzen nicht die weitergehenden Feststellungen, inwieweit diese Handlung lediglich dem Eigenschutz, dem Schutz des privaten Pkw oder aber dem Erhalt der Betriebsbereitschaft und Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs zur Fortsetzung des Wegs dienten. Deren Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers, der hierauf einen Anspruch auf Halbwaisenrente zu stützen sucht.
7. Im Ergebnis nichts anderes gilt, falls der zurückgelegte Weg als Betriebsweg einzustufen wäre (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Ein Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise; vgl BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 20 f) unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt (zB BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 8/22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 86 RdNr 19 mwN). Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Maßgebender Zurechnungsgesichtspunkt ist auch hier die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG Urteile vom 26.9.2024 - B 2 U 15/22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 87 RdNr 19, vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 37, vom 8.12.2022 - B 2 U 14/20 R - BSGE 135, 155 = SozR 4-2700 § 2 Nr 60, RdNr 39 und vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 RdNr 16).
Eine während der Unterbrechung einer Dienstreise eintretende Gefahrenlage - wie das Wegrollen eines Fahrzeugs - und die Verwirklichung des damit verbundenen Unfallrisikos ist der unversicherten eigenwirtschaftlichen Sphäre zuzurechnen. Auch bei Wegen im unmittelbaren Betriebsinteresse sind anhand der Handlungstendenz diejenigen Verrichtungen, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, von grundsätzlich unversicherten Tätigkeiten abzugrenzen. Für Dienstreisende gilt zwar ein weitergehender Versicherungsschutz, wenn sie aufgrund der besonderen Umstände der Dienstreise auch bei privaten Verrichtungen einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sind (vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 13/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 26 RdNr 14 mwN; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Dezember 2025, § 8 RdNr 83; Wagner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl 2022, § 8 RdNr 98 mwN, Stand 18.3.2026). Versicherungsschutz kann danach ausnahmsweise auch bei eigenwirtschaftlichen Verrichtungen bestehen, wenn sich eine besondere, durch die dienstliche Situation bedingte Gefährdung verwirklicht (vgl bereits BSG Urteil vom 30.1.1975 - 2 RU 261/73 - BSGE 39, 108, 112 = SozR 2200 § 548 Nr 6 S 12 = juris RdNr 24). Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes hat indes Ausnahmecharakter (vgl grundlegend BSG Urteil vom 13.2.1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr 7 S 14 = juris RdNr 14). Sie ist nur gerechtfertigt, soweit sich die aus der Dienstreise erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jedermann auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Demgemäß bedarf es in solchen Fällen einer besonderen, vom Üblichen abweichenden Gefahrensituation, der sich der Betreffende nicht entziehen kann (vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 aaO RdNr 15).
Ob die besondere Gefährdung bei Dienstreisen stets nach anderen Regeln zu beurteilen ist als bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls war der Versicherte vorliegend nicht durch die Umstände einer Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Versuch, ein wegrollendes Fahrzeug aufzuhalten, ist in diesem Sinn keine mit einer Dienstreise zwangsläufig verbundene Gefährdung.